OGH 7Ob563/79; 7Ob543/80; 6Ob669/82; 7Ob24/87; 1Ob2305/96v; 3Ob135/99w; 1Ob221/01h; 1Ob226/06a; 5Ob119/09z; 7Ob185/11y; 3Ob228/13w; 7Ob81/15k; 4Ob135/16f; 6Ob35/19v; 6Ob85/22a (RS0019869)

OGH7Ob563/79; 7Ob543/80; 6Ob669/82; 7Ob24/87; 1Ob2305/96v; 3Ob135/99w; 1Ob221/01h; 1Ob226/06a; 5Ob119/09z; 7Ob185/11y; 3Ob228/13w; 7Ob81/15k; 4Ob135/16f; 6Ob35/19v; 6Ob85/22a18.4.2023

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, ob die Geschäftsführung ohne Auftrag dem Geschäftsherrn zum klaren, überwiegenden Vorteil gereicht hat, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Verhältnisse des Geschäftsherrn müssen daher bei vernünftiger Beurteilung durch die Geschäftsführung verbessert worden sein. Kommen Vermögensrechte in Betracht, so muss der Geschäftsherr bereichert worden sein.

Normen

ABGB §1037

7 Ob 563/79OGH06.12.1979
7 Ob 543/80OGH13.03.1980

nur: Bei Beurteilung der Frage, ob die Geschäftsführung ohne Auftrag dem Geschäftsherrn zum klaren, überwiegenden Vorteil gereicht hat, ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Schulschikurs - Behandlung in einer Privatklinik. (T2) <br/>Veröff: EvBl 1980/168 S 492

6 Ob 669/82OGH23.06.1982

Veröff: JBl 1981,151 = VersR 1981,765

7 Ob 24/87OGH04.06.1987

nur T1; Veröff: SZ 60/100 = VersRdSch 1988,27 = ZVR 1988/106 S 230

1 Ob 2305/96vOGH28.01.1997

nur T1

3 Ob 135/99wOGH26.04.2000

nur T1; Beisatz: Der Vorteil muss außer Zweifel stehen, dem Geschäftsherrn dürfen nicht Vorteile aufgedrängt werden, die er nach seinen persönlichen Verhältnissen als Nachteil empfindet. (T3)

1 Ob 221/01hOGH27.11.2001

Beisatz: Im Sinn des § 1037 ABGB wird das Geschäft dann zum klaren und überwiegenden Vorteil geführt, wenn einerseits nach der Verkehrsauffassung eine objektive Wertvermehrung eingetreten ist und diese andererseits bei vernünftiger Beurteilung dem erkennbaren (mutmaßlichen) Willen des Geschäftsherrn und all seinen Interessen entspricht. (T4)

1 Ob 226/06aOGH28.11.2006
5 Ob 119/09zOGH10.11.2009

nur T1; Beis ähnlich wie T3

7 Ob 185/11yOGH19.04.2012

nur T1

3 Ob 228/13wOGH21.08.2014

Auch; Beisatz: Hier: Aufwandersatzanspruch gewerblicher Erbensucher. (T5)<br/>Beisatz: § 1037 ABGB verlangt auch dann, wenn ein Vorteil für den Geschäftsherrn zu erwarten ist, den Versuch, vorweg eine Einwilligung einzuholen. Wird dieser Versuch trotz Tunlichkeit unterlassen oder wird die Einwilligung verweigert, ist die Geschäftsführung unrechtmäßig. Im zweitgenannten Fall (Ablehnung durch den Geschäftsherrn) ist ein Anspruch auf Aufwandersatz schon nach dem Wortlaut des § 1040 ABGB ausgeschlossen. (T6)<br/>Beisatz: Der von jemandem beauftragte Geschäftsführer kann aber bezüglich derselben Leistung nicht zugleich Geschäftsführer ohne Auftrag eines anderen sein. (T7)<br/>

7 Ob 81/15kOGH02.07.2015

Veröff: SZ 2015/69

4 Ob 135/16fOGH30.08.2016

Auch; Beisatz: Zu § 4 Abs 2 KSchG. (T8)

6 Ob 35/19vOGH25.04.2019

Auch; nur T1; Beis wie T6; Veröff: SZ 2019/34

6 Ob 85/22aOGH18.04.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19791206_OGH0002_0070OB00563_7900000_002

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