OGH 2Ob571/89 (2Ob572/89)

OGH2Ob571/89 (2Ob572/89)14.3.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rolf H***, Privater, 6112 Wattens, Wattenbachgasse 18, vertreten durch DDR. Peter Stern, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Agrargemeinschaft Archen- und Ganglwald, 6114 Weer, Gemeindehaus, vertreten durch Dr. Erwin Köll, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 3,000.000,-- s.A., infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 26. April 1989, GZ 2 a R 541/88, 119/89, womit das Zwischenurteil des Bezirksgerichtes Schwaz vom 16. August 1988, GZ 4 C 50/86-59, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind als weitere

Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Begründung

Die Klagsforderung steht der Höhe nach mit S 1,--

außer Streit.

Mit seiner am 26. Mai 1986 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm den Betrag von S 3,000.000,-- s.A. zu bezahlen: Er brachte vor, er habe am 26. September 1978 als Pächter mit der beklagten Partei als Verpächter einen Pachtvertrag bezüglich der Grundparzellen 1030/40, 1030/41 und 1030/42, je EZ 174/II KG Weer, zum (vereinbarten) Zwecke der Errichtung einer Sportanlage für die Dauer von 50 Jahren (Beginn 1. Dezember 1978, Ende 30. Dezember 2028) abgeschlossen. Zur Erreichung des vereinbarten Vertragszweckes der Errichtung einer Tennisanlage habe der Kläger umfangreiche Investitionen getätigt. Er habe insgesamt 6 Tennisfelder samt Umzäunung, einen Kinderspielplatz, eine Bocciabahn, ein Gartenhaus, ein Gerätehaus, ein Clubhaus mit Umkleidekabinen, WC, Buffet und Privaträumen samt einer großen Terrasse errichtet. Er habe auch für sämtliche Wasserzuleitungen, Abflüsse und für eine Kanalisierung beim Clubhaus Sorge getragen. Weiters habe er eine Kläranlage und eine Gasanlage samt Anschlüssen montieren lassen. Für die Errichtung dieser Anlagen habe er einen Betrag von ca. S 6.000.000,-- aufgewendet. Um diese Summe sei der Wert der Grundparzellen der beklagten Partei erhöht worden. Sämtliche Aufwendungen, die mit Wissen und Willen der beklagten Partei erfolgt seien, gereichten dieser zum klaren und überwiegenden Vorteil. Dies ergebe sich auch daraus, daß auf Grund der getätigten Aufwendungen des Klägers die beklagte Partei das Objekt an Klaus S*** weiterverpachten habe können. Die Überbauten und die Tennisflächen seien als unselbständige Bestandteile in das Eigentum der beklagten Partei übergegangen.

Am 8. April 1982 sei der Gewerbeschein des Klägers für die Tennisanlage gepfändet worden. Im Juni 1982 sei ein Zwangsverwalter für die Tennisanlage bestellt worden. Am 19. Juli 1983 sei über das Vermögen des Klägers der Konkurs eröffnet worden, der im Februar 1985 mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben worden sei. Am 10. September 1984 habe die beklagte Partei gegen den Masseverwalter eine Räumungsklage eingebracht. In diesem Verfahren sei der Kläger mit Urteil des Bezirksgerichtes Schwaz vom 23. Jänner 1986, C 823/84 , rechtskräftig zur Räumung der klagsgegenständlichen Fläche verurteilt worden. Auf Grund dieses Urteiles habe am 21. und 22. Mai 1986 eine zwangsweise Räumung stattgefunden. Im Zuge dieser Räumung sei die beklagte Partei in den Besitz der streitgegenständlichen Fläche gesetzt worden, wodurch ihr automatisch die Verfügungsmacht eingeräumt worden sei. Mit der zwangsweisen Räumung sei die ordnungsgemäße Rückstellung des Bestandgegenstandes an die beklagte Partei erfolgt. Auf jegliche weitere Räumung durch den Kläger habe die beklagte Partei infolge der Weiterverpachtung des Objektes an Klaus S*** verzichtet. Eine tatsächliche Auflösung des Pachtvertrages, bei dem es sich in Wirklichkeit um einen dem Mietrechtsgesetz unterliegenden Mietvertrag handle, sei weder durch eine Erklärung des Masseverwalters noch durch die Weiterverpachtung an Klaus S*** noch durch einseitige Auflösungserklärung der beklagten Partei erfolgt, sondern frühestens mit der Nicht-Nachzahlung des Mietzinsrückstandes im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung zu C 823/84 des Bezirksgerichtes Schwaz am 18. Dezember 1985. Die Klage sei daher nicht verfristet.

Daß der Kläger nach Beendigung des Bestandverhältnisses den vorherigen Zustand durch Beseitigung der Tennisanlage wiederherstellen sollte, sei nicht vereinbart worden. Die beklagte Partei bestritt, beantragte Klagsabweisung, wendete eine Gegenforderung von S 235.272,65 kompensando ein und brachte ihrerseits vor, der Kläger habe aus der in ihrem Eigentum stehenden Grundparzelle 1030/6 KG Weer ein geschlossenes Areal von 12.500 m2 gepachtet. Das Pachtobjekt umfasse allein Grund und Boden. Unter Punkt VIII des Pacht (Miet-)Vertrages hätten die Parteien vereinbart, daß der Beklagten bei Auflösung des Vertrages zwei Möglichkeiten eingeräumt werden, und zwar entweder die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu begehren, worunter die Vertragsteile die Wiederaufforstung der in Bestand gegebenen Grundflächen verstanden hätten, oder die vom Kläger errichteten Versorgungsanlagen und Baulichkeiten kostenlos zu übernehmen. Die beklagte Partei sollte nach dem Vertragswillen in keinem Fall zu irgendwelchen Ablösezahlungen verpflichtet sein. Diese Regelung sollte auch für die vorzeitige Beendigung des Pachtverhältnisses gelten.

