OGH 1Ob588/83; 7Ob573/91; 6Ob98/00f; 6Ob235/01d; 10Ob88/04w; 9Ob7/09h; 9Ob50/10h; 6Ob82/11v; 1Ob55/11m; 5Ob188/23t (RS0036022)

OGH1Ob588/83; 7Ob573/91; 6Ob98/00f; 6Ob235/01d; 10Ob88/04w; 9Ob7/09h; 9Ob50/10h; 6Ob82/11v; 1Ob55/11m; 5Ob188/23t14.12.2023

Rechtssatz

Den Ersatz der Kosten des Beweissicherungsverfahrens kann der Antragsteller grundsätzlich nur als Teil der Prozesskosten des Hauptprozesses ersetzt verlangen, weil auch dieser Kostenersatzanspruch akzessorisch ist.

Normen

ZPO §41 Abs1 B4
ZPO §388 Abs3

1 Ob 588/83OGH13.04.1983
7 Ob 573/91OGH04.09.1991

Veröff: RZ 1992/26 S 71

6 Ob 98/00fOGH17.01.2001
6 Ob 235/01dOGH27.09.2001

nur: Den Ersatz der Kosten des Beweissicherungsverfahrens kann der Antragsteller grundsätzlich nur als Teil der Prozesskosten des Hauptprozesses ersetzt verlangen. (T1)

10 Ob 88/04wOGH23.05.2005

nur T1; Beisatz: Das Verfahren über eine negative Feststellungsklage kann als „Hauptprozess" angesehen werden, weshalb dem Kläger auch der Ersatz der im Beweissicherungsverfahren aufgelaufenen Kosten zusteht. (T2)

9 Ob 7/09hOGH30.09.2009

Vgl; Beisatz: Die Kosten eines zur Schadensfeststellung eingeholten Sachverständigengutachtens können dann mit gesonderter Klage - und nicht nur als vorprozessuale Kosten im Rechtsstreit über den Hauptanspruch - geltend gemacht werden, wenn ein besonderes Interesse des Auftraggebers an der Sachverhaltsermittlung unabhängig von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Prozess besteht, sodass also das Gutachten nicht in erster Linie im Hinblick auf eine (spätere) Prozessführung, sondern primär aus anderen Gründen eingeholt wird. (T3); Beisatz: Die Beurteilung, ob nach dem zu beurteilenden konkreten Vorbringen ein Gutachten nicht primär zur Vorbereitung eines Rechtsstreits eingeholt wurde, reicht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus. (T4)

9 Ob 50/10hOGH28.07.2010

Veröff: SZ 2010/91

6 Ob 82/11vOGH16.06.2011

Vgl; Beisatz: Die Kosten des Verfahrens über Anträge auf Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung nach § 30 Abs 2 PSG sind nach § 388 Abs 3 ZPO zu beurteilen. (T5); Veröff: SZ 2011/74

1 Ob 55/11mOGH24.05.2011

nur T1

5 Ob 188/23tOGH14.12.2023

Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19830413_OGH0002_0010OB00588_8300000_001

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