OGH 15Os210/96 (15Os211/96)

OGH15Os210/96 (15Os211/96)20.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Februar 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Sprinzel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann N***** und Helmut H***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14.Mai 1996, GZ 10 Vr 1704/94-48, sowie über die Beschwerde des Angeklagten N***** gegen den gleichzeitig mit dem Urteil verkündeten Beschluß gemäß § 55 Abs 1 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Johann N***** und Helmut H***** wurden mit dem bekämpften Urteil des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (II.), der Angeklagte N***** überdies der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB (I.) schuldig erkannt.

Danach haben die Angeklagten in Schwanberg/Bezirk Deutschlandsberg, und zwar

(zu I.) Johann N***** vorerst als Einzelkaufmann und ab 10.August 1988 als Komplementär der Johann N*****-KG, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war,

1. von 1985 bis Ende 1990 fahrlässig seine bzw die Zahlungsunfähigkeit der Johann N*****-KG dadurch herbeigeführt, daß er leichtsinnig oder unverhältnismäßig Kredit benutzte, und durch Beteiligung bzw Aufrechterhaltung von Beteiligungen an anderen, teils ausländischen Unternehmungen und durch Eingehen von mangelhaft gesicherten Lieferverpflichtungen gewagte Geschäfte abschloß,

2. in der Zeit vom 1.Jänner 1991 bis 9.Juni 1994 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Johann N*****-KG die Befriedigung deren Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen dadurch vereitelt oder geschmälert, daß er neue Schulden einging und das Ausgleichsverfahren oder die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragte;

(zu II.) Johann N***** und Helmut H***** (dieser als de facto-Leiter des Rechnungswesens) im bewußten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter in der Zeit vom 1.Jänner 1991 bis 31.Dezember 1993 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder die Johann N*****-KG unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte nachangeführter Kreditinstitute durch Verschweigung der Zahlungsunfähigkeit der Johann N*****-KG, durch "überhöhte Fakturierung von nicht durchgeführten Warenlieferungen" und durch Vorlage unrichtiger Bilanzen, in denen Wechselverbindlichkeiten nicht erfaßt waren, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zu Kreditgewährungen verleitet, welche acht (im Spruch und in den Entscheidungsgründen mit Namen und Schadensbeträgen angeführte) Kreditinstitute per 31.Dezember 1993 in einem 500.000 S übersteigenden Betrag, nämlich um insgesamt mehr als 53,4 Mio S, schädigten.

Die Angeklagten wurden hiefür zu (bei H***** teilweise bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafen verurteilt, wobei beim Angeklagten N***** gemäß §§ 31, 40 StGB auf ein vorangegangenes Urteil Bedacht genommen wurde.

Gleichzeitig mit dem angefochtenen Urteil erging der Beschluß auf Widerruf gemäß (§ 494 a Abs 1 Z 4 StPO) § 55 Abs 1 StGB der dem Angeklagten N***** mit dem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 24.Jänner 1995, GZ 13 E Vr 3413/94-7, gewährten bedingten Nachsicht einer dreimonatigen Freiheitsstrafe.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch erhoben die Angeklagten (in getrennten Rechtsmittelschriften) Nichtigkeitsbeschwerde, die sie auf die Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO stützen, der Angeklagte N***** überdies auf die Z 1 a, 8, 9 lit a leg. cit. Den Strafausspruch bekämpfen sie mit Berufung. Der Angeklagte N***** ficht den Widerrufsbeschluß mit Beschwerde an.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten N***** (ON 55):

Mit der Behauptung, der Beschwerdeführer sei während der Hauptverhandlung am 14.Mai 1996 nicht durch einen (bestellten) Verteidiger vertreten gewesen, weil die mit Beschluß des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 9.Mai 1996 erfolgte Bestellung des vormaligen Wahlverteidigers Dr.Peter Z***** (der ebenso wie sein Kanzleigenosse Dr.Erwin B***** in einem am 3.Mai 1996 zur Post gegebenen und am 6.Mai 1996 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz dem Gericht gegenüber erklärt hatte, die Funktion als gewählter Verteidiger zurückzulegen - ON 41) zum Verteidiger gemäß § 41 Abs 2 StPO für die Hauptverhandlung am 14.Mai 1996 unzulässig gewesen sei, wird der relevierte Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 1 a StPO nicht ausgeführt (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 1 a E 3 a).

