OGH 6Ob625/79; 3Ob101/95; 5Ob43/01m; 5Ob187/01p; 5Ob256/04i; 5Ob35/10y; 5Ob206/14a; 5Ob95/16f; 5Ob11/19g; 5Ob76/21v; 5Ob103/23t (RS0041483)

OGH6Ob625/79; 3Ob101/95; 5Ob43/01m; 5Ob187/01p; 5Ob256/04i; 5Ob35/10y; 5Ob206/14a; 5Ob95/16f; 5Ob11/19g; 5Ob76/21v; 5Ob103/23t13.7.2023

Rechtssatz

Abweisende Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes über Einverleibungsbegehren werden nicht nur einer formellen, sondern auch einer materiellen, Gericht und Beteiligte bindenden Rechtskraft teilhaft. Auch die materielle Rechtskraftwirkung abweisender Entscheidungen im Grundbuchsverfahren unterliegt subjektiven Grenzen und erfasst nur die Beteiligten des Grundbuchsverfahren.

Normen

ZPO §411 Cb
ZPO §425
AußStrG 2005 §42
AußStrG 2005 §43
GBG §95
GBG §101

6 Ob 625/79OGH27.06.1979

Veröff: SZ 52/106 = NZ 1980,157

3 Ob 101/95OGH13.09.1995

nur: Abweisende Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes über Einverleibungsbegehren werden nicht nur einer formellen, sondern auch einer materiellen, Gericht und Beteiligte bindenden Rechtskraft teilhaft. (T1) <br/>Veröff: SZ 68/160

5 Ob 43/01mOGH27.02.2001

Auch; Beisatz: Die materielle Rechtskraftwirkung von Abweisungsbeschlüssen im Grundbuchsverfahren ist nicht auf rechtskräftig abgewiesene Einverleibungsgesuche beschränkt. Auch bei rechtskräftiger Abweisung eines Gesuchs um Anmerkung nach § 20 lit b GBG, hier Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG, kommt nur bei geänderter Sachlage eine neuerliche Entscheidung in Betracht. Ein bei gleicher Sachlage neuerlich eingebrachter Antrag, dem nur eine zusätzliche Rechtsausführung angefügt wurde, ist daher zurückzuweisen. (T2)

5 Ob 187/01pOGH27.09.2001

Auch; Beisatz: Auch Grundbuchsbeschlüsse erwachsen nämlich in formeller und materieller Rechtskraft. Werden sie nur teilweise angefochten, ist ihre Teilrechtskraft zu beachten. (T3)

5 Ob 256/04iOGH07.12.2004

Auch; Beis wie T3

5 Ob 35/10yOGH31.08.2010

Vgl; Beisatz: Es ist anerkannt, dass Entscheidungen im Grundbuchsverfahren in (formelle) Rechtskraft erwachsen, wenn sie nicht weiter angefochten werden können, sei es, dass die letzte Instanz entschieden hat, sei es, dass ein weiteres Rechtsmittel wegen Ablaufs der Rechtsmittelfrist oder aus anderen Gründen (Rechtsmittelverzicht oder Rechtsmittelzurücknahme) nicht mehr in Betracht kommt; entscheidend ist die Zustellung an alle nach dem Grundbuchsstand zur Zeit der erstinstanzlichen Entscheidung Berechtigten. (T4)

5 Ob 206/14aOGH16.12.2014

Vgl auch; Beis wie T3

5 Ob 95/16fOGH25.10.2016

Vgl auch

5 Ob 11/19gOGH25.04.2019

Auch; Beis wie T3

5 Ob 76/21vOGH05.07.2021

nur T1

5 Ob 103/23tOGH13.07.2023

vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19790627_OGH0002_0060OB00625_7900000_001

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