OGH 3Ob323/98s

OGH3Ob323/98s24.5.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertraud ***** F*****, vertreten durch Dr. Helmut Klement und Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. Gerhard W*****, wegen 1,664.406,35 S sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 19. Oktober 1998, GZ 3 R 146/98g-35, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 15. Jänner 1998, GZ 8 C 78/93y-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der Beklagte ist Eigentümer einer Liegenschaft samt dem darauf errichteten Haus. Rechtsvorgänger im Eigentum dieser Liegenschaft waren nach dem am 20. Dezember 1982 abgeschlossenen Scheidungsvergleich die Klägerin zu einem Viertel und ihr geschiedener Ehegatte zu drei Viertel. Dieser vermietete der Klägerin mit Hauptmietverträgen vom 1. Jänner 1982 und 1. Dezember 1982 je eine Wohnung im Parterre und im ersten Stock des Hauses.

Am 20. November 1987 wurde dem Beklagten die Liegenschaft im Zuge eines gegen die Klägerin und ihren geschiedenen Ehegatten geführten Zwangsversteigerungsverfahrens zugeschlagen. Der Beklagte anerkannte die zwischen der Klägerin und ihrem geschiedenen Ehegatten abgeschlossenen Mietverträge nicht. Er verweigerte seit der Ersteigerung die Übergabe der Bestandobjekte an die Klägerin, vermietete sie im eigenen Namen, begründete im Jahr 1988 Wohnungseigentum und verkaufte die Mindestanteile.

Mit Schreiben vom 30. November 1987 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ihm die Liegenschaft zugeschlagen worden sei und er mit den bisherigen Mietern des Hauses neue Mietverträge abgeschlossen habe. Er untersagte ihr das Betreten des Hauses und forderte sie zur Übergabe der Reserveschlüssel für die Bestandobjekte auf.

Mit einem weiteren Schreiben vom 28. Dezember 1987 an den damaligen Rechtsvertreter der Klägerin teilte der Beklagte mit, dass er fortan die Mietzinse vereinnahmen werde und es der Klägerin freistehe, die Mietzinse klageweise herauszufordern.

In den Einwendungen vom 29. Oktober 1990 gegen eine vom Beklagten eingebrachte gerichtliche Aufkündigung führte die Klägerin aus, der Beklagte habe ihr die Bestandobjekte physisch weggenommen, mit ihren Untermietern neue Mietverträge abgeschlossen und teilweise neue Mieter in die Wohnungen gesetzt. Sie sei seit dem Erwerb des Hauses durch den Beklagten nicht in der Lage gewesen, ihre Bestandobjekte zu nutzen.

Die Klägerin begehrt mit der am 3. 2. 1993 beim Erstgericht eingelangten Klage die Zahlung von 1,664.406,35 S sA. Sie sei auf Grund der Mietverträge vom 1. Jänner und 1. Dezember 1982 Hauptmieterin der streitgegenständlichen Wohnungen, welche sie in sechs Garconnieren umgebaut und untervermietet habe. Der Beklagte habe die Herausgabe der Wohnungen verweigert, obwohl das Bestehen ihrer Hauptmietrechte rechtskräftig festgestellt worden sei, und habe die Bestandobjekte zwischenzeitig nach Begründung von Wohnungseigentum verkauft. Er sei für die entgangenen Untermietzinseinnahmen von monatlich 26.006.35 S für den Zeitraum von November 1987 bis Februar 1993 schadenersatzpflichtig. Die Klägerin stützte ihre Ansprüche weiters auf "jeden erdenklichen Rechtsgrund".

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil die streitgegenständlichen Wohnungen nicht mit jenen ident seien, welche dem Feststellungsverfahren über das Bestehen der Hauptmietrechte der Klägerin zugrunde gelegen seien. Überdies sei die Klageforderung verjährt, weil die Klägerin ihre Schadenersatzansprüche erst sechs Jahre nach dem Zeitpunkt erhoben habe, zu dem sie Kenntnis von der Vorenthaltung der Bestandobjekte erlangt habe.

