Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 589,52 (EUR 98,25 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Eigentümer eines im Jahr 1881 errichteten Wiener Wohnhauses, in dessen oberstem Stockwerk sich die Wohnung top Nr 7 befindet. Der Beklagte ließ in den Jahren 1993 und 1994 als Mieter den Dachboden des Hauses ausbauen. Im Zuge dieser Arbeiten kam es zu Wasserschäden in der Wohnung top Nr 7, weil die geöffnete Dachhaut von Arbeitern des vom Beklagten beauftragten Bauunternehmens nur ungenügend mit Planen abgedeckt worden war. Für die dadurch erforderlich gewordenen Malerarbeiten wurde der Mieterin der Wohnung top Nr 7 mit Sachbeschluss des Erstgerichts vom 4. 2. 1996 gemäß § 8 Abs 3 MRG ein Betrag von ATS 202.028,86 sA zugesprochen. Im August 1996 kam es im Salon der Wohnung top Nr 7 zum Absturz der Deckenstukkatur und der Stukkaturrohrmatten einschließlich des Putzes. Für die dadurch verursachte Beschädigung der Einrichtung begehrte die Mieterin der Wohnung top Nr 7 im außerstreitigen Verfahren eine Entschädigung von ATS 293.702,71. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Die über der Wohnung top Nr 7 befindliche Dippelbaumdecke wurde bei Verlegung an der geschnittenen Unterseite mit einer Stukkaturverrohrung versehen, bei der Schilfrohr durch abwechselnd oberhalb und unterhalb der einzelnen Rohre geführte Drähte zu Matten verbunden ist. Diese Schilfrohrmatten wurden mit U-förmigen Nägeln in bestimmten Abständen an der Unterseite der Dippelbaumdecke fixiert. Danach wurde der Grobputz (Kalkgipsputz) aufgebracht, der zum Teil auch in die hinter dem Schilfgewebe liegenden Hohlräume eindringen konnte. Wegen der direkten Aufbringung an der Dippelbaumdecke ergaben sich zum Teil unterschiedliche Putzstärken, die im Mittel 3 bis 3,5 cm betrugen. Über dem Grobputz wurde ein Gipsputz in der Stärke von 5 bis 10 mm aufgetragen. Art und Ausführung des Deckenputzes waren zur Zeit der Errichtung des Hauses üblich. Die zum Dachboden weisende Oberseite der Dippelbäume blieb gerundet. Darauf wurde eine Sandschicht und sodann eine Ziegelschicht aufgebracht. In den 60iger-Jahren ließ die damalige Eigentümerin, die Mutter des Klägers, schadhafte Eternitplatten der Dacheindeckung erneuern.
Vor Beginn der Ausbauarbeiten an dem über der Wohnung top Nr 7 gelegenen Dachboden wurden die Dippelbäume im Bereich der Auflager freigelegt, und es zeigte sich, dass dort bereits teilweise Sanierungsarbeiten durchgeführt worden waren. Die Dippelbäume wiesen über mehrere Quadratmeter Vermorschungen auf, die mit festgestellten Feuchtigkeitsschäden der Schalung der Dachhaut korrespondierten. Der unmittelbar unter diesen Schadstellen der Schalung liegende Bereich der Dippelbäume war bis zu einem Drittel des Durchmessers in beeinträchtigtem Zustand und wies je nach Vermorschung ein unterschiedlich starkes Durchbiegeverhalten auf, das sich auf die Spannung in der Putzdecke an der Unterseite entsprechend unterschiedlich auswirkte. Insbesondere im straßenseitigen Bereich gab es mehrere solche alte Vermorschungsstellen. Das Ausmaß der Schäden an der Putzdecke der darunterliegenden Wohnung vor dem Dachbodenausbau kann nicht mehr festgestellt werden.
Die vermorschten Dippelbäume wurden nicht entfernt, sondern mit Draht bzw mit Flachstahl nach oben an den für die Fußbodenkonstruktion des Dachbodenausbaus gelegten Stahltraversen fixiert. Die Traversenzwischenräume wurden mit offen verlegter Telwolle ausgefüllt und darauf eine Verschalung angebracht, auf die der Fußboden des Dachgeschossausbaus aufgebaut wurde.
