OGH 1Ob195/01k

OGH1Ob195/01k22.10.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Berta K*****, vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, wider die beklagte Partei O***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. K. Rainer Onz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 200.000,-- sA) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 25. April 2001, GZ 3 R 278/00i-29, womit das Urteil des Bezirksgerichts Kindberg vom 18. Juli 2000, GZ 1 C 72/98m-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 9.900,-- (darin S 1.650,-- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Vor etwa 40 Jahren gab die Klägerin Teile einer in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft der beklagten Partei zwecks Errichtung einer Tankstelle in Bestand. Der Betrieb dieser Tankstelle wurde der Klägerin überlassen. Zum 31. 12. 1996 kündigte die beklagte Partei das Bestandverhältnis auf. Bereits am 11. 11. 1996 hatte sie für die Tankstelle ein Auflassungsverfahren nach der Gewerbeordnung beantragt. Mit Bescheid vom 28. 2. 1997 wurden ihr sieben "Vorkehrungen" aufgetragen: Unter anderem sollte sie das über 0,3 mg/l kontaminierte Erdreich entfernen und eine Bescheinigung vorlegen, dass das verbleibende Erdreich nicht kontaminiert sei.

Im Mai 1997 begann die beklagte Partei, diese Vorkehrungen auszuführen; dabei wurden starke Verunreinigungen des Erdreichs festgestellt. Sie entsorgte kontaminierte Erde, musste aber die Aushubarbeiten wegen der Gefahr eines Einsturzes der vorbeiführenden Landesstraße einstellen. Infolge der beträchtlichen Kontaminationen und der Befürchtung, dass die nahegelegene Wasserversorgungsanlage einer Marktgemeinde Schaden leiden könnte, wurde der beklagten Partei von der Wasserrechtsbehörde die Setzung mehrerer Sonden vorgeschrieben und des Weiteren Maßnahmen angeordnet, die aber vom Unabhängigen Verwaltungssenat mangels Gefahr im Verzug aufgehoben wurden. Sanierungsaufträge wurden lediglich der beklagten Partei, nicht aber der Klägerin, erteilt. Über Initiative eines Mitarbeiters der Rechtsabteilung der beklagten Partei fand am 17. 10. 1997 an Ort und Stelle ein Treffen statt, an dem mehrere Vertreter der beklagten Partei, der Sohn der Klägerin und der Klagevertreter teilnahmen. Es sollte über die ordnungsgemäße Durchführung der von der beklagten Partei in Auftrag gegebenen Wiederherstellungsmaßnahmen sowie über die Frage eines von ihr zu leistenden Benützungsentgelts verhandelt werden. Die beklagte Partei wollte im Zuge dieser Besprechung der Klägerin den Bestandgegenstand übergeben, doch erklärte der Klagevertreter, diesen mangels Entfernung der Kontaminationen bzw mangels Erfüllung der im gewerbebehördlichen Auflassungsverfahren erteilten Auflagen nicht übernehmen zu können. Er weigerte sich, die Liegenschaft, die bereits im September 1997 zur Gänze - lediglich eine Bodenluftabsaugsonde war nicht entfernt worden, um eine nachträgliche Bodensanierung zu ermöglichen, - geräumt war, zu übernehmen.

Mit ihrer am 22. 10. 1998 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle durch den Betrieb der Tankstelle hervorgerufenen künftigen Schäden an der Liegenschaft. Die auf den der Klägerin noch nicht übergebenen Grundstücken aufgetretenen Verunreinigungen seien nur mangelhaft entsorgt, die behördlichen Aufträge seien nicht erfüllt worden. Eine Verunreinigung des Grundwassers sei nicht auszuschließen. Der Klägerin als Liegenschaftseigentümerin drohe die Inanspruchnahme durch die Behörden zwecks Durchführung künftiger Sanierungsmaßnahmen, womit Kosten verbunden seien. Das Erstgericht sei gemäß § 83 JN iVm § 49 Abs 2 JN zur Erledigung des Rechtsstreits berufen. In der Verhandlungstagsatzung vom 30. 6. 1999 stützte die Klägerin ihre Ansprüche zusätzlich "auf jede denkbare Gesetzesstelle".

