OGH 5Ob20/84; 5Ob68/85; 5Ob114/85; 5Ob60/85 (RS0083236)

OGH5Ob20/84; 5Ob68/85; 5Ob114/85; 5Ob60/8519.10.2023

Rechtssatz

Nicht jede Beeinträchtigung von Interessen der Miteigentümer steht der Änderung entgegen, sondern nur eine wesentliche Beeinträchtigung, die die Interessen der anderen Miteigentümer am Unterbleiben der Änderung so schutzwürdig erscheinen lässt, dass das Verfügungsrecht des Wohnungseigentümers über Änderung der im Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeit hat zurückzustehen.

Normen

WEG 1975 §13 Abs2 Z1
WEG 2002 §16 Abs2

5 Ob 20/84OGH27.11.1984

Veröff: JBl 1985,683 = MietSlg 36614

5 Ob 68/85OGH10.09.1985
5 Ob 114/85OGH28.01.1986

Auch

5 Ob 60/85OGH18.02.1986

Beisatz: Duldung der für die anderen Miteigentümer damit Verbundenen und im Rahmen eines geordneten Zusammenlebens unvermeidlichen nachteiligen Auswirkungen erforderlich. (T1) <br/>Veröff: MietSlg XXXVIII/9

5 Ob 136/86OGH16.09.1986
5 Ob 66/87OGH14.07.1987

Beisatz: Hier: Wohnungsteilung (T2)

4 Ob 552/90OGH04.12.1990

Veröff: WoBl 1991,175 (Call/Würth) = MietSlg XLI/37

5 Ob 24/93OGH23.03.1993

Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: JBl 1994,51

5 Ob 241/97wOGH10.02.1998

Auch

5 Ob 241/98xOGH13.10.1998

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Eine solche Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts stellt immer eine Änderung dar, deren Zulässigkeit nach § 13 Abs 2 WEG zu beurteilen ist (MietSlg 39.616; JBl 1994/51). (T3)

5 Ob 226/98sOGH15.12.1998

Vgl; Beis wie T1

5 Ob 81/08kOGH26.08.2008

Vgl; Beisatz: Auf die mit einem Gastbetrieb erfahrungsgemäß verbundenen und daher zu erwartenden Begleiterscheinungen und Beeinträchtigungen der übrigen Miteigentümer kommt es nur dann an, wenn die Änderungen noch nicht durchgeführt und der Betrieb noch nicht aufgenommen ist. Wenn der Betrieb schon genehmigt und aufgenommen wurde, sind die konkreten Gegebenheiten, die bereits abschließend beurteilt werden können, maßgeblich. (T4)<br/>Beisatz: Sowohl im Fall der Aufnahme eines Gaststättenbetriebs, wenn bisher kein solcher Betrieb im Wohnungseigentumshaus situiert war, als auch im Fall der Errichtung eines zweiten solchen Betriebs bei Vorhandensein bereits eines gastgewerblichen Betriebs kommt es auf das Ausmaß der Beeinträchtigung an. Die rechtliche Annahme, ein zweiter gastgewerblicher Betrieb sei jedenfalls - unbeschadet tatsächlicher oder zu befürchtender Beeinträchtigungen der übrigen Wohnungseigentümer - nicht genehmigungsfähig, ist nicht durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Widmungsänderung eines „Geschäftslokals" als gastgewerbliches Vereinslokal bei bereits im Haus bestehendem Gastgewerbebetrieb. (T6)

5 Ob 83/11hOGH26.05.2011

Auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5

5 Ob 236/11hOGH20.03.2012

Auch; Beisatz: Hier: Vorversetzen der Wohnungseingangstüren unter Benützung einer Allgemeinfläche (Gangfläche) im Ausmaß von 2 m². (T7)

5 Ob 96/12xOGH12.06.2012

Auch; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T3

5 Ob 97/12vOGH12.06.2012

Beisatz: Im Einzelfall kann ein Flächenvergleich die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung indizieren. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Fläche von 5,4 m² unter Balkon. (T9)

5 Ob 48/14sOGH18.11.2014

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3

5 Ob 150/16vOGH23.01.2017

Vgl auch; Beis wie T5

5 Ob 9/17kOGH04.04.2017

Auch

5 Ob 160/17sOGH18.01.2018

Auch; Beisatz: Umwidmung von Supermarkt in Kindergarten. (T10)

5 Ob 235/17wOGH15.05.2018
5 Ob 38/19bOGH21.05.2019
5 Ob 153/19iOGH18.12.2019
5 Ob 235/20zOGH04.02.2021
5 Ob 211/21xOGH22.12.2021
5 Ob 137/21iOGH17.03.2022
5 Ob 144/22wOGH27.09.2022

Beisatz: Hier: Abgrenzung einer Gartenfläche mittels eines 1,50m hohen Staketenholzzauns. (T11)

5 Ob 152/23yOGH19.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19841127_OGH0002_0050OB00020_8400000_001

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