Die offenbar unzureichende Fixierung der Abdeckplanen durch Mitarbeiter des beauftragten Bauunternehmens führte zum Eintritt von Wasser in den Dachboden. Die Putzschicht der Decke nahm die eindringende Feuchtigkeit auf und behielt diese an der unteren Seite durch längere Zeit. Die Feuchtigkeit und die Aggressivität von Gips gegenüber Eisen beschleunigte die Korrosion der in den Schilfrohrmatten vorhandenen Drähte und schwächte diese. Dadurch kam es nach längerer Zeit zum Reißen einiger Drähte, wodurch partiell eine Überbelastung der Befestigungen entstand, die schließlich zum Absturz des Stukkaturputzes führte.
"Zwar hatte die gesamte Konstruktion der Decke naturgemäß auf Grund des hohen Alters schon eine gewisse Beeinträchtigung der Lebensdauer erlitten, doch wäre ohne Feuchtigkeitseinwirkung ein guter Weiterbestand mit hoher Wahrscheinlichkeit gesichert gewesen". Infolge jahrelanger Durchfeuchtung waren die Dippelbäume schon zu Beginn der Ausbauarbeiten derart geschädigt, dass sie im Laufe der weiteren Lebensdauer weiter vermorscht wären und sich ihre Festigkeitsstruktur verschlechtert hätte. Zu "irgend einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt" wäre es jedenfalls zum "Bruch" gekommen, "weil die vorhandene Last des Deckenputzes ausgereicht hätte, um - bedingt durch die Vermorschungen im Bereich der Befestigungen - diese Befestigungen herausrutschen zu lassen". Die Durchfeuchtung im Jahr 1994 kann auch allein zum Deckenabsturz geführt haben, eine "Wahrscheinlichkeitszuweisung zu dieser Durchfeuchtung oder der bereits zuvor vorhandenen Durchfeuchtung ist nicht möglich."
Weitere Schäden in der Wohnung top Nr 7 infolge der Wassereintritte während der Dachboden-Ausbauarbeiten 1993/1994 sind nicht auszuschließen.
Der Kläger wendete für die Sanierung der Decke einschließlich der Entsorgungskosten sowie für die Einholung eines Gutachtens über den Zustand der Decken in der Wohnung insgesamt ATS 75.585 auf. Durch den Absturz der Putzdecke wurde auch ein Altwiener Kachelofen beschädigt, dessen Wert sich dadurch um ATS 30.000 minderte.
Mit seiner am 22. 7. 1998 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger den Ersatz dieser Schäden, der im Revisionsverfahren nicht mehr strittig ist, und darüber hinaus die Feststellung, dass der Beklagte für sämtliche Schäden infolge der Wassereintritte während der Dachbodenausbauarbeiten in den Jahren 1993 und 1994 im Dachgeschoss des Hauses hafte, insbesondere für Schäden, die "aus einer Beschädigung des Verputzes, der Stukkaturverrohrung und der Befestigungsdrähte für die Stukkaturverrohrung der darunterliegenden Wohnungen top Nr 7 und top Nr 8 entstehen". Unmittelbare Ursache des Absturzes des Deckenverputzes sei die Durchrostung der Befestigungsdrähte der Stukkaturverrohrung gewesen. Diese sei durch Wassereintritte während der Ausbauarbeiten am Dachgeschoss verursacht worden und habe zu einer substanziellen Schädigung der Stukkaturverrohrung und der Befestigungsdrähte geführt. Es sei möglich, dass auch in den weiteren Deckenbereichen, die durch die Wassereintritte in Mitleidenschaft gezogen worden seien, derzeit nicht sichtbare Schäden vorhanden seien. Es sei nicht auszuschließen, dass in Zukunft weitere Schäden eintreten. Selbst wenn - was aber ausdrücklich bestritten werde - die Dippelbaumdecke bereits derart geschädigt worden sein sollte, dass auch ohne ihre Durchnässung im Zuge der Ausbauarbeiten irgendwann ein solcher Schaden eingetreten wäre, wäre dieser jedenfalls nicht während der Restnutzungsdauer des Gebäudes aufgetreten. Auch wäre es dem Kläger möglich gewesen, entsprechende Abwehrmaßnahmen zu treffen.
