OGH 1Ob221/01h

OGH1Ob221/01h27.11.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Klaus F*****,

2.) Gerhard O***** und 3.) Renate H*****, alle vertreten durch Dr. Helmut Kientzl und Dr. Gerhard Schultschik, Rechtsanwälte in Wr. Neustadt, wider die beklagte Partei F*****, vertreten durch Dr. Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 391.568,20 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. Mai 2001, GZ 12

R 226/00v-56, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach § 1035 ABGB ist Geschäftsführung ohne Auftrag die - ausschließlich (SZ 43/9; 10 Ob 1565/95; RdW 1997, 404 ua) - eigenmächtige Besorgung fremder Angelegenheiten in der Absicht, fremde Interessen zu wahren (SZ 60/235; RdW 1997, 404 ua), ohne dass die Verfolgung auch eigener Interessen dem Ersatzanspruch entgegenstünde (RdW 1997, 275; SZ 70/113). Die Geschäftsführung ohne Auftrag begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Geschäftsführer und dem Geschäftsherrn, also demjenigen, in dessen Angelegenheiten sich der Geschäftsführer einmengt (SZ 60/65; RdW 1997, 404). Im Sinn des § 1037 ABGB wird das Geschäft dann zum klaren und überwiegenden Vorteil geführt, wenn einerseits nach der Verkehrsauffassung eine objektive Wertvermehrung eingetreten ist und diese andererseits bei vernünftiger Beurteilung dem erkennbaren (mutmaßlichen) Willen des Geschäftsherrn und all seinen Interessen entspricht (SZ 60/100; RdW 1997, 404 ua).

Die Revisionswerberin bezweifelt nicht, dass die Zuführung der Kreditvaluta auf das Konto der Beklagten als zu deren klarem und überwiegendem Vorteil geschehen zu bewerten ist (S 3 der ao Revision), sodass insoweit der Hinweis auf die Feststellung genügt, vom Landesparteiobmann und vom Landesgeschäftsführer sei die Aufnahme von Krediten zur Finanzierung von Wahlkämpfen als üblich angesehen worden (S 39 des Ersturteils).

Das Gericht zweiter Instanz hat die Abdeckung von Schulden der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der nützlichen Geschäftsführung (§ 1037 ABGB) ebenso zutreffend gelöst, ohne dass insoweit erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen wären, wie es die Frage, ob die Klage als Funktioäre "ordentlich gewirtschaftet" hätten, zu Recht dem Regime des Schadenersatzrechts unterstellte, weil sie insoweit nicht als Geschäftsführer ohne Auftrag handelten:

Dass die Kläger Vorstandsmitglieder einer Bezirksgruppe waren, steht außer Streit (AS 85 = S 2 des Prot vom 25. 4. 1997). Die Bezirksgruppe ist gemäß § 9 der Satzungen der Beklagten eines ihrer Organe, deren Tätigkeit ebenso wie jene der Funktionäre von der Landesparteileitung zu "beobachten" ist (§ 13 Abs 1 lit d der Satzungen). Die vom Landesparteitag gewählten Rechnungsprüfer haben die Geldgebarung der Partei und aller ihrer Organe und Untergliederungen laufend zu kontrollieren und über festgestellte Mängel der Landesparteileitung zu berichten; Sonderprüfungen der Gebarung von Untergliederungen sind auf Ersuchen des Landesparteiobmanns oder des Landesparteivorstands vorzunehmen (§ 18 Abs 2 und 3 der Satzungen). Ohne dass es erforderlich wäre, die von der Beklagten als im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblich bezeichnete Frage der Haftung der Beklagten für die Gestion von Funktionären von Bezirksgruppen zu erörtern, kann vor dem Hintergrund der dargestellten Satzungsbestimmungen jedenfalls gesagt werden, dass eine grundsätzliche Befugnis zur Geldgebarung für die Organe der Beklagten besteht, sodass es für die Annahme des Vorliegens einer Geschäftsführung ohne Auftrag an der Voraussetzung des § 1035 ABGB der eigenmächtigen Besorgung fremder Angelegenheiten mangelt.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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