OGH 6Ob507/79; 6Ob522/79; 2Ob512/80 (RS0057136)

OGH6Ob507/79; 6Ob522/79; 2Ob512/8024.5.2023

Rechtssatz

Von einer entschuldbaren Reaktionshandlung wird nur dann gesprochen werden können, wenn sich ein Ehepartner als unmittelbare Folge eines grob ehewidrigen Verhaltens des anderen dazu hinreißen läßt, in einer verständlichen Gemütsbewegung, die die Zurechnung seines Handelns als Verschulden ausschließt, seinerseits Eheverfehlungen zu setzen. Dies muß aber dann verneint werden, wenn sich das ehewidrige Verhalten der Beklagten, nämlich die Verletzung ihrer Verpflichtung zur anständigen Begegnung und ihrer Beistandspflicht, über mehrere Jahre hinzieht. Hier verhindert es schon das zeitliche Moment, das ehewidrige Verhalten der Beklagten als entschuldbare Reaktionshandlung auf die vorangegangenen Eheverfehlungen des Klägers zu qualifizieren.

Normen

EheG §49

6 Ob 507/79OGH14.03.1979

Veröff: EFSlg 33889 = EFSlg 33897

6 Ob 522/79OGH11.04.1979

nur: Von einer entschuldbaren Reaktionshandlung wird nur dann gesprochen werden können, wenn sich ein Ehepartner als unmittelbare Folge eines grob ehewidrigen Verhaltens des anderen dazu hinreißen läßt, in einer verständlichen Gemütsbewegung, die die Zurechnung seines Handelns als Verschulden ausschließt, seinerseits Eheverfehlungen zu setzen. (T1) Veröff: EFSlg 33889

2 Ob 512/80OGH15.04.1980

nur T1

6 Ob 785/80OGH11.03.1981
3 Ob 528/82OGH09.06.1982

nur T1

1 Ob 807/82OGH12.01.1983
6 Ob 503/84OGH08.03.1984

nur T1

3 Ob 581/84OGH07.11.1984
7 Ob 574/85OGH30.05.1985

nur T1

1 Ob 543/86OGH23.04.1986

nur T1

7 Ob 537/86OGH24.04.1986
6 Ob 627/85OGH19.06.1986

nur T1

7 Ob 587/86OGH26.06.1986

nur T1

7 Ob 719/86OGH15.01.1987

Auch

4 Ob 517/87OGH15.09.1987

Vgl

6 Ob 557/87OGH25.02.1988

Vgl auch; nur T1

6 Ob 582/88OGH05.05.1988

Vgl auch

6 Ob 684/88OGH15.12.1988

Auch

7 Ob 716/88OGH15.12.1988
7 Ob 513/89OGH02.02.1989

nur T1

7 Ob 645/94OGH21.12.1994

Auch

9 Ob 33/03yOGH09.07.2003

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein an sich ehewidriges Verhalten ist keine Eheverfehlung, wenn es als entschuldbare Reaktionshandlung auf das Verhalten des anderen Ehegatten zu werten ist. Dies trifft aber nur auf solche Reaktionshandlungen zu, die in einem angemessenen Verhältnis zum vorausgegangenen ehewidrigen Verhalten des Partners stehen. (T2)<br/>Beisatz: Körperliche Misshandlungen können nicht als entschuldbare Reaktion angesehen werden, insbesondere auch nicht gegenüber verbalen Provokationen. (T3)<br/>Veröff: SZ 2003/83

7 Ob 229/12wOGH23.01.2013

Auch; Beis wie T3

7 Ob 202/14bOGH10.12.2014

Auch; nur T1

5 Ob 140/17zOGH20.11.2017

Auch

3 Ob 66/19fOGH26.04.2019
6 Ob 98/21mOGH23.06.2021

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ob eine entschuldbare Reaktionshandlung vorliegt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab (hier: Verlassen der Ehewohnung erst rund zweieinhalb Wochen nach dem körperlichen Angriff). (T4)

7 Ob 19/23dOGH24.05.2023

vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19790314_OGH0002_0060OB00507_7900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)