Der Beklagte wendete dagegen ein, nach den Ergebnissen einer Untersuchung der Decke vor Beginn der Ausbauarbeiten sei diese durch Durchnässungsschäden bereits derart in Mitleidenschaft gezogen gewesen, dass eine gänzlich neue frei tragende Deckenkonstruktion über der vorhandenen Dippelbaumdecke habe hergestellt werden müssen. Der Dachgeschossausbau könne daher keinesfalls die alleinige Ursache für den mangelhaften Zustand der Decke gewesen sein. Vielmehr sei bereits der vor Ausbau des Dachgeschosses vorhanden gewesene desolate Zustand der Decke für deren Absturz im August 1996 kausal gewesen. Allfällige von den ausführenden Professionisten verschuldete Durchnässungen hätten bei noch unbeschädigter Deckenkonstruktion weder für sich allein noch derart kurzfristig zu Schäden führen können. Auch könnten dem Beklagten die die Schäden begünstigenden Vorschäden aus der Zeit lange vor Beginn des Dachgeschossausbaus nicht zugerechnet werden.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von ATS 52.792,50 sA, sprach aus, dass der Beklagte für sämtliche Folgeschäden in der Wohnung top Nr 7 aus den Wassereintritten bei den Dachbodenausbauarbeiten 1993 und 1994 jeweils zur Hälfte hafte und wies das Leistungsmehrbegehren von S 52.792,50 sA, das Feststellungsmehrbegehren, dass der Beklagte für die Folgeschäden in der genannten Wohnung darüber hinaus zur Gänze hafte, sowie das Feststellungsbegehren betreffend die Wohnung top Nr 8 ab. Es führte aus, die Frage, ob der geltend gemachte Schaden der Durchfeuchtung vor dem Dachausbau oder den Wassereintritten während dieser Arbeiten zuzurechnen sei, könne nicht eindeutig beantwortet werden. Klar sei auf Grund des Beweisverfahrens lediglich, dass der Wassereintritt während des Ausbaus die Korrosion der Metallteile in der Putzdecke beschleunigt habe, dass der Schaden aber auch ohne diesen Wassereintritt "irgendwann" eingetreten wäre. Deshalb lasse sich "keine sichere Aussage" dazu treffen, dass der konkrete Schaden ohne Wassereintritt während des Ausbaus "sicher erst später eingetreten wäre", sodass überholende Kausalität ausscheide. Die "alte Durchfeuchtung" sei als ein dem Kläger zuzurechnender Zufall dem sorgfaltswidrigen Verhalten der Gehilfen des Beklagten, das während des Ausbaus zum Wassereintritt führte, gegenüberzustellen. Da ungeklärt geblieben sei, welches der Ereignisse für den Schaden in seiner konkreten Form kausal war, gewährleiste nur eine Schadensteilung gemäß § 1304 ABGB "eine dem Gerechtigkeitsgebot entsprechende Problemlösung". Die Schadensteilung sei im Verhältnis 1 : 1 vorzunehmen. Das Beweisverfahren habe allerdings keine Hinweise auf erst in Zukunft eintretende, auf den Ausbau zurückzuführende Schäden auch in der Wohnung top Nr 8 ergeben, weshalb das Feststellungsbegehren insoweit abzuweisen sei.
Das Gericht zweiter Instanz änderte dieses Urteil dahin ab, dass es dem Leistungsbegehren zur Gänze stattgab, aussprach, dass der Beklagte für sämtliche Folgeschäden, die auf die Wassereintritte während der Dachbodenausbauarbeiten in den Jahren 1993 und 1994 im Dachgeschoss des Hauses zurückzuführen sind, insbesondere für Schäden, die aus einer Beschädigung des Verputzes, der Stukkaturverrohrung und der Befestigungsdrähte in der darunterliegenden Wohnung top Nr 7 entstehen, hafte, und ein Zinsenmehrbegehren sowie das Feststellungsbegehren betreffend die Wohnung top Nr 8 abwies. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteige und die Revision nicht zulässig sei. Diesen Ausspruch änderte das Berufungsgericht über Antrag des Beklagten gemäß § 508 Abs 1 ZPO mit Beschluss vom 28. 3. 2001 dahin ab, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt wurde. Zur Rechtsrüge führte das Berufungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren noch bedeutsam - aus, es sei deshalb zum Deckenabsturz gekommen, weil das im Zuge der Umbauarbeiten eindringende Wasser die Korrosion der vorhandenen Drähte überproportional beschleunigt habe, wodurch es partiell zu einer Überbelastung der Befestigungen gekommen sei. Ohne den Wassereintritt wäre "ein guter Weiterbestand der Deckenkonstruktion mit hoher Wahrscheinlichkeit gesichert" gewesen. Erst zu irgend einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt wäre es - bedingt durch die Vermorschung