OGH 7Ob513/84; 1Ob40/83; 2Ob647/84 (RS0022729)

OGH7Ob513/84; 1Ob40/83; 2Ob647/8420.9.2023

Rechtssatz

Bei kumulativer Kausalität - die vorliegt, wenn zwei reale Ursachen gleichzeitig wirksam werden, deren jede für sich aus allein den Schaden herbeigeführt hätte - tritt Solidarhaftung beider Schädiger ein, wenn auf seiten beider ein schuldhaftes oder sonst einen Haftungsgrund bildendes Verhalten vorliegt.

Normen

ABGB §1295 Ia3e
ABGB §1302 A

7 Ob 513/84OGH26.01.1984

Veröff: SZ 57/25

1 Ob 40/83OGH14.03.1984

Veröff: ÖBl 1984,164 = SZ 57/51

2 Ob 647/84OGH21.05.1985

Auch

3 Ob 656/86OGH01.07.1987

Auch

2 Ob 78/89OGH26.09.1989
8 Ob 1587/94OGH26.01.1995

Auch

7 Ob 2027/96fOGH13.03.1996

Auch

4 Ob 2319/96zOGH26.11.1996
4 Ob 2361/96aOGH28.01.1997

Auch; nur: Bei kumulativer Kausalität tritt Solidarhaftung ein, wenn einen Haftungsgrund bildendes Verhalten vorliegt. (T1) Veröff: SZ 70/11

6 Ob 201/98xOGH25.03.1999

Auch; Beisatz: Bei der kumulativen Kausalität ist ein Bedingungszusammenhang nach herschender Meinung nicht erforderlich. (T2); Veröff: SZ 72/55

1 Ob 207/98tOGH23.03.1999

Veröff: SZ 72/47

1 Ob 175/01vOGH26.02.2002

Vgl auch; Beisatz: Während bei der kumulativen Kausalität beide Ereignisse den Schaden zur selben Zeit herbeigeführt hätten, löst bei der überholenden Kausalität das erste Ereignis den Schaden real aus, das andere Ereignis ("Reserveursache") hätte aber später denselben Schaden verursacht, wenn das erste Ereignis nicht zuvorgekommen wäre. (T3)

1 Ob 15/02sOGH26.02.2002

nur: Kumulative Kausalität liegt dann vor, wenn zwei oder mehrere Ursachen gleichzeitig wirksam werden und jede der Ursachen für sich allein den gesamten Schaden verursacht hätte. (T4)

7 Ob 86/02aOGH22.05.2002

Vgl auch; Beis ähnlich T3

6 Ob 163/05xOGH01.12.2005

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Hat der Geschädigte selbst eine Ursache gesetzt, die gleichermaßen wie die vom Schädiger gesetzte Ursache geeignet war, allein den Schaden herbeizuführen (kumulative Kausalität), haben beide gemeinsam für den Schaden einzustehen, was in diesem Fall bedeutet, dass der Schaden zwischen ihnen zu teilen ist; § 1330 Abs 2 ABGB. (T5)

1 Ob 243/07bOGH10.06.2008

Auch

7 Ob 24/13zOGH27.03.2013

Auch

6 Ob 164/20sOGH16.09.2020

Beis wie T2

9 ObA 105/20mOGH28.09.2021

Beisatz: Hier: Ansprüche nach OrgHG. (T6)

1 Ob 214/22kOGH20.09.2023

vgl aber; Beisatz: Hier: Beide Unterlassungen waren tatsächlich und nicht bloß potentiell kausal für den eingetretenen Schaden. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19840126_OGH0002_0070OB00513_8400000_002

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