Dem hielt die beklagte Partei den Einwand der sachlichen Unzuständigkeit des Erstgerichts entgegen, soweit die geltend gemachten Ansprüche nicht aus dem Bestandverhältnis resultierten. Im Übrigen wendete die beklagte Partei Verfristung des Klagsanspruchs ein, weil die Klage erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 1111 ABGB erhoben worden sei. Die Rückstellung des Bestandgegenstands habe am 17. 10. 1997 stattgefunden, die Weigerung des Vertreters der Klägerin, die Liegenschaft zu übernehmen, sei unbeachtlich. Die auf den Grundstücken vorhandenen Kontaminationen seien nicht auf den Betrieb der Tankstelle, sondern auf einen Tankwagenunfall, der sich 1975 in der Nähe der Tankstelle ereignet habe, zurückzuführen. Der Klägerin drohe kein Schaden, weil sie auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zum Kostenersatz für Sanierungsmaßnahmen nur herangezogen werden dürfe, wenn nicht auf den Verursacher - hier nach den Behauptungen der Klägerin die beklagte Partei - gegriffen werden könne, was im vorliegenden Fall auszuschließen sei.

Das Erstgericht wies die Klage insoweit zurück, als sie "auf jeden erdenklichen Rechtsgrund" - mit Ausnahme jenes nach § 49 Abs 2 Z 5 JN - gestützt wurde und wies im Übrigen das Klagebegehren ab. Die Weigerung des Klagevertreters, die Liegenschaft zu übernehmen, bewirke keinen Annahmeverzug. Ein solcher wäre nur anzunehmen, wenn die Weigerung bei einem "vereinbarten Übergabetermin" stattgefunden hätte. Mangels Übergabe der Liegenschaft sei die Klage zwar nicht verfristet, das rechtliche Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Feststellung sei aber zu verneinen. Die von der Klägerin ins Treffen geführte Richtlinie 80/68/EWG über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe verpflichte nur die Mitgliedstaaten, nicht aber einzelne Personen.

Das Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt S 260.000 übersteige; die ordentliche Revision sei zulässig. Der Beschluss, mit dem das Klagebegehren insoweit zurückgewiesen wurde, als es auf jeden erdenklichen Rechtsgrund mit Ausnahme jenes nach § 49 Abs 2 Z 5 JN gestützt wurde, sei gemäß § 261 Abs 3 ZPO als Teil der Berufung aufzufassen. Die Zurückweisung sei zu Recht erfolgt, weil die beklagte Partei gegen die eine Änderung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bewirkende Erweiterung ihrer Inanspruchnahme sogleich Einwendungen erhoben habe. Das Erstgericht sei daher tatsächlich nur zur Entscheidung über jene Ansprüche berufen gewesen, die aus dem Bestandverhältnis resultierten.

Diese seien aber wegen Nichteinhaltung der Frist des § 1111 ABGB erloschen. Die beklagte Partei habe dem Klagevertreter am 17. 10. 1997 die ordnungsgemäß geräumte Liegenschaft zur Übernahme angeboten. Die Weigerung der Übernahme mit dem Hinweis auf die mangelnde Beseitigung der Erdkontaminationen sei unberechtigt gewesen, weshalb die Frist des § 1111 ABGB sogleich zu laufen begonnen habe. Die zitierte Richtlinie über den Schutz des Grundwassers widerspreche innerstaatlichen Vorschriften, insbesondere auch § 1111 ABGB nicht. Dessen Zweck sei, möglichst rasch zu klären, ob einem Bestandgeber Ansprüche wegen der Beschädigung der Bestandsache gegenüber dem Bestandnehmer zustünden. Der von der Richtlinie bezweckte Schutz der Gewässer werde wohl am besten dadurch erreicht, dass Verschmutzungen möglichst rasch entgegengewirkt werde, und die Jahresfrist des § 1111 ABGB diene im Endeffekt dazu, eine möglichst rasche Beseitigung der Verschmutzung eines Gewässers zu erreichen.

Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

In ihrer Mängelrüge bekämpft die Klägerin in Wahrheit die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die beklagte Partei habe dem Klagevertreter am 17. 10. 1997 ordnungsgemäß die Übergabe der Liegenschaft angeboten. Sie meint, diese Ausführungen widersprächen den Feststellungen des Erstgerichts, wonach eine Übergabe bzw Übernahme des Bestandgegenstands am 17. 10. 1997 nicht stattgefunden habe. Ein solcher Widerspruch ist indes zu verneinen. Es steht fest, dass die beklagte Partei den Bestandgegenstand am 17. 10. 1997 geräumt übergeben wollte, der Klagevertreter aber die Übernahme unter Hinweis auf die noch vorhandene Kontamination des Erdreichs verweigerte. Ob die auf Grund dieses Tatsachensubstrats getroffene rechtliche Beurteilung dahin, dass die Liegenschaft ordnungsgemäß zur Übernahme angeboten worden sei, zutrifft, ist bei Erörterung der Rechtsrüge zu klären; im Übrigen nahm auch das Gericht zweiter Instanz an, dass eine Übergabe bzw Übernahme der Liegenschaft am 17. 10. 1997 nicht erfolgt sei. Es folgerte aber aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Klägerin die Übernahme des Bestandgegenstands zu Unrecht verweigert habe.

Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsurteils in dem Sinn, dass das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von erstinstanzlichen Feststellungen abgewichen sei, liegt demnach nicht vor.

Auch die Rechtsrüge der Klägerin versagt:

Die Frist des § 1111 ABGB beginnt nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Gesetzesstelle mit der Zurückstellung des Bestandstückes zu laufen. Die Zurückstellung der Bestandsache besteht sowohl in der Räumung von eigenen Fahrnissen als auch in der Übergabe an den Bestandgeber; diese liegt dann vor, wenn dem Bestandgeber der Besitz am Bestandobjekt entsprechend der Verkehrsübung verschafft wird (MietSlg 47.117; MietSlg 50.163/42).

Nun steht fest, dass die beklagte Partei bereits am 17. 10. 1997 die Liegenschaft an den Vertreter der Klägerin übergeben wollte und das Bestandobjekt - mit Ausnahme einer für die Räumung unerheblichen Sonde - von den Fahrnissen der beklagten Partei völlig geräumt war. Die Bestandnehmerin wollte der Bestandgeberin den Besitz am Bestandobjekt bereits am 17. 10. 1997 verschaffen, was durch eine entsprechende Erklärung der weder versperrten noch sonstwie gesicherten Liegenschaft möglich war: Der Bestandgeberin sollte nach dem Willen der Bestandnehmerin die Innehabung und die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über den Bestandgegenstand eingeräumt werden; auch waren die der Bestandnehmerin gehörenden Fahrnisse vollständig vom Bestandobjekt entfernt. Die beklagte Partei bot der Klägerin somit in rechtlich einwandfreier Weise die Zurückstellung des Bestandobjekts an (MietSlg 50.163/42).

§ 1109 ABGB regelt den Zeitpunkt, in dem der Bestandnehmer das Bestandobjekt nach Beendigung des Bestandverhältnisses zurückzustellen hat, wogegen § 1111 ABGB die Haftung für die Beschädigung (bzw übermäßige Abnutzung) der Bestandsache zum Gegenstand hat. Wird das Bestandobjekt entgegen § 1109 ABGB nicht in jenem Zustand zurückgestellt, in dem es der Bestandnehmer übernommen hat, so ist der Bestandgeber zwar berechtigt, gemäß § 1111 ABGB vom Bestandnehmer Ersatz zu fordern, für den Zeitpunkt der Zurückstellung der Bestandsache ist diese Tatsache hingegen ohne Bedeutung. Dies gilt selbst dann, wenn der Bestandnehmer zur Herstellung eines besonderen Zustands verpflichtet wäre. Zur Verweigerung der Übernahme wäre der Bestandgeber nur berechtigt, wenn ihm dieses Recht ausdrücklich im Vertrag eingeräumt worden wäre (MietSlg 50.163/42; SZ 64/157; SZ 60/229; MietSlg 38.186; 6 Ob 583/86). Stellt der Bestandnehmer das Bestandobjekt nicht in dem gleichen Zustand zurück, in dem er es übernommen hat, so liegt dennoch eine den Lauf der Frist des § 1111 ABGB auslösende Rückstellung der Bestandsache vor, denn für die Übergabe ist der Zustand des Bestandobjekts bedeutungslos; der Bestandgeber ist nur berechtigt, nach § 1111 ABGB Ersatz vom Bestandnehmer zu fordern, nicht jedoch die Übernahme zu verweigern. Hat es die Klägerin - wie hier - abgelehnt, das Bestandobjekt trotz dessen Räumung und des Anbots der Übergabe zu übernehmen, so ist sie in Annahmeverzug geraten und fallen die widrigen Folgen auf sie (SZ 60/229; MietSlg 38.186; 6 Ob 583/86). Dies gilt nicht nur dann, wenn ein Übergabetermin ausdrücklich vereinbart wurde und der Bestandgeber dort die Übernahme einer ordnungsgemäß geräumten Liegenschaft ablehnt, sondern in jedem Fall, in dem der Bestandgegenstand nach Ablauf der Bestandzeit zur Übernahme angeboten wird. Dazu kommt im vorliegenden Fall noch, dass die Klägerin ohnehin schon längere Zeit auf die Rückgabe der in Bestand gegebenen Grundstücke drängte (siehe nur das Schreiben des Klagevertreters an die beklagte Partei vom 23. 9. 1997, Beilage J), sodass auch von einem "überraschenden Übergabsangebot" nicht die Rede sein kann; vielmehr ist die beklagte Partei durch das Anbot der Übergabe am 17. 10. 1997 ihrer Pflicht zur Zurückstellung des Bestandgegenstands ordnungsgemäß nachgekommen.

