OGH 12Os195/76 (RS0094306)

OGH12Os195/7623.2.2023

Rechtssatz

Ein "präsenter Deckungsfonds" kann allenfalls bei der Veruntreuung, keinesfalls aber beim Betrug eine Rolle spielen.

Normen

StGB §133 D3
StGB §146 C1

12 Os 195/76OGH28.04.1977
11 Os 116/80OGH14.10.1980

Vgl auch; Beisatz: Beim Betrug kann aber das Vorhandensein ausreichender Vermögenswerte bei der Beurteilung bedeutsam sein, ob ein auf Vermögensschädigung gerichteter Vorsatz vorlag, sofern der Täter von vornherein vorbehaltslos gewillt (und in der Lage) ist, über sie auf solche Weise zu verfügen, dass ein Schadenseintritt (zur Gänze) verhindert wird. (T1)<br/>Veröff: EvBl 1981/115 S 352

13 Os 176/82OGH02.12.1982

nur: Ein "präsenter Deckungsfonds" kann keinesfalls aber beim Betrug eine Rolle spielen. (T2)

9 Os 134/82OGH21.06.1983

Beis wie T1; Beisatz: Zum Vorhandensein Gegenforderungen. (T3) <br/>nur T2<br/>Veröff: SSt 54/48 = JBl 1984,502

11 Os 192/83OGH21.12.1983

nur T2

13 Os 17/84OGH03.05.1984

Vgl auch

13 Os 46/85OGH28.03.1985

Vgl auch

13 Os 76/88OGH21.07.1988

Vgl auch

14 Os 7/93OGH30.03.1993
13 Os 110/94OGH07.09.1994

nur T2

13 Os 7/95OGH19.04.1995

nur T2

15 Os 210/96OGH20.02.1997

Vgl auch; nur T2

13 Os 140/96OGH22.01.1997

Vgl auch; Beisatz: Ein präsenter Deckungsfonds schließt einen Schaden und damit den objektiven Tatbestand des Betruges, bei Fehlen eines Erstattungswillens aber auch den unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatz des Betrugstäters keinesfalls aus. (T4)

14 Os 49/97OGH11.11.1997

nur: Einem präsenten Deckungsfonds kommt für den Betrugstatbestand keine Bedeutung zu. (T5)

13 Os 165/03OGH17.12.2003

Vgl aber; Beisatz: Für die innere Tatseite des Betruges könnte ein präsenter Deckungsfonds bei einem Ersatzwillen des Täters in sehr engen Grenzen von Bedeutung sein. (T6)

15 Os 63/06pOGH03.08.2006

Vgl auch; Beisatz: Das Vorhandensein eines (präsenten) Deckungsfonds schließt bei mangelnder Ersatzwilligkeit des Täters den Bereicherungsvorsatz nicht aus. (T7)

14 Os 5/09fOGH17.03.2009

Vgl; Beisatz: Beim Betrug führt jede vorübergehende Vermögensverminderung für einen wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum zum Schadenseintritt und auch ein tatsächlich präsenter Deckungsfonds schließt einen Schaden und damit den objektiven Tatbestand des Betrugs nicht aus. (T8)<br/>Beisatz: Ein präsenter Deckungsfonds kann nur in sehr engen Grenzen für die innere Tatseite von Bedeutung sein, nämlich dann, wenn der Täter von vornherein vorbehaltlos gewillt und in der Lage war, über diese Vermögenswerte auf solche Weise zu verfügen, dass (bereits) ein Schadenseintritt zur Gänze verhindert wird. (T9)

11 Os 11/10tOGH02.03.2010

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9

12 Os 139/15fOGH28.01.2016

Auch; Beis wie T9

12 Os 2/23wOGH23.02.2023

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19770428_OGH0002_0120OS00195_7600000_002

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