Denn der Angeklagte war nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls tatsächlich während der gesamten Hauptverhandlung von Rechtsanwalt Dr.Z***** vertreten (Mayerhofer aaO E 4), der vorliegend - unbeschadet der nachträglich erfolgten Aufhebung des seinerzeitigen Bestellungsbeschlusses durch den Ausschuß der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (ON 52) - schon gemäß § 11 Abs 2 RAO unter disziplinärer Sanktion (AnwBl 1996, 35) gehalten war, seinen Mandanten noch durch vierzehn Tage, ab Zustellung der Kündigung, insoweit zu vertreten als nötig, um ihn von Rechtsnachteilen zu schützen, somit innerhalb dieser Frist bis zum tatsächlichen Einschreiten eines anderen Verteidigers. Daß dem Mandanten schon vor dem an das Gericht adressierten Schriftsatz eine Kündigung zugestellt gewesen sei, wird weder in diesem Schriftsatz noch in der Nichtigkeitsbeschwerde behauptet.

Der Verfahrensrüge (Z 4) kommt keine Berechtigung zu.

In der Hauptverhandlung vom 14.Mai 1996 legte der Verteidiger des Angeklagten H***** einerseits die Listen über die in den Jahren 1991 bis einschließlich 1994 erstellten Vorfakturen, andererseits eine Bankenentwicklung für den Zeitraum vom 31.Jänner 1992 bis 24.April 1994 vor und beantragte die Ergänzung des Gutachtens durch den anwesenden Sachverständigen zum Beweis dafür, daß zufolge mehrfacher Erfassung gleicher Fakturen in den Listen kein Schaden entstanden sei und sich der Saldo bei den kreditgewährenden Banken nicht oder nur geringfügig erhöht habe (75 verso zweiter Absatz/III). Diesen "Ausführungen" schloß sich der Verteidiger des Beschwerdeführers (Dr.Z*****) an und begehrte seinerseits vom Buchexperten - unter Hinweis auf die Tatbestandsmerkmale des Betruges -, die Situation für die Banken im Jahre 1990 jener bei Insolvenzeröffnung 1994 gegenüberzustellen, dabei zu berücksichtigen, daß die Banken in diesem Zeitraum überhöhte Zinsen lukrieren konnten, und darüber eine Aussage zu treffen, "ob mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, daß die Banken oder konkret zu bezeichnete andere Gläubiger durch die Handlungen der beiden Angeklagten, die im Lichte des § 159 Abs 3 zu beurteilen sein werden, konkret Schaden erlitten haben oder ob nicht mit 100 %iger Sicherheit gesagt werden kann, daß die Banken bei einer Insolvenzeröffnung bereits im Jahre 1990 nicht einen gleichhohen Verlust erlitten hätten". Aus dem ergänzenden Gutachten werde sich - nach Meinung des Antragstellers - ergeben, daß durch die Verzögerung der Konkurseröffnung keine größere Schädigung bewirkt worden sei (75 verso bis 79/III).

Zu diesem Vorbringen nahm der Sachverständige Dr.P***** sogleich ausführlich Stellung, ohne daß einer der Prozeßparteien oder deren Vertreter ergänzende Fragen gestellt hätten, und verwies im übrigen auf sein schriftliches Gutachten samt zwei Ergänzungsgutachten (79 verso bis 87/III).

In der Folge wiederholte der Verteidiger des Angeklagten N***** (Dr.Z*****) den schriftlich gestellten Antrag vom 14.September 1995 (ON 34) zum Beweis dafür, daß "eine vorsätzliche Schädigung oder Bereicherungsabsicht nicht vorgelegen ist", durch zeugenschaftliche Vernehmung von dreizehn in diesem Schriftsatz namentlich genannten Personen; laut dem in der Hauptverhandlung erweiterten Beweisthema werde sich - so argumentierte der Verteidiger weiter - aus deren Aussage nicht nur feststellen lassen, welche Vorfakturen der Angeklagte N***** konkret in Auftrag gegeben habe, sondern auch, daß die diesen Vorfakturen zugrundeliegenden Warenbestellungen "letztlich" tatsächlich realisiert wurden (91 bis 91 verso/III).

Nachdem auch noch der Verteidiger des Angeklagten H***** weitere ergänzende Beweisanträge gestellt hatte, schränkte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft das Ende der Tatzeit zum Anklagefaktum des Betruges auf den 31.Dezember 1993 ein und sprach sich gegen die Aufnahme der beantragten Beweise aus (95 verso/III).

Anstatt nun - prozeßordnungsgemäß (§ 238 Abs 1 StPO) - sofort über alle diese Beweisanträge zu entscheiden, was von den Prozeßparteien jedoch widerspruchslos hingenommen wurde, verkündete der Vorsitzende erst zugleich mit dem Urteil den Beschluß auf Abweisung "der unerledigten Beweisanträge wegen mangelnder Konkretisierung der aus den beantragten Beweismitteln sich ergebenden positiven Ergebnisse für die Wahrheitsfindung", weil das Sachverständigengutachten "weder dunkel noch unbestimmt noch in Widerspruch mit sich selbst oder mit erhobenen Tatumständen ist und darüber hinaus die Funktionen beider Angeklagten in der Firma N*****-KG hinreichend geklärt sind und der Sachverständige in seinem Gutachten auch die Erwartungen der Angeklagten in bezug auf den künftigen Geschäftsgang sowie die daraus resultierenden Möglichkeiten für die Erfüllung der Verbindlichkeiten und die Gründe für die spätere tatsächliche Entwicklung berücksichtigt hat" (99/III).