im Bereich der Befestigungen - jedenfalls zum "Bruch" gekommen. Auch wenn das Erstgericht festgestellt habe, dass "eine Wahrscheinlichkeitszuweisung als Ursache für den Deckenabsturz weder zu den früheren Durchfeuchtungen noch zu der im Jahr 1994 eingetretenen möglich" sei, könne das nur im Licht der vorangegangenen Feststellung, ohne den Wassereintritt im Jahre 1994 wäre eine "hohe Wahrscheinlichkeit für den Weiterbestand gegeben" gewesen, gesehen werden. Es könne daher nicht "davon ausgegangen werden, dass der Deckenabsturz nicht auf den Wassereintritt des Jahres 1994 zurückzuführen" sei. Es sei auch keineswegs offen geblieben, welche der beiden möglichen Ursachen den Deckenabsturz tatsächlich herbeigeführt habe, stehe doch fest, dass einerseits ohne das dem Beklagten zurechenbare Ereignis "ein guter Weiterbestand der Deckenkonstruktion mit hoher Wahrscheinlichkeit gesichert" gewesen wäre und dass andererseits der Wassereintritt die Korrosion "überproportional beschleunigt" habe. Ein Fall alternativer Kausalität liege somit nicht vor, weshalb für eine Schadensaufteilung kein Raum bleibe. Vielmehr habe der Beklagte für den gesamten Schaden einzustehen, weil nach den erstinstanzlichen Ausführungen der Wassereintritt anlässlich der Umbauarbeiten für den Deckenabsturz kausal gewesen sei. Dass die Decke schon vor diesem Wassereinbruch morsch gewesen sei, könnte den Beklagten nur dann entlasten, wenn feststünde, dass der Deckenabsturz auch ohne das schädigende Ereignis des Wassereintritts zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt stattgefunden hätte. Die Rechtsprechung berücksichtige wohl das Vorhandensein von "Anlageschäden" insoweit, als der Täter nur noch für die Nachteile verantwortlich gemacht werde, die dem Betroffenen dadurch entstehen, dass die Schadensentwicklung beschleunigt wurde und sich der Endschaden früher als erwartet eingestellt habe. Für die Berücksichtigung des Vorliegens überholender Kausalität müsse allerdings feststehen, dass der gleiche Erfolg auch ohne das schädigende Ereignis eingetreten wäre. Die Rechtsprechung fordere insbesondere, dass der maßgebende Zeitpunkt "mit einiger Sicherheit" bestimmt werden könne. Beweisbelastet sei dafür der Schädiger. Die Feststellung, es wäre zu irgend einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt jedenfalls zum Bruch gekommen, reiche nicht aus, um vom Vorliegen überholender Kausalität auszugehen.
Die dagegen erhobene Revision des Beklagten ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Tragende Begründung des Berufungsgerichts für die Alleinhaftung des Beklagten ist die Annahme, es stehe fest, "dass ohne den Wassereintritt im Jahr 1994 eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Weiterbestand" der Decke gegeben gewesen wäre. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der "Deckenabsturz" nicht auf den Wassereintritt des Jahres 1994 zurückzuführen sei. Da keineswegs offen geblieben sei, welche der beiden möglichen Ursachen zum Schaden geführt habe, liege ein Fall alternativer Kausalität nicht vor (S 8 des Berufungsurteils). Bei dieser Beurteilung geht das Berufungsgericht in Wahrheit nicht von den freilich sprachlich verunglückten - erstinstanzlichen Feststellungen aus, dass der "mit hoher Wahrscheinlichkeit" anzunehmende "gute Weiterbestand" der Deckenkonstruktion nur dann gesichert gewesen wäre, wenn keine "Feuchtigkeitseinwirkung" erfolgt wäre (S 10 des Ersturteils). Dies ergibt sich nicht nur aus der allgemein gehaltenen, sich also nicht bloß auf den Wassereintritt des Jahres 1994 beziehenden Formulierung, sondern auch aus dem folgenden Satz der Feststellungen, dass sich die Dippelbäume "auf Grund der jahrelangen Durchfeuchtung" schon zu Beginn der Ausbauarbeiten "in einem stark geschädigten Zustand" befunden hätten. Daher darf die weitere Feststellung des Erstgerichts, "die Durchfeuchtung im Jahre 1994" könne "auch allein zum Deckenabsturz geführt haben, eine Wahrscheinlichkeitszuweisung zu dieser Durchfeuchtung oder der bereits zuvor vorhandenen Durchfeuchtung" sei nicht möglich (S 11 des Ersturteils), im Ergebnis nicht dahin umgedeutet werden, dass der Wassereintritt des Jahres 1994 jedenfalls allein für den Deckenabsturz ursächlich gewesen sei, wie dies das Berufungsgericht getan hat.