Von ihrem Wahlrecht habe die beklagte Partei schon frühzeitig Gebrauch gemacht. Als sich der Kläger mit der Zinszahlung in Verzug befunden habe, habe sie gegen ihn zu C 564/81 des Bezirksgerichtes Schwaz eine Räumungsklage eingebracht und damit zu erkennen gegeben, daß sie die Wiederherstellung des früheren Zustandes begehre. In diesem Verfahren sei über Ersuchen des Klägers, der seine Schuld bezahlt habe, Ruhen eingetreten. Zur tatsächlichen Auflösung des Pachtvertrages sei es am 19. Oktober 1983 gekommen. Als die beklagte Partei wegen Nichtzahlung des Mietzinses dem Masseverwalter Dr. Eppacher gegenüber eine entsprechende Auslösungserklärung abgegeben habe. Dabei habe sie wiederum die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangt. Dagegen habe der Masseverwalter keinen Einwand erhoben. Auch im Räumungsverfahren C 823/84 Bezirksgericht Schwaz habe die beklagte Partei erklärt, auf der Wiederherstellung des früheren Zustandes zu bestehen.

Seiner Wiederherstellungsverpflichtung sei der Kläger jedoch nicht nachgekommen.

Die Klage sei verfristet, weil nach der Rechtsansicht des Klägers spätestens im Zeitpunkt des Pachtabschlusses zwischen Klaus S*** und der beklagten Partei letztere auf jede weitere Räumung und Wiederherstellung der Tennisanlage verzichtet habe. Ab dem Zeitpunkt, in dem dem Kläger der Abschluß des genannten Pachtvertrages zur Kenntnis gelangt sei, und zwar ab 3. Mai 1984, habe er die Möglichkeit gehabt, gemäß § 1097 ABGB die Klage zu erheben. Die erst am 26. Mai 1986 eingebrachte Klage sei somit verspätet.

Von einem klaren und überwiegenden Vorteil für die beklagte Partei könne nicht gesprochen werden.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 6. Mai 1988 schränkte das Erstgericht das Verfahren auf den Grund des Anspruches ein. Es entschied mit Zwischenurteil, daß das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger den Betrag von S 3,000.000,-- binnen 14 Tagen zu bezahlen, dem Grunde nach zu Recht besteht.

Das Erstgericht legte seiner Entscheidung zusammengefaßt folgende wesentliche Feststellungen zugrunde:

Die Streitteile haben am 27. September 1978 einen als Pachtvertrag bezeichneten schriftlichen Vertrag abgeschlossen, nach welchem der Kläger von der beklagten Partei eine Teilfläche von deren Gp 1030/6 in EZ 174/II KG Weer im Ausmaß von 12.500 m2 zur Errichtung einer Sportanlage ab dem 1. Dezember 1978 für die Dauer von 50 Jahren gegen Zahlung eines jährlichen Bestandzinses von S 31.250,-- inklusive Mehrwertsteuer in Bestand genommen hat. Das Grundstück, worüber der Bestandvertrag abgeschlossen wurde, war ursprünglich als Waldgrundstück gewidmet; es bestand jedoch eine befristete Rodungsbewilligung mit einem genehmigten Schotterabbau. Nach Beendigung dieses Schotterabbaus war die beklagte Partei an einer anderweitigen Verwertung dieser Grundfläche interessiert. Die beklagte Partei hat zunächst mit Fritz D*** verhandelt, wobei ein Pachtvertrag entworfen wurde.

Die erste Vertragsverhandlung zwischen den Streitteilen wurden vom damaligen Obmann der beklagten Partei Max H*** zusammen mit den Ausschußmitgliedern Adolf W*** und Josef H*** unter Zuziehung des Leiters der Bundesforstinspektion Schwaz Dipl.Ing. Otto S*** im Cafe G*** in Weer geführt, wobei zu diesem Zeitpunkt nur mündlich verhandelt wurde. Der schriftlichen Vertragsabfassung, welche vom Kläger mit Maschine durchgeführt wurde, diente der Pachtvertragseintwurf zwischen der beklagten Partei und Fritz D*** als Vorlage, wobei aber unter anderem die Punkte VI und VIII abgeändert festgelegt worden sind.

Punkt VI des schriftlichen Vertrages lautet:

"Die Verpächterin räumt dem Pächter das Vorpachtrecht am Vertragsobjekt nach Beendigung dieses Pachtverhältnisses ein. Sollte der Pächter an einer allfälligen Weiterverpachtung nicht interessiert sein, verpflichtet er sich, ein Jahr vor Ablauf des Pachtvertrages die Verpächterin hievon in Kenntnis zu setzen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung hat der Pächter der Verpächterin jene Kosten zu ersetzen, die durch die Nichteinhaltung entstanden sind. Bei vorzeitiger Pachtauflösung des Pächters ist eine Kündigungsfrist von einem Jahr einzuhalten, wobei unabhängig der bis zur Kündigung abgelaufenen Pachtdauer die Bestimmungen des Punktes VIII volle Gültigkeit haben. Ebenso tritt eine automatische Auflösung des Pachtvertrages ein, wenn der Pächter mit der Bezahlung des Pachtschillings ein Jahr in Verzug ist. Auch in diesem Fall bleiben die Bestimmungen des Punktes VIII in Gültigkeit."

Der Punkt VIII lautete:

"Nach Beendigung des Pachtverhältnisses ist vom Pächter nach dem Willen der Verpächterin entweder der ursprüngliche Zustand des Pachtgrundstückes wieder herzustellen oder es ist der zum Zeitpunkt der Auflösung des Pachtverhältnisses bestehende Zustand zu belassen; in diesem Falle gehen alle Versorgungsanlagen sowie Baulichkeiten des Pächters in das Eigentum der Verpächterin über."