Angesichts des Annahmeverzugs der Klägerin nach versuchter Übergabe des Bestandobjekts am 17. 10. 1997, sind die erst mit Klage vom 22. 10. 1998 geltend gemachten Ansprüche gemäß § 1111 ABGB verfristet, dessen Zweck es ist, möglichst rasch zu klären, ob dem Bestandgeber Ansprüche wegen Beschädigung oder missbräuchlicher Abnützung der Bestandsache gegen die Bestandnehmer zustehen (SZ 64/157; 6 Ob 583/86; SZ 58/180).

Soweit die Klägerin vorbringt, ihr Rechtsfreund sei nicht befugt gewesen, die Liegenschaft zu übernehmen, ist ihr zu erwidern, dass er als ihr Rechtsvertreter zum Termin vom 17. 10. 1997 erschien und gar nicht behauptet wurde, dass er der Bestandnehmerseite gegenüber erklärt habe, zur Übernahme der Liegenschaft nicht befugt zu sein. Die Klägerin muss schon allein deshalb (zumindest) den Anschein seiner Vertretungstätigkeit gegen sich gelten lassen. Im Übrigen haben die Vorinstanzen ausdrücklich festgestellt, der Klagevertreter habe die Übernahme (allein) deshalb abgelehnt, weil die Auflagen aus dem Auflassungsverfahren bei der Gewerbebehörde, insbesondere die Entfernung des kontaminierten Erdreichs, noch nicht erfüllt worden seien. Dieser Grund berechtigte die Klägerin aber - wie oben ausgeführt - zur Verweigerung der Übernahme der Liegenschaft nicht.

Dass auf Grund des von Österreich ratifizierten Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen, BGBl 1983/254, als Tag der Übergabe im vorliegenden Fall der 31. 10. 1997 gelte, ist nicht nachvollziehbar. Gemäß Art 2 dieses Übereinkommens ist der "dies a quo" der Tag, an dem eine Frist zu laufen beginnt, und der "dies ad quem" der Tag, an dem die Frist abläuft. Nach Art 3 des Übereinkommens laufen in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückte Fristen von Mitternacht des dies a quo bis Mitternacht des dies ad quem. Bei einer Monats- oder Jahresfrist ist gemäß Art 4 Abs 2 des genannten Übereinkommens der dies ad quem der Tag des letzten Monats oder des letzten Jahres, der nach seiner Zahl dem dies a quo entspricht; lediglich dann, wenn ein entsprechender Tag fehlt, gilt als dies ad quem der letzte Tag des letzten Monats. Die Jahresfrist des § 1111 ABGB begann somit auch nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens mit der (angebotenen) Zurückstellung des Bestandgegenstands zu laufen, also am 17. 10. 1997, und endete demgemäß (genauer: mit Ablauf des) am 17. 10. 1998.

Die weitwendigen Ausführungen der Revisionswerberin zur Richtlinie des Rates vom 17. 12. 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (80/68/EWG) vermögen nicht darzustellen, warum die im § 1111 ABGB normierte Präklusivfrist für die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs der Klägerin den Bestimmungen dieser Richtlinie widersprechen sollte. Die Richtlinie bezweckt die Verhütung der Verschmutzung des Grundwassers, die Eindämmung oder Behebung der Folgen einer allfälligen Verschmutzung, und ihr ist auch nicht andeutungsweise eine Bestimmung zu entnehmen, die die Festsetzung einer Frist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Sinn des § 1111 ABGB als nicht richtlinienkonform erscheinen ließe. Der Anregung, im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens zu klären, ob die Verfristungsregel des § 1111 ABGB der genannten Richtlinie entgegenstehe, ist demnach nicht näher zu treten.

Insoweit die Klägerin neuerlich releviert, dass die Klage, soweit sie sich nicht auf den Rechtstitel des Bestandvertrags stütze, zu Unrecht zurückgewiesen worden sei, ist sie auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen, denen nichts hinzuzufügen ist.

Der Revision der Klägerin ist ein Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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