Mit dieser Klarstellung ist allerdings für den Revisionswerber nichts gewonnen:
Das Erstgericht hast die eingangs dargestellten - vom Berufungsgericht gebilligten, jedoch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unrichtig wiedergegebenen - Feststellungen offenkundig rechtlich dahin gewürdigt, dass ein Fall alternativer Kausalität vorliege, was sich nicht zuletzt aus dem Hinweis auf SZ 68/207 ergibt. Dieser Entscheidung lag die Ersatzforderung aus einem Geburtsschaden zu Grunde, der einerseits auf einen ärztlichen Behandlungsfehler und andererseits auf eine - als gemäß § 1311 erster Satz ABGB vom Geschädigten zu tragender Zufall zu wertende - Nabelschnurumschlingung zurückgeführt werden konnte, ohne dass feststellbar gewesen wäre, welcher dieser beiden Umstände den Geburtsschaden nun tatsächlich verursacht hatte. Damit lag dort ein Fall alternativer Kausalität vor, von der immer dann gesprochen wird, wenn mehrere Personen als Schädiger in Betracht kommen, aber nicht festgestellt werden kann, welche von ihnen den Schaden tatsächlich verursachte (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 3/26; Harrer in Schwimann, ABGB2 § 1302 Rz 26). Eine derartige Fallkonstellation liegt hier indes nicht vor, hat doch das Erstgericht festgestellt, wegen der auf Grund jahrelanger Durchfeuchtung bestehenden Vermorschung wäre es durch "Herausrutschen" der U-förmigen Befestigungsnägel "zu irgend einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt jedenfalls zum Bruch" gekommen. Es besteht somit nicht einmal ein Kausalitätsverdacht dahin, dass die Vorschädigung der Dippelbaumdecke im Zeitpunkt des konkreten Schadenseintritts für sich allein zum "Absturz" des Deckenverputzes geführt hätte, sodass der dem Kläger gemäß § 1311 erster Satz ABGB als Zufall zuzurechnende mangelhafte Zustand der Deckenkonstruktion - immer auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts bezogen - keine mit gleich hoher Wahrscheinlichkeit zur selbstständigen Schadensherbeiführung geeignete Ursache war (so zuletzt wieder 6 Ob 36/01i).
Genau so wenig kann als sicher unterstellt werden, das Vorhandensein von Vorschäden wäre für das konkrete Schadensereignis auch allein ursächlich gewesen, sodass kumulative Kausalität ebenfalls zu verneinen ist. Diese ist dann gegeben, wenn der Erfolg von zwei oder mehreren gleichzeitig und unabhängig voneinander wirksamen Bedingungen herbeigeführt wird, von denen jede mit Sicherheit denselben Erfolg für sich allein nach sich gezogen hätte (Koziol aaO Rz 3/55 f; RIS-Justiz RS0092078).
Den Feststellungen kann aber auch nicht entnommen werden, dass weder die Vorschädigung noch der Wassereintritt des Jahres 1994 für sich allein zur Schadensherbeiführung geeignet, sondern dass nur das Zusammenwirken beider Umstände ursächlich gewesen sei, sodass jede der beiden schädlichen Einwirkungen condicio sine qua non für den gesamten Schaden ist (vgl SZ 61/273 ["summierte Einwirkungen"]; Koziol aaO Rz 3/85; vgl auch BGH in BGH-Report 2002, 194). Das Erstgericht hat festgestellt, die Durchfeuchtung des Jahres 1994 habe auch allein zum Deckenabsturz führen können, eine Wahrscheinlichkeitszuweisung zu dieser Durchfeuchtung oder der bereits zuvor vorhandenen sei nicht möglich. Damit ist aber dem Beklagten der Beweis, nur beide Schädigungen zusammen seien im dargestellten Sinn ursächlich gewesen, nicht gelungen, während aber andererseits feststeht, dass es durch den Wassereintritt während der Bauarbeiten zu einer beschleunigten Korrosion der die Schilfrohre verbindenden Drähte und schließlich zu deren Reißen kam.
