OGH 7Ob645/84; 6Ob540/89 (RS0019883)

OGH7Ob645/84; 6Ob540/8927.6.2023

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Bezahlung eines Benützungsentgelts in der Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Bestandzinses für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung beruht auf § 1041 ABGB. Der Anspruch ist kein Schadenersatzanspruch. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Bestandnehmer in jenem Zeitraum, in dem er sich mit der Rückstellung im Verzug befindet, seinerseits einen messbaren Nutzen vom Bestandobjekt hat. Allein der Entgang der Nutzungschance des Eigentümers führt zur Verpflichtung zur Zahlung eines angemessenen Benützungsentgelts.

Normen

ABGB §1041 C3
ABGB §1109

7 Ob 645/84OGH13.06.1985

Veröff: SZ 58/104

6 Ob 540/89OGH29.06.1989

Veröff: ImmZ 1989,450

1 Ob 595/90OGH20.06.1990
6 Ob 674/90OGH18.10.1990
7 Ob 540/92OGH23.04.1992

Beisatz: Der früher zu entrichtende Bestandzins liefert für die angemessene Höhe des Benutzungsentgeltes nur Anhaltspunkte. (T1) Veröff: SZ 65/61

8 Ob 1014/93OGH15.07.1993

nur: Allein der Entgang der Nutzungschance des Eigentümers führt zur Verpflichtung zur Zahlung eines angemessenen Benützungsentgelts. (T2)

7 Ob 2366/96hOGH12.02.1997

Beis wie T1; Beisatz: Auf die tatsächlichen Benützungsverhältnisse kommt es daher nicht an (1 Ob 595/90), ebenso ist nicht entscheidend, ob der Bestandgeber das Bestandobjekt nach der Räumung sofort wieder hätten vermieten können oder nicht. (T3)

1 Ob 210/97gOGH14.10.1997

Auch; nur: Die Verpflichtung zur Bezahlung eines Benützungsentgelts in der Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Bestandzinses für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung beruht auf § 1041 ABGB. Der Anspruch ist kein Schadenersatzanspruch. (T4); Beis wie T1; Beisatz: Die Tatsache, dass vor Auflösung des Mietverhältnisses ein Bestandzins zu entrichten war, bietet für sich allein keinen Anhaltspunkt dafür, dass früheren Vermieter Benützungsentgelt - selbst in der Höhe des vormaligen Bestandzinses - gebührt. (T5)

4 Ob 76/98zOGH17.03.1998

Vgl auch; nur: Die Verpflichtung zur Bezahlung eines Benützungsentgelts in der Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Bestandzinses für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung beruht auf § 1041 ABGB. (T6)

3 Ob 40/98yOGH28.01.1998

nur: Die Verpflichtung zur Bezahlung eines Benützungsentgelts in der Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Bestandzinses für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung beruht auf § 1041 ABGB. (T7)

4 Ob 258/98iOGH20.10.1998

Ähnlich; Beisatz: Die Verpflichtung zur Zahlung eines Benützungsentgelts setzt weder ein Verschulden des früheren Bestandnehmers noch einen Schaden des Eigentümers voraus. (T8) Veröff: SZ 71/169

8 Ob 300/98wOGH18.05.1999

nur T4

3 Ob 54/98gOGH25.08.1999

Vgl auch; Beisatz: Auf die tatsächlichen Benützungsverhältnisse kommt es daher nicht an. (T9); Veröff: SZ 72/125

8 Ob 235/99pOGH24.02.2000

Auch; nur T4; Veröff: SZ 73/39

3 Ob 323/98sOGH24.05.2000

Auch

9 ObA 43/01sOGH11.07.2001

Auch; nur T2; Beisatz: Selbst ein redlicher Benützer hat den Vorteil zu vergüten, der ihm nach seinen subjektiven Verhältnissen entstanden ist. Dieser orientiert sich in der Regel am gewöhnlichen Benützungsentgelt. (T10)

