OGH 4Ob371/84; 4Ob341/87; 4Ob41/93; 4Ob224/06d; 17Ob27/11m; 4Ob221/16b; 4Ob152/23s (RS0040657)

OGH4Ob371/84; 4Ob341/87; 4Ob41/93; 4Ob224/06d; 17Ob27/11m; 4Ob221/16b; 4Ob152/23s19.12.2023

Rechtssatz

Die (empirisch ermitteln) Verkehrsauffassung über die Verwechselbarkeit zweier Zeichen ist eine Tatfrage. Beweisaufnahme über die Anschauungen der angesprochenen Verkehrskreise zur Verwechselbarkeit mehrerer Zeichen sind aber nicht erforderlich, wenn die allgemeine Lebenserfahrung des Richters oder sein Fachwissen zur Beurteilung der Frage der Verwechslungsgefahr ausreicht. Da der Richter auch sein Fachwissen einsetzen darf, ist dies Beurteilung weder auf Fälle beschränkt, in denen er den maßgebenden Verkehrskreisen selbst angehört, noch auf solche, in denen er die Verwechslungsgefahr bejahen will. - "Blütenblattmarke"

Normen

UWG §2 C2a
UWG §9 C3a
UWG §9a
ZPO §364
ZPO §503 E4c4
ZPO §503 E4c7
ZPO §503 E4c23

4 Ob 371/84OGH13.11.1984

Veröff: RdW 1985,108 = GRURInt 1986,132 = ÖBl 1985,105

4 Ob 341/87OGH15.09.1987

Auch; Beisatz: Hier: § 2 UWG. (T1) Veröff: MR 1987,181 (Korn)

4 Ob 41/93OGH18.05.1993

Auch; Beis wie T1

4 Ob 224/06dOGH21.11.2006

Ähnlich; Beisatz: Die nach der Verkehrsauffassung zu beantwortende Frage, ob eine Zugabe zu einer Zeitung vorliegt, ist als Tatfrage einem Beweis zugänglich. (T2)

17 Ob 27/11mOGH12.06.2012

Vgl auch; Beisatz: Der Beweis eines abweichenden Erfahrungsssatzes ist nur dann aufzunehmen, wenn die Lebenserfahrung keine sichere Beurteilung der Verkehrsauffassung gestattet. (T3)

4 Ob 221/16bOGH22.11.2016

Auch

4 Ob 152/23sOGH19.12.2023

vgl; Beisatz: Hier: Der Kauf von hochpreisigen Wein- und Trinkgläsern zählt zu den Erfahrungen des täglichen Lebens. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19841113_OGH0002_0040OB00371_8400000_002

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