In der gegen dieses Zwischenerkenntnis gerichteten, teilweise nicht recht verständlichen (vgl S 3 unten bis 4 oben d. BS) Verfahrensrüge listet der Beschwerdeführer bloß in neun Punkten die seinen abgewiesenen Beweisanträgen zugrundeliegenden "Feststellungen" auf, unterläßt es jedoch, dem in der Hauptverhandlung mündlich ergänzten Gutachten des Sachverständigen Rechnung zu tragen, sich substantiell mit der (gesamten) Begründung des Gerichtshofes auseinanderzusetzen und insbesonders jene Zeugen sowie sonstigen Beweismitteln konkret zu bezeichnen, deren Nichtberücksichtigung einen nachteiligen Einfluß auf die Verteidigung gehabt haben soll (vgl Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 16 zweiter Absatz, 39 a).

Davon abgesehen orientieren sich die Beschwerdeausführungen unter den Punkten 1., 4., 6. bis 9. nicht am konkreten Inhalt der in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge, weshalb es der Rüge insoweit schon an der formalen Voraussetzung gebricht.

Punkt 3. d. BS iVm S 77 unten f/III hinwieder verlangt überhaupt nur die Aufnahme eines unzulässigen Erkundungsbeweises.

Inwiefern der unter 2. d. BS iVm S 77/III formulierte Antrag (Gegenüberstellung der für die kreditgewährenden Banken gegebenen Situation bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Johann N*****-KG 1990 mit jener bei Insolvenzeröffnung im Juni 1994) ein verwertbares Ergebnis zur Widerlegung des auch dem Beschwerdeführer angelasteten Betrugsverbrechens erbracht hätte, ist dem bezüglichen Beweisantrag auch nicht ansatzweise zu entnehmen.

Schließlich wäre der Nichtigkeitswerber schon bei Antragstellung verpflichtet gewesen darzulegen, aus welchen Gründen zu erwarten war, daß angesichts der erdrückenden Beweislage gerade die Zeugenaussagen der dreizehn namentlich genannten Personen (91 f/III iVm 461/II und Punkt 5. d. BS) seine Verantwortung bestätigt hätten, er habe niemals die Anfertigung von Vorausfakturen angeordnet, die nicht durch spätere tatsächlich erbrachte Leistungen gerechtfertigt waren. Ohne ein derartiges konkretes Vorbringen läuft die begehrte reihenweise Vernehmung von Unternehmensbediensteten, eines Landesbeamten und der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers auf den unzulässigen Versuch hinaus, Erkundungsbeweise aufnehmen zu lassen.

Insgesamt ist somit dem bekämpften Zwischenerkenntnis beizupflichten, der Nichtigkeitswerber habe die gestellten Beweisanträge nicht so substantiiert, daß bei Anlegen eines realitätsbezogenen Maßstabes eine erfolgversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen zu erwarten war (Mayerhofer aaO E 19 b), weshalb durch die Abweisung der in Rede stehenden Beweisanträge weder Gesetze noch Grundsätze eines die Verteidigung sichernden fairen Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet wurden.

Der Mängelrüge (Z 5) genügt es zu erwidern, daß allein mit der Zitierung einzelner Leitsätze, ohne sie mit dem konkreten Entscheidungsinhalt in einen Sachzusammenhang zu setzen, und mit der generellen Verweisung auf die Ausführungen zur Tatsachenrüge die behaupteten Fehler einer unvollständigen und offenbar unzureichenden Begründung zu den objektiven und subjektiven Betrugskomponenten nicht prozeßordnungsgemäß dargetan werden (vgl Mayerhofer aaO § 281 E 31; § 281 Z 5 E 4 c; § 285 a E 48, 51, 53).

Nicht zu überzeugen vermag der Beschwerdeführer mit der Tatsachenrüge (Z 5 a), die der Sache nach teilweise einer Rüge nach der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nahekommt.

Der zentralen Behauptung, gegen die Richtigkeit der "nachfolgenden Feststellungen" bestünden erhebliche Bedenken, werden zunächst zwei Rechtssätze vorangestellt, sodann unter den Punkten 1. bis 7., 11. und 19. entscheidungswesentliche Feststellungspassagen zur objektiven und subjektiven Tatseite des Betrugsverbrechens hervorgehoben, unter elf weiteren Punkten teils unwesentliche Stellen aus dem Urteilssachverhalt, teils aus den schöffengerichtlichen Erwägungen angeführt und in den weiteren Ausführungen unter zwölf Punkten anhand von allgemeinen Rechtsausführungen, jedoch abermals ohne Zusammenhang mit einzelnen, aus dem Zusammenhang gerissenen und isoliert betrachteten Sätzen aus Sachverhaltsdarstellungen, Zeugenaussagen und Ausführungen des Buchsachverständigen weitwendig darzulegen versucht, warum der Nichtigkeitswerber - seiner Ansicht nach - das ihm angelastete Betrugsverbrechen nicht verwirklicht haben könne.

