OGH 12Os65/79; 9Os128/85; 9Os19/86; 11Os123/88; 14Os29/89; 11Os73/90; 15Os15/91; 14Os65/91 (RS0090578)

OGH12Os65/79; 9Os128/85; 9Os19/86; 11Os123/88; 14Os29/89; 11Os73/90; 15Os15/91; 14Os65/9128.2.2023

Rechtssatz

In jedem der gemäß § 31 StGB zusammenhängenden Urteile ist eine an sich selbständige Strafe zu verhängen, mithin jeder Strafausspruch gesondert zu behandeln. Wurde im Vor-Urteil (gemäß § 37 StGB) eine Geldstrafe verhängt und soll auch im Nach-Urteil (gemäß § 37 StGB) eine Geldstrafe verhängt werden, dann ist für die Prüfung, ob die Grenzen des § 31 StGB eingehalten wurden, die Summe der Ersatzfreiheitsstrafen (und nicht die Summe der Tagessätze) maßgebend (hier: Vor-Urteil dreihundert Tagessätze, Nach-Urteil dreihundertundsechzig Tagessätze, Summe der Ersatzfreiheitsstrafen jedoch unter der maßgeblichen (Freiheitsstrafobergrenze) Strafobergrenze).

Normen

StGB §31
StGB §37
StGB §40

12 Os 65/79OGH31.01.1980
9 Os 128/85OGH02.10.1985

nur: In jedem der gemäß § 31 StGB zusammenhängenden Urteile ist eine an sich selbständige Strafe zu verhängen, mithin jeder Strafausspruch gesondert zu behandeln. (T1)

9 Os 19/86OGH09.04.1986

nur T1; Beisatz: Selbständiges Straferkenntnis, für das nur bezüglich der Strafhöhe die besonderen Vorschriften der §§ 31, 40 StGB gelten (keine Einschränkung des Anwendungsbereiches § 43 Abs 1 und Abs 2 StGB. (T2)<br/>Veröff: EvBl 1986/183 S 766 = JBl 1986,536

11 Os 123/88OGH20.12.1988

nur T1; Beis wie T2; Veröff: EvBl 1989/86 S 310 = RZ 1989/47 S 121

14 Os 29/89OGH12.04.1989

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Keine "Zusammenrechnung" für Zuständigkeitsvorschriften (§ 494 a Abs 2 StPO). (T3)<br/>Veröff: SSt 60/25

11 Os 73/90OGH12.09.1990

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Im Fall einer nachträglichen Verurteilung nach dem § 31 StGB ist keine "Gesamtstrafe", sondern eine - wenn auch auf die Vorverurteilung abstellende - an sich selbständige Strafe auszusprechen. (T4)

15 Os 15/91OGH07.03.1991

nur T1; Beis wie T2

14 Os 65/91OGH23.07.1991

nur T1; Beis wie T2

13 Os 62/91OGH04.09.1991

nur T1; Beis wie T2

11 Os 14/92OGH14.04.1992

nur T1

13 Os 45/92OGH15.07.1992

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2

15 Os 113/95OGH15.02.1996

Beis wie T2

11 Os 84/05wOGH27.09.2005

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis ähnlich T4

11 Os 94/15fOGH17.09.2015

Auch; Beisatz: Die Bedachtnahme auf eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe erfordert bei Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe keineswegs, den in § 43a Abs 3 StGB für die Verhängung teilbedingter Freiheitsstrafen abgesteckten Rahmen einzuhalten. (T5)

14 Os 4/23dOGH28.02.2023

vgl; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19800131_OGH0002_0120OS00065_7900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)