Es kann nicht festgestellt werden, daß bei den Vertragsgesprächen zwischen den Streitteilen ausdrücklich Einigkeit dahingehend vorhanden war, daß diese vorgenannten Punkte betreffend den Eigentumsübergang der Baulichkeiten und Versorgungsanlagen an die beklagte Partei sowohl nach Beendigung des Pachtvertrages in 50 Jahren als auch bei einer vorzeitigen Auflösung des Pachtvertrages "kostenlos" erfolgen sollten. Es kann darüber hinaus auch nicht festgestellt werden, daß damals dezidiert von einem Aufwandersatz ausgegangen worden war. Es kann weiters nicht festgestellt werden, daß der Kläger unabsichtlich oder arglistig das Wort "kostenlos" bei der schriftlichen Abfassung des Pachtvertrages ausgelassen hätte.

Der Kläger hat die Liegenschaft der beklagten Partei zu dem Zweck in Bestand genommen, um darauf eine Tennisanlage zu errichten und zu betreiben. Nach Vertragsabschluß hat der Kläger bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz um die forstrechtliche Genehmigung zur Rodung der Bestandfläche im Ausmaß von 12.500 m2 angesucht, welche mit Bescheid vom 14. März 1979 erteilt wurde. In der Folge hat der Kläger auf der Bestandfläche 6 Tennisplätze, ein Clubhaus mit Buffet und WC, ein Gartenhaus, einen Kinderspielplatz, eine Bocciabahn sowie ein Lagerhaus zur Lagerung von Sandsäcken errichtet. Durch die Errichtung dieser Anlage ist zweifellos eine Wertsteigerung des Grundes eingetreten, wenn auch mittlerweile die Anlage renovierungsbedürftig wurde. Der oberste Belag der Tennisfläche ist schadhaft, zum Teil auch mit Unkraut bewachsen. Die noch vorhandenen Baulichkeiten weisen verhältnismäßig große Schäden auf, der Zustand der Dachdeckung mittels Wellpappe ist schlecht. Wasserschäden sind vorhanden. Die Räume bieten einen verwahrlosten und ungepflegten Eindruck. Auch Neben- und Geräteschuppen sind schadhaft; der Zustand der Einfriedung ist gut. Die Anlage kann insgesamt nicht als unbrauchbar bezeichnet werden.

Der Kläger hat an die beklagte Partei Pachtzinszahlungen von insgesamt S 98.323,20 geleistet. Die letzte Zahlung von S 14.445,20 erfolgte am 13. November 1981. Seitdem hat der Kläger für die Überlassung der Bestandflächen an die beklagte Partei keinerlei Bestandzins mehr bezahlt.

Zur Hereinbringung des vollstreckbaren Anspruches von S 217.399,20 s.A. wurde der betreibenden Partei Hans W*** gegen den Kläger als Verpflichteten mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 8. April 1982 die Exekution durch Zwangsverwaltung des Tennisplatzgewerbes auf der gegenständlichen Bestandliegenschaft bewilligt. Diese Exekution wurde zu E 2577/82 des Bezirksgerichtes Schwaz als Vollzugsgericht geführt. Am 24. Juni 1982 wurde die Bestandliegenschaft an den Zwangsverwalter KR Heinrich S*** übergeben. Mittlerweile hatte Rolf H*** seinen Tennisbetrieb an Gerold H***, Wattens, Peter-Anich-Straße 3, verpachtet. Der Zwangsverwalter genehmigte diesen Vertrag und trat in diesen ein. Der in diesem Pachtvertrag vereinbarte Pachtzins von S 50.000,-- wurde von Gerold H*** für das Jahr 1982 bezahlt. Am 18. Juli 1983 wurde der Pachtvertrag durch den Zwangsverwalter mit Wirkung vom 31. Juli 1983 zur Auflösung gebracht. Den Bestandzins für das Jahr 1983 hat weder der Kläger noch Gerold H*** an die beklagte Partei entrichtet. Mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. Juli 1983 zu S 96/83 wurde über das Vermögen des Klägers der Konkurs eröffnet. Mit Schreiben vom 9. April 1984 teilte die beklagte Partei durch ihren Vertreter dem Masseverwalter Rechtsanwalt Dr. Karl Eppacher mit, daß sie mit dem Kläger nicht mehr zusammenarbeiten wolle und das Pachtverhältnis als aufgelöst betrachte. Der Masseverwalter hat das Bestandverhältnis zwischen den Streitteilen nicht selbst aufgelöst, wohl aber die Auflösungserklärung zur Kenntnis genommen. Nach Auflösung des Pachtvertrages mit Gerold H*** durch den Zwangsverwalter wurde die Tennisanlage durch den Masseverwalter für einen Teil des restlichen Jahres 1983 an den Verein Tennisclub Weer verpachtet und im Jahre 1984 an diesen Verein bittleitweise überlassen. Weder der Masseverwalter noch der Zwangsverwalter noch der Tennisclub Weer haben Bestandzins an die beklagte Partei bezahlt. Am 3. Mai 1984 wurde zwischen der beklagten Partei und Klaus S*** ein Pachtvertrag über die gegenständliche Bestandliegenschaft beginnend mit 1. Mai 1984 für die Dauer von 40 Jahren abgeschlossen. Gemäß Punkt 10 des Vertrages erfolgte die Verpachtung mit der ausdrücklichen Widmung als Sportanlage, welche bereits seit September 1978 besteht.