Solcherart werden indes weder formale Begründungsfehler dargetan (Z 5), noch sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen erweckt (Z 5 a); denn im Gegensatz zum Erstgericht vernachlässigt der Rechtsmittelwerber - prozeßordnungswidrig - nicht nur die gebotene Gesamtbetrachtung der maßgebenden Beweistatsachen, sondern läßt auch den von den Erkenntnisrichtern gewonnenen persönlichen Eindruck unberücksichtigt, weshalb sich das gesamte Vorbringen nach Inhalt und Zielrichtung bloß in einer unzulässigen und demnach unbeachtlichen Kritik an der zu seinem Nachteil ausgefallenen tatrichterlichen Lösung der Schuldfrage erschöpft.

Dessen ungeachtet sei erwidert:

Die Konstatierungen über die zur Erfüllung des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB geforderten Tatbestandselemente, nämlich der jeweils vom (zumindest bedingten) Vorsatz getragenen Täuschung der Bankangestellten einerseits durch Verschweigen der (auch subjektiv erkannten) Zahlungsunfähigkeit der Johann N*****-KG um die Jahreswende 1990/91, andererseits durch Vorlage manipulierter Zessionslisten (in denen neben korrekten Fakturen vornehmlich Schein- und Vorfakturen, denen keine Leistungen gegenüberstanden, sowie solche Fakturen erfaßt waren, deren bereits bezahlte Rechnungsbeträge man zu Verschleierungszwecken auf das "Konto 9000" transferiert hatte) und durch Vorlage unvollständiger Bilanzen, in denen Wechselverbindlichkeiten nicht aufschienen, der Schädigung der acht Bankinstitute durch weitere Kreditgewährungen um insgesamt mehr als 500.000 S per 31.Dezember 1993 und der damit korrespondierenden Bereicherung des genannten Unternehmens in diesem Umfang (US 16 ff, 39 f), stützt das Erstgericht aktenkonform, zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und plausibel begründet auf tragfähige Prämissen, die es aus einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller Zeugen- und Sachbeweise (einschließlich der Angeklagtenverantwortungen) denkmöglich abgeleitet hat (US 26 ff).

Ob der durch laufende Kreditgewährungen (vgl US 4, 17 oben, 18 zweiter Absatz, 24 zweiter Absatz, 39 Mitte, 40 Mitte) entstandene Schaden tatsächlich über 53,5 Mio S betrug, wie das Erstgericht unter Heranziehung der Anlage 4 des ergänzenden Gutachtens des Sachverständigen Dr.P***** (293/II) feststellt (US 4 f, 17), wobei korrekterweise davon die Kreditzinsen in Abzug zu bringen sind (275 f/II), oder (nur) mehr als 38 Mio S beträgt (US 18 oben), ist weder für die Schuldfrage noch für den konkret anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung, weil die von der Beschwerde insoweit unbekämpft gebliebene Qualifikationsgrenze von 500.000 S jedenfalls weit überschritten wurde. Dabei soll nicht unerwähnt bleiben, daß alle jene in die Zessionslisten aufgenommenen "Vorausfakturen", denen letztlich ein tatsächlich realisiertes Geschäft zugrunde lag, bei Feststellung des Betrugsschadens ohnehin außer Betracht geblieben sind.

Der Beschwerdevorwurf, das Erstgericht folgere aus einer unzulässigen Betrachtungsweise, daß die Erhöhung der Bankverbindlichkeiten dem Schaden der Banken gleichzusetzen sei (7 oben d. BS), ist mangels Substantiierung keiner sachbezogenen Erwiderung zugänglich.

Der im zweiten Absatz der Seite 7 d. BS gerügte Widerspruch (einerseits groschenmäßig bestimmte Schadensbeträge per 31.Dezember 1993 - US 4 f, 17 f -, andererseits keine exakte Bestimmbarkeit des Betrugsschadens im Urteilszeitpunkt - US 17 erster Absatz - und kein Privatbeteiligtenzuspruch an die Giro-Creditbank AG der Sparkassen - US 6, 42) liegt in Wahrheit nicht vor, weil bei komplexer und verständiger Leseart nur gemeint sein kann, daß die endgültige Schädigung der Banken mangels Beendigung des Insolvenzverfahrens damals noch nicht bekannt war.

