OGH 11Os40/80; 10Os154/83; 11Os80/85; 9Os200/85; 12Os123/89; 12Os80/92; 15Os90/93; 14Os10/94; 11Os76/02 (RS0094944)

OGH11Os40/80; 10Os154/83; 11Os80/85; 9Os200/85; 12Os123/89; 12Os80/92; 15Os90/93; 14Os10/94; 11Os76/024.10.2023

Rechtssatz

Feuersbrunst ist ein ausgedehnter, mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrschbarer Brand gleich einer entfesselten Naturgewalt, der (fremdes) Eigentum in großem Ausmaß erfasst.

Normen

StGB §169 Abs1

11 Os 40/80OGH09.04.1980

Veröff: EvBl 1980/159 S 468

10 Os 154/83OGH15.11.1983

Vgl auch; Beisatz: Feuersbrunst ist ein in seiner Ausdehnung nur mühsam oder gar nicht mehr beherrschbarer großer Brand im Sinn einer Entfesselung der einer menschlichen Kontrolle entgleitenden Naturgewalt. (T1)

11 Os 80/85OGH25.06.1985

Vgl auch

9 Os 200/85OGH22.01.1986

Vgl auch; Beisatz: Elementares Schadensfeuer, das Menschenleben und Eigentum im großen Ausmaß in Gefahr bringt. (T2)

12 Os 123/89OGH12.10.1989

Vgl auch

12 Os 80/92OGH26.11.1992

Vgl auch; Beis wie T1

15 Os 90/93OGH26.08.1993

Beis wie T2; Beisatz: Mag auch im Einzelfall hiedurch keine Gemeingefahr im Sinne des § 176 StGB herbeigeführt werden. (T3)

14 Os 10/94OGH15.03.1994

Vgl auch; Beisatz: Für die Annahme einer Feuersbrunst ist die ein unkontrollierbares Ausmaß erreichende Ausdehnung des Schadenfeuers begriffsnotwendig. (T4)

11 Os 76/02OGH25.06.2002

Auch; nur: Feuersbrunst ist ein ausgedehnter, mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrschbarer Brand. (T5); Beisatz: Es muss sich um ein auf Grund seiner Ausdehnung (zumindest abstrakt) gemeingefährliches Feuer handeln, wobei sich die Gefährlichkeit aus seiner bereits vorhandenen Größe ergeben muss; die Möglichkeit der zukünftigen Vergrößerung eines (noch) kleinen Feuers genügt nicht. Auch die - durch den Feuerwehreinsatz beseitigte - Gefahr eines weiteren Ausbreitens des Feuers vermag seine Beurteilung als Feuersbrunst nicht zu begründen. (T6)

14 Os 147/02OGH11.03.2003

Auch; nur T5

11 Os 137/03OGH09.12.2003

Auch; Beis wie T6 nur: Es muss sich um ein auf Grund seiner Ausdehnung (zumindest abstrakt) gemeingefährliches Feuer handeln, wobei sich die Gefährlichkeit aus seiner bereits vorhandenen Größe ergeben muss; die Möglichkeit der zukünftigen Vergrößerung eines (noch) kleinen Feuers genügt nicht. (T7); Beisatz: Eine Feuersbrunst ist ein in räumlicher Hinsicht ausgedehnter, das heißt nicht bloß auf einzelne Gegenstände beschränkter, sondern sich weiter ausbreitender, ausgedehnter und fremdes Eigentum im großen Ausmaß erfassender Brand, der mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr unter Kontrolle zu bringen ist. (T8)

14 Os 59/04OGH13.07.2004

Auch; Beis ähnlich wie T7

15 Os 149/04OGH13.01.2005

Auch; Beis wie T8

13 Os 27/06dOGH03.05.2006

Auch; nur T5; Beis wie T6 nur: Es muss sich um ein auf Grund seiner Ausdehnung (zumindest abstrakt) gemeingefährliches Feuer handeln. (T9)

13 Os 54/06zOGH23.08.2006

Vgl auch; Beisatz: Der Begriff der Feuersbrunst stellt auf eine enge Verflechtung der erforderlichen räumlichen Ausdehnung und der mangelnden Bekämpfbarkeit mit gewöhnlichen Mitteln ab. Solcherart muss das Feuer zum Einen gerade aufgrund seiner bereits erreichten Ausdehnung unbeherrschbar sein, zum Anderen ist die Unbeherrschbarkeit der Maßstab der erforderlichen Ausdehnung. Tritt zu der durch die räumliche Ausdehnung bedingten Unlöschbarkeit nicht eine - wenngleich bloß abstrakte - Gefährdung für Leib oder Leben einer (nicht unbedingt größeren, so doch nicht auf konkrete Einzelpersonen beschränkten, mithin) unbestimmten Zahl von Menschen oder eine (konkrete) Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß hinzu, liegt eine Feuersbrunst nicht vor. Treffen die angesprochenen Kriterien kumulativ zu, kommt es auf eine darüber hinaus gehende Weiterverbreitung des Feuers nicht an. (T10)

12 Os 146/09aOGH26.11.2009

Vgl

12 Os 149/09tOGH26.11.2009

Vgl; Beis wie T10 nur: Der Begriff der Feuersbrunst stellt auf eine enge Verflechtung der erforderlichen räumlichen Ausdehnung und der mangelnden Bekämpfbarkeit mit gewöhnlichen Mitteln ab. Solcherart muss das Feuer zum Einen gerade aufgrund seiner bereits erreichten Ausdehnung unbeherrschbar sein, zum Anderen ist die Unbeherrschbarkeit der Maßstab der erforderlichen Ausdehnung. (T11)

15 Os 2/12aOGH28.03.2012

Vgl auch; Beis wie T8

14 Os 90/13mOGH27.08.2013

Vgl

15 Os 122/15bOGH11.11.2015

Auch

11 Os 46/16yOGH14.06.2016

Auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11

12 Os 125/16yOGH04.11.2016

Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11

14 Os 14/17sOGH04.04.2017

Beis wie T9; Beis wie T11

12 Os 43/17sOGH22.06.2017

Auch

13 Os 68/17zOGH11.10.2017

Auch

14 Os 110/17hOGH13.02.2018

Auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11

12 Os 19/18pOGH17.05.2018

Auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11

14 Os 78/17dOGH11.09.2018

Auch

12 Os 86/18sOGH11.10.2018

Vgl; Beis wie T10

14 Os 32/19sOGH09.04.2019

Beis wie T10

14 Os 55/20zOGH21.07.2020
13 Os 24/20hOGH22.10.2020

Verstärkter Senat

15 Os 9/22wOGH24.03.2022

Vgl

13 Os 59/23kOGH20.09.2023
15 Os 79/23sOGH04.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19800409_OGH0002_0110OS00040_8000000_001