Klaus S*** hat den Pachtzins für die Jahre 1984 und 1985 an die beklagte Partei bezahlt, obwohl er das Pachtobjekt in diesen Jahren in seiner Eigenschaft als Pächter nicht benützen konnte. Es war jedoch mit der beklagten Partei vereinbart worden, daß der bezahlte Pachtzins für die Zeit, in der eine Benützung nicht möglich ist, entweder an Klaus S*** rückerstattet oder mit dem Pachtzins für die Folgejahre verrechnet wird. In Punkt IX des Vertrages wurde hinsichtlich der Sportanlagen samt Aufbauten auf eine gesonderte Vereinbarung mit dem Masseverwalter im Konkursverfahren S 96/83 des Landesgerichtes Innsbruck verwiesen. In diesem wurde am 24. Jänner 1984 zwischen dem Masseverwalter und S*** ein Kaufvertrag über das zur Masse gehörige Betriebsvermögen geschlossen, welcher vom Konkursgericht genehmigt wurde. Das Rekursgericht änderte den erstinstanzlichen Beschluß dahin ab, daß der Antrag des Masseverwalters auf konkursgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrages abgewiesen wurde. Einem dagegen erhobenen Revisionsrekurs des Masseverwalters gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 18. September 1984 keine Folge.

Am 27. November 1984 stellte Klaus S*** dem Masseverwalter ein Anbot für den Kauf der "Überbauten" um den Preis von S 346.902,-- sowie eines Großteils des Inventars um einen Betrag von S 27.600,--. Hinsichtlich der Tennisanlage selbst erklärte sich S*** nicht bereit, irgendwelche Zahlungen an die Masse zu leisten, mit der Begründung, daß er am 3. Mai 1984 mit der beklagten Partei einen Pachtvertrag geschlossen habe, die Tennisplätze mit dem Grund und Boden fix verbunden seien und daher im Eigentum der beklagten Partei seien und lediglich die beklagte Partei Vertragspartnerin sei.

Überdies hat Klaus S*** den im Vertrag auf der letzten Seite genannten Betrag von S 273.959,90 als Sparbuch bei der Sparkasse Weer als Kaution hinterlegt. Es hätte dies zur Beschleunigung des Vertragsabschlusses dienen sollen, weil dies jene Summe gewesen ist, welcher das Konkursgericht zur Auszahlung zugestimmt hat. Dieses Geld ist auch jetzt noch hinterlegt; die vom Zeugen S*** bezahlten Pachtzinsbeträge wurden von der beklagten Partei an ihn ebenfalls noch nicht rückerstattet. Der Zeuge S*** besteht weiterhin auf Zuhaltung des Vertrages und ist an einer Übernahme des Pachtobjektes weiter interessiert, wobei auch die beklagte Partei noch daran interessiert ist, daß der Zeuge S*** "einsteigt", sodaß sie also die Investitionen nicht als Nachteil empfindet. Da die im Konkursverfahren vom Zeugen S*** angebotenen Beträge nicht einmal zur Deckung der Kosten des Verfahrens ausreichten, beantragte der Masseverwalter die Ausscheidung des gesamten Betriebsvermögens und die Aufhebung des Konkurses. Mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 15. Feber 1985 wurde das gesamte Betriebsvermögen des Klägers aus der Konkursmasse ausgeschieden und der Konkurs mangels Deckung der Kosten des Verfahrens gemäß § 166 Abs. 2 KO aufgehoben.

Die beklagte Partei hat am 10. September 1984 zu C 823/84 des Bezirksgerichtes Schwaz eine Räumungsklage eingebracht und unter anderem vorgebracht, daß sie an der Übernahme der seitens des Klägers getätigten Investitionen kein Interesse habe. Die beklagte Partei hatte aber bereits im Jahre 1981 zu C 564/81 beim Bezirksgericht Schwaz eine Klage auf Räumung gegen den Kläger eingebracht, wobei sie unter Punkt 2 ihres Vorbringens in der Klage auf einer Übergabe der vom Kläger errichteten Baulichkeiten und Versorgungsanlagen in ihr Eigentum besteht. Dieses Verfahren ruhte. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirkgerichtes Schwaz vom 23. Jänner 1986 wurde der Kläger schuldig erkannt, die Bestandliegenschaft zu räumen und der beklagten Partei geräumt binnen 14 Tagen zu übergeben und die mit S 25.573,84 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.

Am 21. Mai und 22. Mai 1986 wurde die zwangsweise Räumung im Beisein des Zwangsverwalters, des damaligen Obmanns der beklagten Partei Max H***, des Rechtsanwaltes Dr. B*** und des Klägers durchgeführt. Über nachträglich eingeholte Weisung des zuständigen Richters Dr. H*** wurde die Liegenschaft von sämtlichen beweglichen Gegenständen, wie im Bericht C 823/84 ON 56 S 201 f zu ersehen ist, geräumt, wobei die Beiziehung eines Schlossers notwendig wurde, weil der Zwangsverwalter, der die Schlüssel des Bestandobjektes besaß, den Vollzugsort verlassen hatte. Der Beklagte hat zu diesem Zeitpunkt nicht mehr über Schlüssel für die Tennisanlage verfügt. Weiters war zu diesem Zeitpunkt an Baulichkeiten noch das Clubhaus, ein Zuhaus sowie eine Bocciaanlage und überdies ein Zaun nach wie vor vorhanden. Der vorhandene Schlüssel wurde der beklagten Partei dann übergeben, ebenso die geräumte Liegenschaft. Eine weitergehende Räumung wurde von der beklagten Partei nicht verlangt.