Soweit im Punkt 2. (7 d. BS) die im Urteil festgestellte Bereicherung der Angeklagten oder der Johann N*****-KG mit dem Hinweis angezweifelt wird, es werde nicht differenziert, ob die Kreditinstitute zur Verlängerung, zur Nichtfälligstellung oder zur Einräumung weiterer Kredite veranlaßt worden seien, ist bei gesamtheitlicher Betrachtung aller Entscheidungsgründe unzweifelhaft erkennbar, daß die vorsätzliche Schädigung der Banken und die damit angestrebte Bereicherung (die für die Vollendung des inkriminierten Vermögensdeliktes nicht mehr Tatbestandsvoraussetzung ist - vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 146 RN 57, 61) der falliten Johann N*****-KG nur durch die wiederholte - unter falschen Prämissen - veranlaßten Krediteinräumungen, die bei acht namentlich genannten Banken zu Erhöhungen der Kredite (zwischen 1.Jänner 1991 und 31. Dezember 1993) in zahlenmäßig bezeichneter Höhe führten (US 17 basierend auf dem Sachverständigengutachten ON 24, insb 293/II), bewirkt wurden, weshalb die zusätzliche Anführung von "Prolongationen" bzw "Nichtfälligstellungen" von Krediten unter den gegebenen Umständen zur Vermeidung von Mißverständnissen im Urteil - wie im übrigen auch in der Anklageschrift - besser unterblieben wäre; dieser Umstand tangiert jedoch den Schuldspruch nicht.

Die Tatsache hinwieder, daß der Angeklagte N***** noch im Jahre 1993 mehrere Millionen Schilling aus dem Privatvermögen in die Johann N*****-KG eingebracht hat (Punkt 3. S 8 d. BS), steht der bekämpften Annahme, er habe bereits Ende 1990 den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der genannten Gesellschaft erkannt (US 15, 39 f), nicht entgegen.

Angesichts der mehreren festgestellten kausalen Täuschungsmittel mußte sich das Erstgericht nicht näher damit befassen, ob die unrichtigen Bilanzen allen geschädigten Kreditinstituten vorgelegt worden waren oder lediglich die Bilanz 1993 der Giro Credit AG über deren Drängen (Punkt 4. S 8 d. BS); ebensowenig mit der Frage, welcher der beiden Angeklagten eine "höhere Inventurbewertung" veranlaßt hatte (Punkt 5. S 8 d. BS).

Aus denselben Erwägungen sowie im Hinblick auf die Verurteilung der beiden Angeklagten, im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter gehandelt zu haben, muß der Einwand versagen, es werde weder zwischen (existenten) "Vorfakturen" und (nicht existenten) "Scheinfakturen" unterschieden noch untersucht, ob, wann und wer die Aufträge zur Vorfakturierung erteilt habe (Punkt 6. S 8 ff d. BS).

Davon abgesehen wurden - wie erwähnt - nur solche Vorfakturen inkriminiert, denen tatsächlich keine Leistung zugrunde lag, wobei sich deren Nichtzustellungen an die Kunden (Punkt 7. S 13 d. BS) schon aus dem Wesen einer jedweder ordnungsgemäßen Buchhaltung zuwiderlaufenden Vorgangsweise ergibt. Die Konstatierung aber, daß es solche Schein- bzw Vorfakturen wirklich gab, findet ihre beweismäßige Deckung insbesondere in den Sachverhaltsdarstellungen (5 f, 248/I), in den Aussagen der Zeugen Ulrike P***** (373, 464 ff/I; 51 ff/III), Dr.Beate B***** (63/I; 47 oben/III), Gabriele St***** (39 f/II), Anton Sch***** (65 a f/I; 47 ff/III), dem als Zessionsprüfer zufolge der von den Angeklagten praktizierten Verschleierungstaktik die Malversationen nicht aufgefallen waren, was wiederum für die gelungene Täuschung der Kreditgeber spricht, ferner Dr.Guido H***** (493 f/II) und dem Gutachten des Sachverständigen Dr.P***** (327, 357 ff/I).

Mit der (isoliert betrachtet) mißverständlichen Bezeichnung "durch überhöhte Fakturierung von nicht durchgeführten Warenlieferungen" (US 4, 39 f) wollte das Gericht - im Kontext gelesen - nur auf die inhaltliche Unrichtigkeit der Zessionslisten hinweisen und das Mißverhältnis zwischen Rechnungsbeträgen und nicht realisierten Warenlieferungen zum Ausdruck bringen (Punkt 10. S 13 d. BS).

Sonach ist der Schuldspruch formal fehlerfrei und plausibel begründet.