Die Klägerin erwiderte hierauf, dass die von ihr durchgeführten Umbauarbeiten nach Abschluss der Mietverträge und die damit verbundene Änderung des Grundrisses der Wohnungen nichts am Bestehen ihrer Mietrechte ändere. Ihre Schadenersatzforderung sei auch nicht verjährt, weil sie während des hinsichtlich des Bestehens ihrer Hauptmietrechte geführten Feststellungsverfahrens, welches mit Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes am 31. August 1990 rechtskräftig beendet worden sei, davon ausgegangen sei, dass die Bestandobjekte noch zurückgestellt wurden. Schließlich brachte die Klägerin vor, dass sich der Klagebetrag auch auf entgangenen Untermietzins für den Zeitraum März 1993 bis April 1996 stütze.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es stellte weiters fest, die Klägerin habe unmittelbar nach Ersteigerung der Liegenschaft durch den Beklagten Kenntnis davon erlangt, dass der Beklagte ihre Hauptmietrechte nicht anerkenne und mit den bisherigen Bestandnehmern neue Mietverträge abgeschlossen und die Mietzinse vereinnahmt habe. Die Klägerin habe daraufhin im März 1988 eine Klage auf Feststellung des Bestehens ihrer Hauptmietrechte eingebracht. Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 12. Juli 1990 (7 Ob 611/90) sei festgestellt worden, dass der Klägerin im streitgegenständlichen Haus Hauptmietrechte an den von ihr gemieteten Wohnungen im Parterre bzw im ersten Stock zustünden. Der Beklagte habe jedoch weiterhin die Rückstellung der Bestandobjekte verweigert.

Die Klägerin habe erst mit der gegenständlichen Klage ihre Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Ihre am 1. Dezember 1993 eingebrachten Klage auf Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche ihr durch dessen Verweigerung der Herausgabe der Bestandobjekte entstandenen Schäden sei mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 23. Juli 1997 (7 Ob 2403/96z) rechtskräftig wegen Verjährung abgewiesen worden, weil es sich bei den der Klägerin (ab 3. 2. 1993) erwachsenen Mietzinsentgängen um voraussehbare Teilschäden gehandelt habe, die im Sinne der Rechtsprechung (1 Ob 621/95; 1 Ob 41, 42/94; 2 Ob 2019/96t ua) zur Vermeidung ihrer Verjährung mit Feststellungsklage geltend gemacht hätten werden müssen.

Rechtlich begründete das Erstgericht seine Entscheidung damit, dass Schadenersatzansprüche nach § 1489 ABGB in drei Jahren ab dem Zeitpunkt verjährten, zu welchem der Schaden und die Person des Schädigers so weit bekannt seien, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg eingebracht werden könne. Der Schaden der Klägerin sei mit der Vermietung bzw Begründung von Wohnungseigentum durch den Beklagten und der damit verbundenen Unmöglichkeit, diese Objekte wieder in den physischen Besitz der Klägerin rückzustellen, entstanden. Dieser Umstand sei der Klägerin in den Jahren 1987 bzw 1988 zur Kenntnis gelangt, weshalb mit diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe. Dieser Verjährungsfrist unterlägen auch die erst später entstandenen monatlichen Mietzinsentgänge, weil sich aus einer einzelnen schädigenden Handlung fortlaufend gleichartige schädliche Folgen, die in überschaubarem Zusammenhang gestanden und schon ursprünglich vorhersehbar gewesen seien, entwickelt hätten. Darüber hinaus habe sich der Beklagte schon immer geweigert, der Forderung auf Rückstellung der Bestandobjekte nachzukommen, weshalb die Leistung, wegen deren Nichterfüllung nunmehr Schadenersatz begehrt würde, bereits im Jahr 1987 bzw 1988 objektiv unmöglich geworden sei.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil im Hinblick auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 7 Ob 2403/96z, die im Verfahren zur Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche aus seiner Verweigerung der Herausgabe der Bestandobjekte entstandenen Schäden erging, Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen seien. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, welche zur Beurteilung des vorliegenden Falles ausreichten. In rechtlicher Hinsicht erachtete das Berufungsgericht die Ausführungen des Erstgerichtes für zutreffend. Der Beginn der Verjährung sei nicht davon abhängig, wann die Klägerin für sich die Entscheidung getroffen habe, anstatt des Leistungsbegehrens (auf Rückstellung der Mietobjekte) ein Schadenersatzbegehren (auf Geldleistung) zu stellen. Zur Hintanhaltung der Verjährung wäre die Klägerin zur Erhebung einer Feststellungsklage gehalten gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Bestimmung des § 1041 ABGB und die hiezu ergangene Rechtsprechung nicht beachtet hat; sie ist im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt.

