Rechtssatz
Wucher setzt als objektives Merkmal eine grobe, leicht erkennbare Äquivalenzstörung voraus; dabei sind die gesamten beiderseitigen Leistungswerte in ein Verhältnis zu setzen.
6 Ob 569/87 | OGH | 14.05.1987 |
nur: Wucher setzt als objektives Merkmal eine grobe, leicht erkennbare Äquivalenzstörung voraus. (T1) |
7 Ob 729/89 | OGH | 22.02.1990 |
nur T1; Beisatz: Der Tatbestand des Wuchers nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB erfordert neben der objektiven Äquivalenzstörung, daß der Betroffene aus gewissen Gründen verhindert gewesen sein muß, die Äquivalenz aus eigenem wahrzunehmen. (T2) |
8 Ob 119/22s | OGH | 21.11.2022 |
Beisatz: Hier: Einbeziehung einer im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag über Liegenschaftsanteile abgeschlossenen, den Verkäufer begünstigenden Benutzungsvereinbarung in die Beurteilung, ob ein auffallendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19850320_OGH0002_0010OB00532_8500000_004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)