Der auf § 281 Abs 1 Z 8 StPO gestützte Vorwurf einer Anklageüberschreitung, weil das Erstgericht den Widerruf der bedingten Nachsicht gemäß "§ 494 a Absatz 1 Z 4 StPO, § 55 Absatz 1 StGB" ohne Antrag der Staatsanwaltschaft beschlossen habe (S 101/III iVm US 6), ist vom Ansatz her verfehlt. Denn zum einen liegt in einem solchen Beschluß keine Abweichung des Urteils von der Anklage (vgl Mayerhofer aaO § 281 Z 8 E 2 b, 8, 23 f), zum anderen hat das Gericht über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht - bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen - auch ohne Antrag des öffentlichen Anklägers von Amts wegen zu entscheiden (Mayerhofer aaO § 494 a E 11 a). Daß der Sitzungsvertreter der Anklagebehörde (nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls) - entgegen der Vorschrift des § 494 a Abs 3 StPO - vor der Entscheidung nicht ausdrücklich "gehört" wurde, bewirkt keine Nichtigkeit des Widerrufsbeschlusses und wurde zudem weder von der Anklagebehörde selbst noch vom Angeklagten N***** in seiner gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde gerügt. Der Verteidiger des Beschwerdeführers hinwieder nahm ausdrücklich zur Frage eines allfälligen Widerrufes Stellung (97/III).

Die allein gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des schweren Betruges gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) - der Sache nach teilweise auch Z 10 - entbehrt zur Gänze einer gesetzmäßigen Darstellung; diese verlangt nämlich ein unbedingtes Festhalten am gesamten festgestellten Tatsachensubstrat, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und den Nachweis, daß dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes ein Rechtsirrtum oder/und ein Feststellungsmangel unterlaufen ist (Mayerhofer aaO § 281 E 30; § 281 Z 9 a E 5, § 281 Z 10 E 9 f, 11).

Diesem Gebot zuwider beschränkt sich der Beschwerdeführer im wesentlichen nur auf die Behauptung von Feststellungsmängeln zur objektiven und subjektiven Tatseite, indem er

* bloß allgemeine Rechtsausführungen aus höchstgerichtlichen Entscheidungen und Kommentaren wiedergibt, ohne deutlich und bestimmt darzulegen, inwiefern deren Inhalt für den konkreten Urteilssachverhalt von Bedeutung sein soll,

* schlichtweg die ausdrücklichen und - wie dargelegt - auch einwandfrei begründeten Konstatierungen zum Schädigungsvorsatz und zum Schadenseintritt (US 16 f, 40) bestreitet (in diesem Zusammenhang wird auf die bezügliche Behandlung der Mängelrüge verwiesen),

* als Folge der gelungenen vorsätzlichen Täuschung nur die - fallbezogen nicht entscheidungswesentliche - Nichtverlängerung oder Nichtfälligstellung bestehender Bankkredite (zu denen gleichfalls bei Erledigung der Mängelrüge Stellung genommen wurde) hervorhebt, dabei aber die neuerlichen Kreditgewährungen als entscheidende selbstschädigende Handlung übergeht,

* die im Tatzeitraum angefallenen Kreditzinsen akten- und urteilsfremd, überdies nicht nachvollziehbar mit ca 90 Mio S annimmt (vgl hiezu abermals 275 f/II),

* seiner Argumentation die vom Schöffengericht unmißverständlich als unglaubwürdig und rechtlich unhaltbar abgelehnte Verantwortung über die behauptete Zulässigkeit von "Vorfakturierungen" zugrundelegt,

* (insoweit einen Subsumtionsirrtum nach der Z 10 relevierend) erneut die konstatierten Tatbestandskomponenten zum Verbrechen des schweren Betruges negierend, völlig unverständlich folgert, "Das Erstgericht hätte daher bei Mangel freier Feststellung [?] zu der rechtlichen Qualifikation gelangen müssen, daß der Angeklagte von dem Faktum II freizusprechen ist, zumal der angeführte Sachverhalt sich als tatbildmäßiges Verhalten nach § 159 Abs 2 StGB darstellt und durch den Schuldspruch zu Faktum I.2. konsumiert ist".

Auf diese Art und Weise wird indes kein materieller Nichtigkeitsgrund prozeßordnungsgemäß dargetan, sondern in Wahrheit nur unzulässig und somit unbeachtlich die schöffengerichtliche Beweiswürdigung in Frage gestellt.

Der Vollständigkeit halber sei zur kritisierten Schadensberechnung noch hinzugefügt, daß sich nach den Urteilsfeststellungen der Betrugsvorsatz der Angeklagten (erkennbar) zwar auf sämtliche der Johann N*****-KG zwischen 1.Jänner 1991 und 31.Dezember 1993 gewährten Zessionskredite erstreckt, ihnen aber - vom öffentlichen Ankläger unangefochten - bloß jene Kreditsummen als effektiver Betrugsschaden angelastet wurden, soweit diese durch korrekte Fakturen auch nachträglich nicht abgesichert werden konnten, wobei den in der Schadenssumme enthaltenen Kreditzinsen von insgesamt rund 3,4 Mio S (275 f/II) von vorneherein keine Entscheidungsrelevanz zukommt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H***** (ON 56):

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurde der Beschwerdeführer durch das gemäß § 238 StPO gefällte Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes, mit dem mehrere von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 14. Mai 1996 gestellte Anträge (77 oben/ON 3 iVm ON 40; 93 ff/III) abgewiesen worden waren (99/III), in seinen Verteidigungsrechten nicht verkürzt.