Soweit die Klägerin in der außerordentlichen Revision weiterhin die Berechtigung des Klagebegehrens (vom 3. 2. 1993) aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes verficht, weil die Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB nicht vor August 1990 (Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 12. 7. 1990, 7 Ob 611/90, mit der ihre Hauptmietrechte an beiden strittigen Objekten rechtskräftig festgestellt wurden) oder gar vor Oktober 1990 (als sie sich anstelle der unmöglich gewordenen "Naturalrestitution" der Mietobjekte zur Schadenersatzklage auf Geld entschloss) in Gang gesetzt worden sei, ist ihr folgendes zu erwidern: Zwar entfaltet die im Verfahren 8 C 796/93m des Erstgerichtes über die Feststellungsklage vom 1. 12. 1993 ergangene, wegen Annahme der Verjährung abweisliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 23. 7. 1997, 7 Ob 2403/96z (= MietSlg 49.183/29 = immolex 1998/25) für die vorliegende Leistungsklage vom 3. 2. 1993, mit der unter anderem auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gegründete Zahlungsansprüche ab November 1987 geltend gemacht werden, nur für die Zeit ab November 1990 Bindungswirkung, weil dort der Beginn der Verjährungsfrist mit "zumindest" 30. 10. 1990 angenommen wurde. Der erkennende Senat sieht aber keine Veranlassung, die auf Schadenersatz gegründeten Leistungsansprüche ab November 1987 bis einschließlich Oktober 1990 anders zu beurteilen als der 7. Senat in der genannten Entscheidung die dieser zugrunde liegenden Ansprüche.

Die in der angeführten Entscheidung vertretene Ansicht lässt sich dahin zusammenfassen, dass es sich bei dem der Klägerin entstandenen Schaden um einen einheitlichen Schaden handelt, der schon durch die erste schädliche Auswirkung entstanden ist, und dass in solchen Fällen die Wirkungen des schädlichen Ereignisses dem Geschädigten schon dann bekannt sind, wenn erst ein Teil der Schädigung eingetreten ist, wobei nach § 1489 ABGB die Verjährung ab dem Zeitpunkt beginnt, zu welchem der Schaden und die Person des Schädigers so weit bekannt wurde, dass der Geschädigte eine Schadenersatz- oder Feststellungsklage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann. Hier waren der Klägerin ab 1987/1988 sowohl der Rechtsstandpunkt des Beklagten, ihre Hauptmietrechte an beiden Mietobjekten nicht anzuerkennen, und seine Vorgangsweise, die betroffenen Wohnräume selbst zu vermieten und die dafür eingehenden Mietzinse für sich zu vereinnahmen und spätestens noch im Jahr 1989 teilweise Wohnungseigentum daran zu begründen, bekannt. Abgesehen davon, dass letzterer Umstand (Begründung von Wohnungseigentum) keinen von der Entziehung der Mietrechte durch selbständige Vermietung abweichenden Schadenersatzanspruch auslösen könnte, standen für die Klägerin spätestens Ende 1989 alle Voraussetzungen für die Erhebung einer auf Leistung von Schadenersatz und/oder Feststellung von Schadenersatzansprüchen gerichteten Klage fest. Sie kannte den Schädiger (den Beklagten), der Erst- und manche Folgeschäden waren bereits eingetreten und die auf das gleiche Schadenereignis zurückzuführenden weiteren Folgeschäden waren mit Sicherheit absehbar. Die Ansicht der Vorinstanzen, dass der eingeklagte Anspruch verjährt sei, ist somit durch die Entscheidung 7 Ob 2403/96z gedeckt, zumal dort der Beginn der Verjährung "zumindest" mit 30. 10. 1990 angenommen wurde und die Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Verjährung schon früher begonnen hatte, nicht erforderlich war.

Die Klägerin stützte allerdings ihre Ansprüche ausdrücklich auf "jeden erdenklichen Rechtsgrund", weshalb zu erwägen ist - und von den Vorinstanzen zu erwägen gewesen wäre -, ob ihre Ansprüche als Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB zu qualifizieren sind.