1 Ob 39/03xOGH28.02.2003

Beisatz: Vereitelt ein Bestandnehmer die Nutzungschance - nämlich die Vermietung zu einem marktkonformen (angemessenen) Bestandzins - dadurch, dass er das Objekt vertragswidrig nicht zurückstellt und - in welcher konkreten Form auch immer - weiter benutzt, hat er dafür eine angemessene Vergütung zu leisten. (T11)

1 Ob 105/06gOGH16.05.2006

Auch; Beis ähnlich wie T8

6 Ob 212/06dOGH12.10.2006

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Nach Beendigung des Hauptbestandverhältnisses greift der Unterbestandnehmer in das Eigentumsrecht ein und haftet daher nach § 1041 ABGB. (T12)

4 Ob 149/06zOGH21.11.2006

Ähnlich; Beisatz: Hier: Anspruch des Garantieauftraggebers gegen die Bank auf gesetzliche Zinsen bei unberechtigter Auszahlung einer Bankgarantie. (T13); Veröff: SZ 2006/168

2 Ob 95/06vOGH04.07.2007

Vgl; nur: Die Verpflichtung zur Bezahlung eines Benützungsentgelts für die Zeit der Weiterbenützung beruht auf § 1041 ABGB. (T14); Beis wie T10 nur: Selbst ein redlicher Benützer hat den Vorteil zu vergüten, der ihm nach seinen subjektiven Verhältnissen entstanden ist. (T15); Veröff: SZ 2007/109

5 Ob 168/08dOGH09.12.2008

Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T15

2 Ob 248/08xOGH25.06.2009

Vgl; Beisatz: Der Verwendungsanspruch des Eigentümers besteht auch gegenüber dem gutgläubigen Mieter. (T16); Veröff: SZ 2009/86

6 Ob 83/10iOGH24.06.2010

Vgl; Beisatz: Hier: Rückstellung der Wohnung nach Erlöschen des Fruchtgenussrechts. (T17)

2 Ob 199/09tOGH27.05.2010

Vgl; Vgl Beis wie T16

1 Ob 191/10kOGH23.11.2010

Auch

6 Ob 5/11wOGH16.03.2011

Vgl

1 Ob 45/11sOGH31.03.2011

Auch

5 Ob 212/10bOGH26.05.2011

Vgl auch

1 Ob 84/11aOGH24.05.2011

nur T6; Beis wie T8

2 Ob 169/10gOGH30.05.2011

nur T2; Beis wie T1

2 Ob 164/12zOGH29.08.2013

Vgl; nur: Die Verpflichtung zur Bezahlung eines Benützungsentgelts in der Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Bestandzinses für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung beruht auf § 1041 ABGB. Es kommt nicht darauf an, ob der Bestandnehmer in jenem Zeitraum, in dem er sich mit der Rückstellung im Verzug befindet, seinerseits einen messbaren Nutzen vom Bestandobjekt hat. (T18)

10 Ob 52/14sOGH21.10.2014

Vgl; Beisatz: Es ist unerheblich, ob der Bestandnehmer erwartete, durch einen außerordentlichen Rechtsbehelf gegen die rechtswirksame Kündigung den Vertrag wiederaufleben lassen zu können. (T19)

3 Ob 109/16zOGH24.08.2016

Auch

3 Ob 156/17pOGH20.09.2017

Auch

9 Ob 48/17zOGH30.10.2017
7 Ob 48/18mOGH20.06.2018

Auch

8 Ob 158/18wOGH26.02.2019
1 Ob 132/20yOGH27.11.2020

Beis wie T11

8 Ob 6/22yOGH30.03.2022

Vgl

4 Ob 205/22hOGH20.12.2022

Vgl

8 Ob 141/22aOGH23.02.2023

vgl; Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T2

3 Ob 51/23fOGH19.04.2023

vgl; Beisatz wie T1

1 Ob 90/23aOGH27.06.2023

Dokumentnummer

JJR_19850613_OGH0002_0070OB00645_8400000_001