Mit Beschluß vom 15. Oktober 1985 wurde der betreibenden Partei Hans W*** wegen S 217.399,20 s.A. die Exekution gegen den Kläger durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf der in der Gewahrsame der verpflichteten Partei in der Tennisanlage Weer befindlichen Gegenstände, und zwar Kinderspielgeräte (Holzpyramide) und weitere Gegenstände, bewilligt. Die Pfändung erfolgte am 6. März 1986. Eine Versteigerung wurde nicht durchgeführt, weil keine Interessenten erschienen sind. Am 24. Oktober 1986 wurden über Antrag der betreibenden Parteien Hans W***, der Firma T***-T***-IM-EX und der Firma T*** GmbH & Co KG die Baulichkeiten auf der Tennisanlage, nämlich ein Holzhaus samt Anbau, ein Geräteschuppen, die Bocciabahn und die Einzäunung des Tennisplatzes gepfändet, nachdem diese betreibenden Parteien in ihrem vom Exekutionsgericht am 2. September 1986 bewilligten Antrag die Behauptung aufgestellt hatten, daß sich die zu pfändenden Objekte in der Gewahrsame der verpflichteten Partei befänden, daß der beantragte Exekutionsschritt im Einverständnis mit den Liegenschaftseigentümern (der beklagten Partei) erfolgt und die Zwangsverwaltung aufgehoben sei. Mittlerweile wurde das Zwangsverwaltungsverfahren zu E 2577/82 mit Beschluß vom 15. September 1986 gemäß § 129 Abs 2 EO eingestellt, da wegen der Räumung auf Grund des Urteils C 823/84 -46 des Bezirksgerichtes Schwaz eine Ausübung des Tennisplatzgewerbes nicht mehr möglich war und daher Erträgnisse nicht mehr zu erwarten gewesen sind.

Am 24. März 1988 fand die Versteigerung der Baulichkeiten statt, wobei allein die Einzäunung des Tennisplatzes von Klaus S*** erstanden wurde; bezüglich der sonstigen Baulichkeiten wurden keine Anbote erstellt.

Anschließend machte die beklagte Partei ein gesetzliches Pfandrecht geltend und meldete ihre Forderung, welche mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 3. Juli 1987, 9 Cg 233/85, in Höhe von S 143.566,26 s.A. als rechtskräftiger Anspruch feststeht, an. Mit Verteilungsbeschluß des Bezirksgerichtes Schwaz vom 20. Juni 1988 wurde der Erlös aus der Versteigerung des Zaunes im Betrag von S 78.750,-- an die beklagte Partei ausbezahlt. Dem dagegen erhobenen Rekurs der betreibenden Partei Hans W*** wurde keine Folge gegeben.

Mit Klage vom 3. Feber 1986, zu 15 Cg 56/86 beim Landesgericht Innsbruck gegen den Masseverwalter Dr. Eppacher eingebracht, begehrte der Kläger die Bezahlung eines Betrages von S 1,695,600,-- als Schadenersatz, da er es unterlassen habe, gemäß § 81 Abs 3 KO vom Tennisclub Weer die Zuhaltung der vertraglichen Verpflichtung, nämlich die sach- und fachgerechte Benützung und Betreuung der Anlage, zu verlangen und durchzusetzen. Die Parteien vereinbarten Ruhen des Verfahrens.

Weiters brachte der Kläger eine Klage gegen Dr. Eppacher über einen Betrag von S 28.000,-- ein, da dieser Fahrnisse in Verwahrung genommen und nicht mehr herausgegeben habe. Mit Urteil vom 24. Feber 1986 wurde das Klagebegehren abgewiesen.

Letztendlich begehrte der Kläger von KR Heinrich S*** einen Betrag von S 3,348.828,-- wegen Schadenersatz, weil in dieser Höhe Schäden durch fehlende Aufsicht, Wartung und Instandhaltung der Anlage durch den Zwangsverwalter entstanden seien. Diese Klage wurde wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen.

Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, die beklagte Partei habe zu Beginn des Verfahrens C 823/84 des Bezirksgerichtes Schwaz zwar die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangt. Sie habe sich aber bei der dazugehörigen zwangsweisen Räumung offenbar dafür entschieden, die Anlage samt den vorhandenen Baulichkeiten zu übernehmen, sodaß die Verfügungsmacht vom Kläger auf sie übergegangen sei. Daß sie die Ersatzvornahme zur Entfernung der Baulichkeiten und der Tennisanlage nicht beantragt habe, müsse sie selbst vertreten. Dies könne nicht zu Lasten des Klägers gehen. Im übrigen habe die beklagte Partei bereits zum Zeitpunkt der vertraglich vorgesehenen automatischen Auflösung des Pachtvertrages in dem damals von ihr angestrengten Räumungsverfahren C 564/81 Bezirksgericht Schwaz ihr in Punkt VIII des Vertrages eingeräumtes Wahlrecht konsumiert, und zwar nicht im Sinne der Wiederherstellung des vorigen Zustandes, weil sie in der Räumungsklage die Übergabe der Versorgungsanlagen und Baulichkeiten in ihr Eigentum begehrt habe. Auch wenn es damals zu einer Räumung nicht gekommen sei, so habe sich diese doch zeitlich nur verschoben. Zu einer neuerlichen Wahlmöglichkeit für die beklagte Partei wäre es nur gekommen, wenn sich die Verhätlnisse bei der beklagten Partei geändert hätten. Eine derartige Änderung habe die beklagte Partei weder behauptet noch bewiesen. Der Einwand, daß es sich bei den Versorgungsanlagen um Superädifikate handle, sei demnach gegenstandslos.

Die Frage, was im Fall des Eigentumsüberganges bezüglich eines allfälligen Aufwandersatzes geschehen sollte, sei im Vertrag selbst nicht geregelt. Ein entschädigungsloser Übergang könne nach dem Wortlaut des Vertrages nicht automatisch angenommen werden. Von einer diesbezüglich übereinstimmenden Parteienabsicht könne nach den Feststellungen ebenfalls nicht ausgegangen werden. Es müßten daher die §§ 1097, 1037 ABGB Anwendung finden. Die Frist des § 1097 ABGB sei eingehalten, da der Beginn des Fristenlaufes frühestens mit der Zurückstellung des Bestandobjektes anzusetzen sei und nicht mit der von der beklagten Partei ins Treffen geführten automatischen Auflösung des Vertrages. Das Geschäft des Klägers sei im Sinne des § 1037 ABGB zum klaren und überwiegenden Vorteil für die beklagte Partei geführt worden. Wenngleich die objektive Werterhöhung allein für die Begründung eines derartigen Vorteiles nicht ausreiche und der Beklagten die Vorteile nicht aufgedrängt werden könnten, müsse doch davon ausgegangen werden, daß sie die Anlage nicht als Nachteil empfinde, was sich deutlich in ihren Verhandlungen mit Klaus S*** zeige. Daß die Anlage renovierungsbedürftig sei, falle nur bei der Festsetzung der Höhe des Aufwandersatzes ins Gewicht. In den übrigen vom Kläger angestrengten Gerichtsverfahren habe er nicht Ansprüche, die er im vorliegenden Verfahren eingeklagt habe, geltend gemacht. Der Anspruch des Klägers bestehe daher dem Grunde nach zu Recht. Die eingewendete Gegenforderung stehe der Erlassung des Zwischenurteiles nicht entgegen, weil diese deutlich unter dem Klagsbetrag bleibe und daher nur die Anspruchshöhe betreffe.

