OGH 1Ob659/78; 7Ob753/80; 1Ob43/80; 9ObA238/89; 1Ob647/90; 3Ob554/94; 9ObA227/94; 1Ob1030/95; 1Ob257/99x; 7Ob65/00k; 9Ob254/00v; 8Ob27/00d; 7Ob75/01g; 7Ob241/02w; 10Ob88/04w; 9ObA18/07y; 9ObA87/11a; 4Ob240/12s; 1Ob197/14y; 6Ob173/18m; 9ObA5/20f; 9ObA1/21v; 9ObA70/21s; 5Ob77/23v (RS0037437)

OGH1Ob659/78; 7Ob753/80; 1Ob43/80; 9ObA238/89; 1Ob647/90; 3Ob554/94; 9ObA227/94; 1Ob1030/95; 1Ob257/99x; 7Ob65/00k; 9Ob254/00v; 8Ob27/00d; 7Ob75/01g; 7Ob241/02w; 10Ob88/04w; 9ObA18/07y; 9ObA87/11a; 4Ob240/12s; 1Ob197/14y; 6Ob173/18m; 9ObA5/20f; 9ObA1/21v; 9ObA70/21s; 5Ob77/23v17.7.2023

Rechtssatz

Auch in Feststellungsklagen muss das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis inhaltlich und umfänglich genau und zweifelsfrei bezeichnet werden. Die Notwendigkeit der Bestimmtheit des Klagebegehrens ergibt sich hier zwar nicht, wie beim Leistungsurteil, aus der Erwägung, dass es zur Zwangsvollstreckung geeignet sein müsse, wohl aber aus dem Zweck und der Funktion der Feststellungsklage und ihrer Rechtskraftwirkung.

Normen

ZPO §226 IIA3
ZPO §228 A4

1 Ob 659/78OGH22.11.1978

Veröff: RZ 1979/34 S 145 = JBl 1979,602

7 Ob 753/80OGH05.03.1981

nur: Auch in Feststellungsklagen muss das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis inhaltlich und umfänglich genau und zweifelsfrei bezeichnet werden. (T1)

1 Ob 43/80OGH04.03.1981

nur T1

9 ObA 238/89OGH13.09.1989
1 Ob 647/90OGH11.07.1990
3 Ob 554/94OGH07.09.1994

nur T1

9 ObA 227/94OGH30.11.1994
1 Ob 1030/95OGH04.10.1995

Auch

1 Ob 257/99xOGH27.10.1999

nur T1

7 Ob 65/00kOGH07.04.2000

Auch

9 Ob 254/00vOGH18.10.2000

nur T1; Beisatz: Um sowohl der Funktion dieser Klage als auch ihrer Rechtskraftwirkung entsprechen zu können. (T2)

8 Ob 27/00dOGH23.11.2000

nur T1

7 Ob 75/01gOGH27.04.2001

nur T1

7 Ob 241/02wOGH13.11.2002

Auch; nur T1; Beisatz: Ist ein Begehren unbestimmt, kann das erfließende Urteil die Aufgabe der Klärung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht erfüllen. Es ist daher erforderlich, das Feststellungsbegehren ausreichend zu individualisieren. (T3)<br/>Beisatz: Das an einen Zwischenantrag auf Feststellung zu richtende Bestimmtheitserfordernis entspricht jenem einer Feststellungsklage. (T4) <br/>Beisatz: Die ausreichende Bestimmtheit eines Zwischenantrags auf Feststellung - wie jene einer Feststellungsklage - hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab; eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher nur dann vor, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts von den, vom Obersten Gerichtshof entwickelten, dargestellten Grundsätzen abweicht. (T5)

10 Ob 88/04wOGH23.05.2005

Vgl auch; Beisatz: Da der Kläger bei der negativen Feststellungsklage den Nichtbestand eines ganz bestimmten Rechts oder Rechtsverhältnisses begehren muss, muss dieses genau bezeichnet und damit auch rechtlich qualifiziert werden. (T6)

9 ObA 18/07yOGH08.08.2007

nur: Auch in Feststellungsklagen muss das festzustellende Recht inhaltlich und umfänglich genau und zweifelsfrei bezeichnet werden. Die Notwendigkeit der Bestimmtheit ergibt sich aus dem Zweck und der Funktion der Feststellungsklage und ihrer Rechtskraftwirkung. (T7)

9 ObA 87/11aOGH27.07.2011

Auch; Beis wie T5

4 Ob 240/12sOGH19.03.2013

Vgl; nur ähnlich T7

1 Ob 197/14yOGH27.11.2014

Auch; nur T1

6 Ob 173/18mOGH25.10.2018

Auch; nur T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 2018/85

9 ObA 5/20fOGH29.04.2020

Beisatz: Ist ein Begehren unbestimmt, kann das Urteil die Aufgabe der Klärung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht erfüllen. Es ist daher erforderlich, das Feststellungsbegehren ausreichend zu individualisieren. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Die strittigen Fragen können – jedenfalls in Form der vorliegenden Feststellungsbegehren – nicht generell, sondern nur im jeweiligen Einzelfall beantwortet werden. (T9)

9 ObA 1/21vOGH27.01.2021

Beis wie T5; Beisatz: Hier: § 54 Abs 1 ASGG. (T10)

9 ObA 70/21sOGH20.10.2021

Beisatz: Ist ein Begehren unbestimmt, kann das Urteil die Aufgabe der Klärung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht erfüllen. Auch Feststellungsbegehren müssen daher ausreichend individualisiert werden. (T11)

5 Ob 77/23vOGH17.07.2023

Beisatz wie T5; Beisatz wie T11

Dokumentnummer

JJR_19781122_OGH0002_0010OB00659_7800000_002

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