Gemäß § 1041 ABGB kann der Eigentümer, wenn seine Sache ohne Geschäftsführung zum Nutzen eines anderen verwendet worden ist, sie in Natur, oder, wenn dies nicht mehr geschehen kann, den Wert verlangen, den sie zur Zeit der Verwendung gehabt hat, obgleich der Nutzen in der Folge vereitelt worden ist. Zweck dieser Bestimmung ist die Rückerstattung jenes Nutzens, der ungerechtfertigt aus dem einem anderen zugewiesenen Gut gezogen wurde. Aus dem weiten Sachbegriff des § 285 ABGB folgt, dass es sich dabei nicht nur um körperliche Sachen, sondern um alle Arten von wirtschaftlichen Werten handeln kann. Das Wort Sache ist im weitesten Sinn zu verstehen, auch Bestandrechte fallen darunter (SZ 44/92; SZ 49/63; JBl 1990, 453). Anspruchsberechtigt ist, wessen Sache (im weitesten Sinn) unberechtigt verwendet wurde. Neben dem Eigentümer ist im Rahmen der jeweiligen Berechtigung zur Erhebung der Verwendungsklage auch der Mieter legitimiert (SZ 44/92; JBl 1990, 453; Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 19 zu § 1041).

Inhaltlich zielt der Verwendungsanspruch auf Herausgabe der Sache (SZ 65/5 mwN), sofern diese noch möglich und tunlich ist, sonst auf ein Benützungsentgelt für die Dauer der widerrechtlichen Benützung der Sache. Der Anspruch ist kein Schadenersatzanspruch, weshalb er weder Verschulden des Bereicherten (hier des Beklagten) noch einen Schaden des Berechtigten (hier der Klägerin) voraussetzt. Allein der Entgang der Nutzungschance der Klägerin führt zur Verpflichtung zur Zahlung eines angemessenen Benützungsentgelts (SZ 58/104 mwN). Die Höhe des zu leistenden Ersatzes hängt von der Redlichkeit oder Unredlichkeit des Bereicherten ab. Während der redliche Benützer jenen Vorteil zu vergüten hat, der ihm nach seinen subjektiven Verhältnissen - jedoch in der Höhe begrenzt mit dem gemeinen Wert - entstanden ist, hat der unredliche Benützer zumindest den gemeinen Wert zu ersetzen, ohne sich auf einen geringeren Nutzen berufen zu können (Apathy aaO Rz 28 f zu § 1041 mwN). Eine wissentliche Inanspruchnahme fremden Gutes verpflichtet zur Zahlung eines vom subjektiven Nutzen unabhängigen Entgelts.

Schließlich ist festzuhalten, dass Verwendungsansprüche nach § 1478 ABGB innerhalb von dreißig Jahren verjähren (SZ 54/131) und der Frage der Verjährung daher im weiteren Verfahren keine Bedeutung mehr zukommt.

Die Klägerin machte im gegenständlichen Verfahren entgangene Untermietzinserträge für den Zeitraum November 1987 bis April 1996 geltend. Ausgehend von der Rechtsansicht, dass die auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gegründeten Ansprüche der Klägerin verjährt seien, begnügten sich die Vorinstanzen mit jenen Feststellungen, die zur Beurteilung dieser Frage ausgereicht haben, ohne auch Feststellungen zu treffen, die zur Beurteilung des Bestehens anderer Ansprüche erforderlich sind.

Unter Beachtung der voranstehend ausgeführten Rechtsansicht reichen die Feststellungen des Erstgerichts nicht hin, um den Rechtsstreit einer endgültigen Erledigung zuzuführen, weshalb die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben sind und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen ist. Im fortzusetzenden Verfahren werden Feststellungen zur Beurteilung des Bestehens und des Umfanges eines Anspruchs der Klägerin nach § 1041 ABGB zu treffen sein; dabei wird der Beklagte nach der Sachlage zumindest ab Zustellung der Klage auf Feststellung der Hauptmietrechte der Klägerin im Verfahren 8 C 102/88w des Erstgerichts als unredlicher Benützer im Sinne der obigen Darlegungen anzusehen sein.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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