Normen
6 Ob 562/85 | OGH | 23.05.1985 |
6 Ob 663/86 | OGH | 06.11.1986 |
nur: Übernimmt der Bestandgeber den Bestandgegenstand nicht zum vereinbarten Rückstellungstermin, gerät er - mit den Wirkungen des § 1419 ABGB - in Annahmeverzug. (T1) |
4 Ob 565/87 | OGH | 03.11.1987 |
nur T1; Beisatz: Auch das Fehlen von Inventarstücken gibt dem Bestandgeber nicht das Recht, die Übernahme der gesamten Bestandsache abzulehnen. (T2) <br/>Veröff: SZ 60/229 = JBl 1988,245 |
2 Ob 571/89 | OGH | 14.03.1990 |
nur T1 |
1 Ob 195/01k | OGH | 22.10.2001 |
nur T1 |
4 Ob 147/02z | OGH | 16.07.2002 |
nur T1; Beisatz: Stellt der Bestandnehmer das Bestandobjekt nicht in dem gleichen Zustand zurück, in dem er es übernommen hat, so liegt dennoch eine (etwa den Lauf der Frist des § 1111 ABGB auslösende) Rückstellung der Bestandsache vor, denn für die Übergabe ist der Zustand des Bestandobjekts bedeutungslos; der Bestandgeber ist nur berechtigt, nach § 1111 ABGB Ersatz vom Bestandnehmer zu fordern, nicht jedoch die Übernahme zu verweigern. Hat es der Bestandgeber hingegen abgelehnt, das Bestandobjekt trotz dessen Räumung und des Anbots der Übergabe zu übernehmen, so ist er in Annahmeverzug geraten und fallen die widrigen Folgen auf ihn. (T3) |
4 Ob 239/05h | OGH | 20.04.2006 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Gerät der Bestandgeber in Annahmeverzug, so ist der Bestandnehmer ab diesem Zeitpunkt nicht (mehr) verpflichtet, ein Benutzungsentgelt zu zahlen. (T4)<br/>Beisatz: Mangels Rückstellungsanbotes seitens der Bestandnehmerin, befindet sich die Bestandgeberin nicht im Annahmeverzug. (T5) |
7 Ob 47/10b | OGH | 01.09.2010 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 |
3 Ob 257/16i | OGH | 10.05.2017 |
Auch; Beis wie T3 |
1 Ob 90/23a | OGH | 27.06.2023 |
Beisatz wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19850523_OGH0002_0060OB00562_8500000_001
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