OGH 5Ob585/77; 6Ob530/81; 7Ob704/81 (RS0023485)

OGH5Ob585/77; 6Ob530/81; 7Ob704/8128.6.2023

Rechtssatz

Die dem Pistenerhalter zukommende Verkehrssicherungspflicht muss unter ausgewogener Berücksichtigung der dem Pistenbenützer obliegenden Verpflichtung zu einer kontrollierten Fahrweise, die auf die genaue Beobachtung der Abfahrt und die Einhaltung einer den Geländeverhältnissen angepassten Geschwindigkeit hinlänglich Bedacht nimmt, dort zu entsprechenden Schutzmaßnahmen führen, wo dem Schifahrer im Gegensatz zum sonstigen Charakter der Piste nicht oder nur schwer erkennbare Hindernisse und Gefahren drohen und daher eine entsprechende Warnung erforderlich ist. Eine solche atypische Gefahrenquelle liegt nicht vor, wenn die gesamte Piste stark kupiert, allgemein hügelig und von Mulden durchzogen war, sodass auch die Mulde an der Unfallstelle (ein Bachgerinne, das durch Auffüllen mit Taxen entschärft worden war) in den Charakter dieser Abfahrt hineinpasste.

Normen

ABGB §1295 IId4a
ABGB §1295 IId4b1

5 Ob 585/77OGH24.05.1977

Veröff: SZ 50/73 = RZ 1978/44 S 85 = ZVR 1978/88 S 146

6 Ob 530/81OGH25.02.1981

Vgl auch; Beisatz: Der Skifahrer nimmt Hindernisse und Gefahren, die sich aus dem Wesen der Skiabfahrt ergeben, in Kauf und muss sie selbst bewältigen. (T1) Veröff: EvBl 1981/16 S 492 = ZVR 1982/268 S 238

7 Ob 704/81OGH15.04.1982

Auch

7 Ob 509/85OGH31.01.1985

Beis wie T1

7 Ob 625/89OGH06.07.1989

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verrutschte Absicherung der Holme des Wegweisers und Einhaltung einer nach den gegebenen Verhältnissen zu hohen Fahrgeschwindigkeit. (T2) Veröff: VersR 1990,644

8 Ob 1511/90OGH09.03.1990

Auch

1 Ob 533/91OGH10.04.1991

Vgl auch

6 Ob 240/03tOGH23.10.2003

Auch; Beisatz: Die Verkehrssicherungspflicht des Pistenerhalters dürfen nicht überspannt werden. (T3)

10 Ob 17/08kOGH06.05.2008

Auch; Beisatz: Im unpräparierten Teil der Piste ist das Ausmaß der Pistensicherungspflicht geringer als im präparierten Teil. Sie erstreckt sich zwar auf künstlich geschaffene atypische Hindernisse, nicht aber auf solche Hindernisse, die durch die vorangegangenen Witterungsverhältnisse hervorgerufen oder gefährlich wurden. In diesem Umfang erhöht sich die Eigenverantwortung des Schifahrers und nähert sich denen auf Schirouten: Der Schifahrer kann nicht mit einem Sicherheitsniveau rechnen, wie es mittels Präparierung herbeigeführt wird. (T4); Beisatz: Hier: In diesem Sinn ist dem Kläger, der vom präparierten Teil der Piste in den unpräparierten Teil einfuhr und zu Sturz kam, ein gewisses Maß an Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzulasten, das zu einer Schadenskürzung um 1/3 führt. (T5)

3 Ob 213/14sOGH18.12.2014

Auch; Beis wie T1

4 Ob 181/20aOGH23.02.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Übergang des Fun-Parks (Wellenbahn) in die allgemeine Piste. (T6)<br/>

6 Ob 64/22pOGH14.09.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Unzureichend gespannter Fangzaun mit verletzungsträchtigem Stahlanker an einem Streckenabschnitt mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Stützen über den Pistenrand hinaus. (T7)

7 Ob 80/23zOGH28.06.2023

vgl; Beisatz: Hier: Kunstschnee als keine atypische Gefahr. (T8); Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19770524_OGH0002_0050OB00585_7700000_001

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