Infolge Berufung der beklagten Partei hob das Gericht zweiter Instanz das Zwischenurteil des Erstgerichtes unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf.

Das Berufungsgericht führte unter anderem aus, daß Bestandverhältnis zwischen den Streitteilen sei als Miete und nicht als Pacht zu beurteilen, da im vorliegenden Fall ein Waldgrundstück zur Errichtung und zum Betrieb einer Tennisanlage überlassen worden sei, ohne daß eine Betriebspflicht vereinbart wurde. Beim Vertrag zwischen der beklagten Partei und S*** handle es sich hingegen tatsächlich um ein Pachtverhältnis, weil ihm das Grundstück samt den Sportanlagen zum Betrieb derselben und dem Bezug von Nutzungen daraus überlassen worden sei.

Für die rechtliche Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Aufwandersatzes sei jedoch die Qualifizierung des Bestandverhältnisses als Miete nicht von Belang. Der vom Mieter einer Geschäftsräumlichkeit bzw. eines Grundstückes mit Geschäftsraum-Superädifikat geltend gemachte Aufwandersatzanspruch sei nach den §§ 1097, 1037 ABGB zu beurteilen.

Abweichend von der dispositiven Bestimmung des § 1109 ABGB hätten die Streitteile vereinbart, daß der beklagten Partei die Wahlmöglichkeit zwischen der Wiederherstellung des urpsrünglichen Zustandes (entsprechend der Rechtslage nach § 1109 ABGB) oder der Belassung des bestehenden Zustandes unter Übergang des Eigentums an den Versorgungsanlagen und Baulichkeiten, die bisher im Eigentum des Klägers standen, eingeräumt worden sei. Die beklagte Partei sei daher berechtigt gewesen, zwischen der Wiederherstellung des früheren Zustandes oder der Belassung des bestehenden Zustandes zu wählen. Die beklagte Partei habe ihr Wahlrecht durch schlüssiges Handeln im Sinne der Belassung des bestehenden Zustandes ausgeübt und zwar durch Abschluß des Pachtvertrages mit Klaus S***. Auf Grund dieser Wahl der beklagten Partei verblieben einerseits jene Aufwendungen des Klägers in ihrem Eigentum, die bereits seit der Errichtung unselbständige Bestandteile oder Zubehör der Liegenschaft waren; andererseits habe sie damit einen schuldrechtlichen Titel gegenüber dem Kläger auf Übertragung des Eigentumsrechtes an den Superädifikaten. Die Klage auf Aufwandersatz sei innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 1097 ABGB erhoben worden; der geltend gemachte Anspruch sei auch bereits fällig. Zweifellos handle es sich bei den Investitionen des Klägers nicht um einen dem Bestandgeber obliegenden Aufwand, sondern um einen nützlichen Aufwand im Sinne des § 1097 Satz 2 zweiter Fall ABGB. Die Verpflichtung der beklagten Partei zum Ersatz der mit ihrer Genehmigung gemachten Aufwendungen des Klägers sei daher nach den §§ 1097, 1037 ABGB zu beurteilen, wobei sich der im § 1097 ABGB enthaltene Verweis auf § 1037 ABGB nur auf den Umfang des Ersatzanspruches erstrecke; es handle sich um einen Fall der angewandten Geschäftsführung. Voraussetzung des Ersatzanspruches des Bestandnehmers sei ein von ihm gemachter nützlicher, zum klaren und überwiegenden Vorteil des Bestandnehmers gereichender Aufwand, dessen Voraussetzungen allein bei einer objektiven Wertsteigerung des Bestandgegenstandes infolge der Investitionen des Bestandnehmers nocht nicht gegeben seien. Er sei nur dann und insoweit anzunehmen, als der Vorteil des Bestandgebers außer Zweifel stehe. Bei der Beurtielung, ob der Aufwand des Bestandnehmers dem Bestandgeber zum klaren und überwiegenden Vorteil gereiche, sei von einer an der Verkehrsauffassung orientierten objektiven Bewertung auszugehen, die auf alle Interessen des Bestandgebers Bedacht nehme. Im vorliegenden Fall könne, da sich die beklagte Partei nicht mit dem Betrieb einer Tennisanlage befasse, der ihr durch die Anlage verschaffte Nutzen nur in der Möglichkeit bestehen, diese wieder in Bestand zu geben. Um zu einer objektiven Bewertung zu gelangen, müsse der von der beklagten Partei durch die Verpachtung zu erzielende Vorteil (und nicht nur jener, den sie tatsächlich aus der Verpachtung an S*** erziele) in eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Relation zu dem von ihr zu tragenden Aufwand gesetzt werden. Es müsse also geprüft werden, ob die Verpachtung der Anlage unter Berücksichtigung des erzielbaren Bestandzinses für die beklagte Partei bei einer Gegenüberstellung mit der Höhe des Aufwandes, den sie dem Kläger zu ersetzen hätte, aus betriebswirtschaftlicher Sicht rentabel sei. Bei dieser Prüfung werde selbstverständlich die Höhe des Sanierungsaufwandes für die derzeit desolate Anlage ins Gewicht fallen, um den sich der Ersatzanspruch des Klägers vermindere. Nicht von Bedeutung sei aber die subjektive Ansicht der beklagten Partei darüber, ob die Anlage für sie von Vorteil oder von Nachteil sei. Auch auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit komme es nicht an. Ergebe sich, daß die beklagte Partei unter Berücksichtigung des (finanziellen) Aufwandes, den sie hinsichtlich der Sportanlage zu tragen hätte, aus der Verpachtung einen Gewinn erzielen könne, so gereichten ihr die Investitionen des Klägers zum klaren und überwiegenden Vorteil. In diesem Falle müsse sie dem Kläger diesen nützlichen Aufwand im Sinne der §§ 1097, 1037 ABGB ersetzen. Um die objektiven Wertverhältnisse des Pachtobjektes und dessen Verwertbarkeit für die beklagte Partei prüfen zu können, bedürfe es einer Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens vorerst durch Ermittlung der Höhe eines allfälligen Aufwandersatzanspruches des Klägers (unter Bedachtnahme auf die Sanierungskosten) und anschließend durch die Ermittlung der Wirtschaftlichkeit einer Verpachtung der Tennisanlage unter Berücksichtigung des von der beklagten Partei zu tragenden Aufwandes.

Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes wendet sich der Rekurs der beklagten Partei aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Entscheidung in der Sache selbst im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die beklagte Partei bekämpft in ihrem Rechtmittel zunächst die Auffassung des Berufungsgerichtes, sie habe die vertraglich vereinbarte Wahl zwischen Wiederherstellung des urpsrünglichen Zustandes bzw. Übernahme der Versorgungsanlagen und Baulichkeiten noch vor Einbringung der Räumungsklage im Verfahren C 823/84 des Bezirksgerichtes Schwaz durch schlüssiges Handeln konsumiert, indem sie am 3. Mai 1984 einen Pachtvertrag mit Klaus S*** über die gegenständliche Bestandliegenschaft abgeschlossen habe. Ein gegenüber einem Dritten gesetztes Handeln, von dem nicht festgestellt wurde, daß es dem Kläger erkennbar war, könne nicht als gegenüber dem Kläger abgegebene Willenserklärung gewertet werden. Durch den Abschluß eines Pachtvertrages mit S*** habe die beklagte Partei jedenfalls gegenüber dem Kläger keine Willenserklärung abgegeben.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Nach § 863 ABGB darf eine konkludente (schlüssige) Erklärung nur dann angenommen werden, wenn die Handlung nach der Verkehrssitte sowie nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist; es darf kein vernünftiger Grund übrig bleiben, daran zu zweifeln, daß ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt (vgl. Koziol-Welser8 I, 83). Nach der vom Berufungsgericht übernommenen tatsächlichen Feststellung des Erstgerichtes war die beklagte Partei an der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der gegenständlichen Liegenschaft nicht interessiert. Die beklagte Partei hat am 3. Mai 1984, somit vor Einbringung der Räumungsklage zu C 823/84 des Erstgerichtes, mit Klaus S*** nicht nur über die Grundfläche, sondern auch über die Tennisanlage, mit einer ausdrücklichen Widmung des Pachtobjektes als Sportanlage, einen Pachtvertrag auf die Dauer von 40 Jahren, beginnend mit 1. Mai 1984, abgeschlossen und von ihm auch Pachtzins entgegengenommen. Klaus S*** hatte nach dem Inhalt seines mit der beklagten Partei abgeschlossenen Pachtvertrages die Tennisanlage auf eigene Kosten zu sanieren und nicht neu zu errichten. Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, ging die beklagte Partei mit diesem Vertrag nicht nur die Verpflichtung ein, dem Pächter die Grundfläche zum Gebrauch zu überlassen, sondern auch jene, ihm die bereits bestehenden sportlichen Anlagen zur Verfügung zu stellen, wobei diese Verpflichtung nach den Feststellungen nicht dadurch aufschiebend bedingt war, daß S*** vom Masseverwalter die Baulichkeiten käuflich erwirbt oder dem Maserverwalter für die Anlage eine Ablöse bezahlt. Werden die oben dargestellten Grundsätze auf diesen Sachverhalt angewendet, läßt das festgestellte Verhalten der beklagten Partei keinen vernünftigen Grund übrig, daran zu zweifeln, daß sie nicht nur an einer Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes - Entfernung der gesamten Sportanlage und Wiederaufforstung der Grundstücke - nicht interessiert war, sondern sich darüber hinaus auf Grund des ihr zustehenden Wahlrechtes für die Belassung des bestehenden Zustandes entschieden hat. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht erkannt, daß die beklagte Partei durch schlüssiges Verhalten ihr Wahlrecht im Sinne der Belassung des bestehenden Zustandes ausgeübt hat. Dadurch verbleiben aber einerseits jene Aufwendungen des Klägers in ihrem Eigentum, die bereits seit der Errichtung unselbständige Bestandteile oder Zubehör der Liegenschaft waren; andererseits erlangte die beklagte Partei aber gegenüber dem Kläger einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an den Superädifikaten.

