Rechtssatz
Feuersbrunst ist ein ausgedehnter, mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrschbarer Brand gleich einer entfesselten Naturgewalt, der (fremdes) Eigentum in großem Ausmaß erfasst.
10 Os 154/83 | OGH | 15.11.1983 |
Vgl auch; Beisatz: Feuersbrunst ist ein in seiner Ausdehnung nur mühsam oder gar nicht mehr beherrschbarer großer Brand im Sinn einer Entfesselung der einer menschlichen Kontrolle entgleitenden Naturgewalt. (T1) |
9 Os 200/85 | OGH | 22.01.1986 |
Vgl auch; Beisatz: Elementares Schadensfeuer, das Menschenleben und Eigentum im großen Ausmaß in Gefahr bringt. (T2) |
15 Os 90/93 | OGH | 26.08.1993 |
Beis wie T2; Beisatz: Mag auch im Einzelfall hiedurch keine Gemeingefahr im Sinne des § 176 StGB herbeigeführt werden. (T3) |
14 Os 10/94 | OGH | 15.03.1994 |
Vgl auch; Beisatz: Für die Annahme einer Feuersbrunst ist die ein unkontrollierbares Ausmaß erreichende Ausdehnung des Schadenfeuers begriffsnotwendig. (T4) |
11 Os 76/02 | OGH | 25.06.2002 |
Auch; nur: Feuersbrunst ist ein ausgedehnter, mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrschbarer Brand. (T5); Beisatz: Es muss sich um ein auf Grund seiner Ausdehnung (zumindest abstrakt) gemeingefährliches Feuer handeln, wobei sich die Gefährlichkeit aus seiner bereits vorhandenen Größe ergeben muss; die Möglichkeit der zukünftigen Vergrößerung eines (noch) kleinen Feuers genügt nicht. Auch die - durch den Feuerwehreinsatz beseitigte - Gefahr eines weiteren Ausbreitens des Feuers vermag seine Beurteilung als Feuersbrunst nicht zu begründen. (T6) |
11 Os 137/03 | OGH | 09.12.2003 |
Auch; Beis wie T6 nur: Es muss sich um ein auf Grund seiner Ausdehnung (zumindest abstrakt) gemeingefährliches Feuer handeln, wobei sich die Gefährlichkeit aus seiner bereits vorhandenen Größe ergeben muss; die Möglichkeit der zukünftigen Vergrößerung eines (noch) kleinen Feuers genügt nicht. (T7); Beisatz: Eine Feuersbrunst ist ein in räumlicher Hinsicht ausgedehnter, das heißt nicht bloß auf einzelne Gegenstände beschränkter, sondern sich weiter ausbreitender, ausgedehnter und fremdes Eigentum im großen Ausmaß erfassender Brand, der mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr unter Kontrolle zu bringen ist. (T8) |
13 Os 27/06d | OGH | 03.05.2006 |
Auch; nur T5; Beis wie T6 nur: Es muss sich um ein auf Grund seiner Ausdehnung (zumindest abstrakt) gemeingefährliches Feuer handeln. (T9) |
13 Os 54/06z | OGH | 23.08.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Der Begriff der Feuersbrunst stellt auf eine enge Verflechtung der erforderlichen räumlichen Ausdehnung und der mangelnden Bekämpfbarkeit mit gewöhnlichen Mitteln ab. Solcherart muss das Feuer zum Einen gerade aufgrund seiner bereits erreichten Ausdehnung unbeherrschbar sein, zum Anderen ist die Unbeherrschbarkeit der Maßstab der erforderlichen Ausdehnung. Tritt zu der durch die räumliche Ausdehnung bedingten Unlöschbarkeit nicht eine - wenngleich bloß abstrakte - Gefährdung für Leib oder Leben einer (nicht unbedingt größeren, so doch nicht auf konkrete Einzelpersonen beschränkten, mithin) unbestimmten Zahl von Menschen oder eine (konkrete) Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß hinzu, liegt eine Feuersbrunst nicht vor. Treffen die angesprochenen Kriterien kumulativ zu, kommt es auf eine darüber hinaus gehende Weiterverbreitung des Feuers nicht an. (T10) |
12 Os 149/09t | OGH | 26.11.2009 |
Vgl; Beis wie T10 nur: Der Begriff der Feuersbrunst stellt auf eine enge Verflechtung der erforderlichen räumlichen Ausdehnung und der mangelnden Bekämpfbarkeit mit gewöhnlichen Mitteln ab. Solcherart muss das Feuer zum Einen gerade aufgrund seiner bereits erreichten Ausdehnung unbeherrschbar sein, zum Anderen ist die Unbeherrschbarkeit der Maßstab der erforderlichen Ausdehnung. (T11) |
11 Os 46/16y | OGH | 14.06.2016 |
Auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11 |
14 Os 110/17h | OGH | 13.02.2018 |
Auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11 |
12 Os 19/18p | OGH | 17.05.2018 |
Auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11 |
14 Os 78/17d | OGH | 11.09.2018 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19800409_OGH0002_0110OS00040_8000000_001