Trotz der unklaren Protokollierung (vgl 77 zweiter Absatz erster Halbsatz/III) geht der Oberste Gerichtshof davon aus, daß der schriftliche Beweisantrag (ON 40) in der Hauptverhandlung ordnungsgemäß (allerdings teilweise ohne zusätzliche Konkretisierung) vorgetragen wurde.

Danach sollte durch die zeugenschaftliche Vernehmung des Bernhard Sch***** bewiesen werden, daß der Angeklagte H***** keinen Auftrag zur Erstellung von Scheinfakturen erteilt hatte und weder Leiter des Rechnungswesens noch der Buchhaltung war (1. der ON 40 iVm S 77 oben/III). Dazu hat es der Nichtigkeitswerber jedoch verabsäumt, konkrete Gründe dafür anzugeben, warum gerade dieser Zeuge die gegenteiligen Bekundungen des Mitangeklagten N***** (479 unten/II) und der Zeugin P***** (464 f/I; 51 unten, 53, 55 unten, 57 Mitte, 59 unten/III) hätte widerlegen können. Damit läuft das Begehren (unzulässig) darauf hinaus, die Aufnahme eines Erkundungsbeweises zu veranlassen.

Der Zeuge Rudolf M***** wurde zum Beweis geführt, daß der Angeklagte N***** "sein Privatvermögen mit zig-Millionen Schilling beziffert" und stets erwähnt habe, mit diesem Privatvermögen zu haften, woraus für den Beschwerdeführer (nach dem Inhalt des Beweisantrages) der objektive Eindruck vom Vorhandensein eines ausreichend hohen präsenten Deckungsfonds entstanden sei (2. der ON 40 iVm S 77 oben und 95 f/III). Indes mangelt es auch diesem Antrag - angesichts der rechtlichen Unerheblichkeit eines präsenten Deckungsfonds für den Betrugstatbestand (Leukauf/Steininger aaO RN 56) und der konträren Darlegungen des Buchsachverständigen Dr.P*****, wonach das Privatvermögen des Angeklagten N***** bei weitem nicht ausreichte, um die eingegangenen Verbindlichkeiten der Johann N*****-KG abzudecken (339, 347, 355/I) - an der gebotenen Konkretisierung von Umständen, die den ins Auge gefaßten Erfolg erwarten ließen.

Die weitere Beschwerdeargumentation, bei der gegenständlichen Problematik sei es gar nicht um das Vorbringen eines präsenten Deckungsfonds gegangen, vielmehr hätte sich "bei richtiger rechtlicher Würdigung der Tatumstände" ergeben, daß dem Zweitangeklagten H***** nicht einmal ein "dolus eventualis" in bezug auf das Betrugsverbrechen vorzuwerfen sei, geht - im Sinne der oben dargelegten Rechtsgrundsätze - unzulässig und somit unbeachtlich über das in erster Instanz genannte Beweisthema hinaus (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 40, 41).

Die Ergänzung des Gutachtens des Buchexperten Dr.P***** beantragte der Nichtigkeitswerber zum Beweis, daß

1. die Erhöhung der Verbindlichkeiten der Johann N*****-KG im anklagegegenständlichen Zeitraum nicht auf die Legung von Vorfakturen zurückzuführen ist, sondern auf die schlechte Konjunktur im Landmaschinenbereich, auf einen nicht eingehaltenen Auftrag durch einen deutschen Geschäftspartner und durch mangelnde Zuführung von Eigenkapital durch den Angeklagten N***** (3. der ON 40 iVm S 95 Mitte/III);

2. die zessionskreditgewährenden Bankinstitute "durch die Verzögerung der Konkurseröffnung in ihrer Befriedigungssituation nicht verschlechtert wurden", wobei dieser Schaden erst nach Abschluß des Konkursverfahrens feststellbar sei (4. der ON 40);

3. sich die Bankverbindlichkeiten zwischen 31.Dezember 1993 und 30. Juni 1994 (Konkurseröffnung) wesentlich vermindert hätten (93 unten/III);

4. die in den Listen der Vorfakturen aufscheinenden Rechtsgeschäfte "letztendlich" auch zustande gekommen seien und daher keine Verschlechterung der betrieblichen Situation eingetreten sei (95 oben/III);

5. im anklagegegenständlichen Zeitraum der Johann N*****-KG weder ein Kredit gewährt noch ein Kreditrahmen erhöht worden sei (95 oben/III).