Soweit der Revisionswerber als sekundären Verfahrensmangel rügt, bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre festzustellen gewesen, dass es ohne Vorschädigung trotz des Wassereintritts des Jahres 1994 - wenn überhaupt - erst zu einem nicht feststellbaren späteren Zeitpunkt zum "Deckenabsturz" gekommen wäre, bekämpft er in Wahrheit in unzulässiger Weise die wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichts, nach denen die Wahrscheinlichkeit der Mitverursachung durch die Vermorschung der Dippelbaumdecke nicht habe festgestellt werden können.
Das Problem der überholenden Kausalität ist eng verwandt mit jenem der kumulativen. Der Unterschied besteht allein im Zeitmoment. Während bei der kumulativen Kausalität beide Ereignisse den Schaden zur selben Zeit herbeigeführt hätten, löst bei der überholenden Kausalität das erste Ereignis den Schaden real aus, das andere Ereignis ("Reserveursache") hätte aber später denselben Schaden verursacht, wenn das erste Ereignis nicht zuvorgekommen wäre (SZ 57/51; JBl 1993, 663 ua; Koziol aaO Rz 3/58; Harrer aaO § 1302 Rz 34). Es entspricht ständiger, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung, dass die Reserveursache den realen Schädiger für Zeiträume, die vor dem Eintritt des hypothetischen Ereignisses liegen, nicht entlastet. Hypothetische Umstände bleiben insoweit unberücksichtigt, als sie zeitlich nicht mehr zu den für die Schadensberechnung maßgeblichen Daten gehören, würde doch sonst der Geschädigte neben dem Einbringlichkeitsrisiko noch das hypothetische Risiko tragen (JBl 1993, 663 mwN). Für die Berücksichtigung überholender Kausalität muss daher feststehen, dass der gleiche Erfolg auch ohne das (reale) Schadensereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten wäre; es genügt nicht, dass der Erfolg "irgendwann" eintreten wird (JBl 1956, 503; Harrer aaO Rz 39).
Zeitliche Bestimmbarkeit ist auch bei den "Anlageschäden" zu fordern, bei denen eine bereits schadhafte Sache zerstört wird. War im Zeitpunkt der realen Schädigung die Sache durch die hypothetische Ursache schon konkret gefährdet, wird deren gemeiner Wert schon vor der Beeinträchtigung durch die reale Ursache wegen der von der hypothetischen Ursache ausgehenden konkreten Gefährdung gemindert (Koziol aaO Rz 3/71). In diesem Sinn judizierte auch der deutsche Bundesgerichtshof, bei der Ermittlung des durch die Zerstörung einer Sache eingetretenen Schadens seien Umstände von Bedeutung, die bereits bei dem Eingriff vorlagen und notwendig binnen kurzem denselben Schaden verursacht hätten, weil derartige Umstände den Wert der Sache bereits im Augenblick des Eingriffs gemindert haben (BGHZ 29, 215). Wird eine Sache beschädigt, die erwiesenermaßen ohnedies schon vor der Vernichtung stand, so kann dies deshalb nicht nur zur Minderung, sondern sogar zum Entfall der Ersatzpflicht führen (SZ 46/47). Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der überholenden Kausalität trägt der Schädiger (ZVR 1978/165; Harrer aaO Rz 39). Den Beweis, auch ohne den Wassereintritt des Jahres 1994 wäre es zu einem bestimmten absehbaren Zeitpunkt zum Schadenseintritt gekommen, konnte der Beklagte aber nicht erbringen. Dass der Schaden irgendwann in der Zukunft eingetreten wäre, reicht - wie bereits das Berufungsgericht dargelegt hat - nicht aus.
Steht aber fest, dass der Wassereintritt 1994 auch für sich allein den Schaden auslösen konnte, wogegen der insoweit beweisbelastete Beklagte weder den Beweis, dass die früher eingetretene Durchfeuchtung Mitursache war, noch den Nachweis, dass diese wenigstens in absehbarer, bestimmbarer Zeit den Schaden auch herbeigeführt hätte, erbracht hat, erweist sich das Ersatzbegehren im Ergebnis als berechtigt.
Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
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