Die beklagte Partei bekämpft weiters die Ansicht des Berufungsgerichtes, bei Bestandstreitigkeiten über unbewegliche Sachen verlängere sich die Räumungsfrist durch die Prozeßdauer und es sei die Rückstellung der Bestandsache erst nach Ablauf der im Räumungsurteil nach § 573 ZPO gesetzten Frist fällig. Die Fälligkeit einer Forderung sei nach materiellem Recht zu beurteilen. Ebensowenig wie bei einem auf Zahlung gerichteten Leistungsbegehren die im Urteil gesetzte 14-tägige Leistungsfrist Einfluß auf die Fälligkeit der Forderung habe, trete auch im Räumungsprozeß durch die Bestreitung des Klagebegehrens ein Aufschub der Fälligkeit ein. Ebenso könne der Auffassung des Berufungsgerichtes, die Fälligkeit des Aufwandersatzanspruches des Bestandnehmers stehe in keiner Beziehung zur Frist des § 1097 ABGB und sei daher auch nicht davon abhängig, ob das Bestandobjekt zur Gänze geräumt worden sei, nicht gefolgt werden. Gemäß § 1097 ABGB habe der Bestandnehmer lediglich Anspruch auf Ersatz des nützlichen Aufwandes. Nach ständiger Rechtsprechung könne der Bestandnehmer daher lediglich den Ersatz der Aufwendungen insoweit fordern, als sie bei Beendigung des Bestandverhältnisses als zum klaren und überwiegenden Vorteil des Bestandgebers als erbracht anzusehen seien. Eine Nützlichkeit des Aufwandes - und damit eine Ersatzpflicht des Bestandgebers - sei naturgemäß dann zu verneinen, wenn der Bestandnehmer mit der Rückstellung des Bestandgegenstandes in Verzug gerate und zwischen dem Zeitpunkt der Beendigung des Bestandverhältnisses und der Rückstellung der ursprünglich vorhandene Nutzen zunichte gemacht werde. § 1097 ABGB beziehe sich daher ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Zurückstellung des Bestandstückes und nicht auf die Beendigung des Bestandverhältnisses. Ein Anspruch des Bestandnehmers auf Aufwandersatz könne dementsprechend erst im Zeitpunkt der Zurückstellung des Bestandstückes beurteilt werden, sodaß die Fälligkeit des Anspruches frühestens in diesem Zeitpunkt eintreten könne. Daß die beklagte Partei eine weitergehende Räumung der Liegenschaft seinerzeit nicht durch exekutive Maßnahmen bewirkt habe, könne sich nicht zu ihren Lasten auswirken, da ein Verzicht auf Exekutionsmaßnahmen den Bestandnehmer nicht von seiner Verpflichtung entbinde, die Liegenschaft geräumt zu übergeben. Auch diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Gemäß § 1097 letzter Satz ABGB muß der Bestandnehmer den Ersatz eines Aufwandes längstens binnen der Präklusivfrist von sechs Monaten nach Zurückstellung des Bestandstückes fordern. Wie der Oberste Gerichtshof in der in JBl. 1988, 245 veröffentlichten Entscheidung, die Ersatzansprüche des Bestandgebers gegen den Bestandnehmer nach § 1111 ABGB zum Gegenstand hatte, ausgesprochen hat, kann ein Bestandgeber im Falle des Verzuges mit der Rücknahme nicht besser gestellt sein, als wenn er zur Übernahme bereit gewesen wäre; in einem solchen Fall fallen die Folgen des Annahmeverzuges auf den Bestandgeber und die Frist des § 1111 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Rückstellung zu erfolgen gehabt hätte, zu laufen. Der erkennende Senat ist gleich dem Berufungsgericht der Auffassung, daß diese Grundsätze auch hinsichtlich der im § 1097 ABGB geregelten Ersatzansprüche des Bestandnehmers gegen den Bestandgeber anzuwenden sind. Dies bedeutet auf den vorliegenden Fall angewendet, daß der Lauf der Frist des § 1097 ABGB in jenem Zeitpunkt begann, in welchem der Kläger auf Grund des Urteils des Erstgerichtes vom 23. Jänner 1986, C 823/84 -46, zur Räumung der Bestandliegenschaft verpflichtet war. Gemäß § 573 Abs. 1 ZPO beträgt die Frist zur Übergabe des Bestandgegenstandes 14 Tage; sie beginnt - wenn wie im vorliegenden Fall gegen das Räumungsurteil kein Rechtsmittel ergriffen wurde - mit der Zustellung des Urteiles (§§ 409 Abs. 3, 416 ZPO) an den Kläger, das ist der 18. Feber 1986; der Kläger war somit verpflichtet, das Bestandobjekt bis 4. März 1986 geräumt zu übergeben. Mit diesem Zeitpunkt begann, wie ausgeführt, der Lauf der Frist des § 1097 ABGB, die daher im Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Klage (26. Mai 1986) noch nicht verstrichen war. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht eine Verfristung der Klage verneint. Entgegen der Auffassung des Rekurses hat das Berufungsgericht auch zutreffend erkannt, daß der Umstand, daß das Bestandobjekt bei der zwangsweisen Räumung vom 21. und 22. Mai 1986 nicht zur Gänze von allen beweglichen Sachen geräumt wurde, keine Auswirkungen auf die Fälligkeit des Klagsanspruches hat. Maßgebender Zeitpunkt für den Eintritt der Fälligkeit des Ersatzanspruches nach § 1097 ABGB ist, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum erkannte, die Beendigung des Bestandverhältnisses, weil der Bestandnehmer den Ersatz von Aufwendungen auf die Bestandsache nur in dem Umfang verlangen kann, in welchem sie bei Beendigung des Bestandverhältnisses als zum klaren und überwiegenden Vorteil des Bestandgebers erbracht anzusehen sind (vgl. Würth in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 1097 ABGB). Hingegen ist der Eintritt der Fälligkeit des Anspruches auf Aufwandersatz nicht davon abhängig, ob der Bestandgegenstand bereits vollständig geräumt wurde. Andernfalls hätte es die beklagte Partei durch Unterlassung der Betreibung der vollständigen Räumung des Bestandobjektes in der Hand, den Eintritt der Fälligkeit des Klagsanspruches nach Belieben zu vereiteln.

Hinsichtlich der im Rekurs nicht bekämpften Voraussetzungen des Anspruches auf Ersatz der nützlichen Aufwendungen nach den §§ 1097, 1037 ABGB kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Hält aber das Berufungsgericht, ausgehend von einer richtigen Rechtsansicht, eine Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage für erforderlich, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, den dem Erstgericht in dieser Richtung erteilten Aufträgen nicht entgegentreten (SZ 47/98 ua).

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.

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