Auch diesen Beweisantrag hat das Erstgericht im Anschluß an die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen Dr.P***** (81 ff/III) im Ergebnis zu Recht abgewiesen, ohne dadurch Verteidigungsrechte zu beschneiden, weil die - auch vom Beschwerdeführer aktiv betriebene - betrügerische Schädigung der Kreditinstitute als unmittelbare Folge laufend eingeräumter (weiterer) Kredite erfolgt ist (und nicht, wie die Beschwerde argumentiert: durch Legung von Vorfakturierungen), zu deren Gewährung sich die Bankangestellten jeweils lediglich deshalb bereit erklärten, weil sie zuvor über die bereits 1990/1991 eingetretene Zahlungsunfähigkeit der genannten Personengesellschaft, ferner mittels vorgelegter Scheinfakturen (denen keine tatsächlichen Aufträge zugrunde lagen) und mit unvollständigen, unrichtigen Bilanzen erfolgreich getäuscht worden waren.

Unter diesem Aspekt gehen daher die unter 1. bis 4. erfaßten, teils nur ganz allgemein und unsubstantiiert gehaltenen Beweisthemen schon nach ihrer Zielrichtung an der zentralen Frage des Betrugstatbestandes vorbei und hätten demnach von vorneherein keine taugliche Entlastung des Nichtigkeitswerbers vom Betrugsvorwurf erbringen können, zumal beim Betrug der Vermögensschaden kein dauernder sein muß (Leukauf/Steininger aaO RN 40), die nachträgliche Effektuierung einzelner reeller "Vorfakturen" ohnehin - wie erwähnt - in den (verminderten) Schadenssummen berücksichtigt worden und sowohl die behauptete (vgl dazu jedoch die Zeugenaussage des Masseverwalters Dr.He***** 499 unten/II) Reduktion der Verbindlichkeiten ab 31. Dezember 1993 (dem vom Anklagevertreter auf dieses Datum eingeschränkten Endzeitpunkt der Betrugstaten - 97 oben/III) als auch der endgültige Schaden der Gläubiger nach Abschluß des Konkursverfahrens für das tataktuelle Betrugsverbrechen unentscheidend sind. Daß das Privatvermögen des Mitangeklagten N***** nach den Urteilsfeststellungen (US 24 vierter Absatz, 26 oben) auch nicht annähernd ausreichte, die Zahlungsunfähigkeit der Johann N*****-KG hintanzuhalten, ist der Aussage des Zeugen Dr.He***** (503 f/II) ebenso mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen wie dem Sachverständigengutachten und wird gerade durch die (wenngleich verspätete) Eröffnung des Insolvenzverfahrens augenscheinlich dokumentiert.

Zum Beweisantrag laut 5. hätte es der Antragsteller angesichts der im schriftlichen (273 ff/II) und mündlich ergänzten Gutachten (812 ff/III) dargestellten steigenden Unternehmensverbindlichkeit nicht bei einer bloß allgemeinen Bestreitung belassen dürfen, sondern konkret begründen müssen, weshalb die beantragte Gutachtensergänzung das von ihm angestrebte Beweisergebnis erbracht hätte.

Dem - gleichfalls einem Verfahrensmangel nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO relevierenden - Vorbringen, wonach dem Verteidiger bei der Einvernahme des Zweitangeklagten H***** kein Fragerecht eingeräumt und diesem weder eine Belehrung nach § 245 Abs 1 StPO zuteil noch Gelegenheit geboten worden sei, zu den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen Stellung zu nehmen, wodurch gegen die Bestimmungen der §§ 245 Abs 1 und 249 Abs 1 StPO sowie des Art 6 EMRK verstoßen worden sei, genügt es zu erwidern, daß den beiden Hauptverhandlungsprotokollen vom 22.September 1995 (ON 35) und vom 14. Mai 1996 (ON 47) auch in Verbindung mit dem einen Protokollsberichtigungsantrag des Rechtsmittelwerbers (ON 49) abweisenden Beschluß des Vorsitzenden (ON 50) kein gegen eine prozeßleitende Verfügung des Vorsitzenden gerichteter Antrag zu entnehmen ist, über den das Schöffengericht gemäß § 238 StPO zu entscheiden gehabt hätte. Es mangelt daher schon an einer formellen Legitimation zur Verfahrensrüge (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 6, 149).

Nicht stichhältig sind die in der Mängelrüge (Z 5) erhobenen Vorwürfe einer undeutlichen, unvollständigen, in sich widersprüchlichen, aktenwidrigen und offenbar unzureichenden Urteilsbegründung.

Bei der gebotenen, von der Beschwerde indes - prozeßordnungswidrig - vernachlässigten Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe steht die Urteilsfeststellung (US 15 f), derzufolge der Beschwerdeführer H***** als "Leiter des Rechnungswesens", was das Erstgericht mängelfrei aus der Verantwortung des Angeklagten N***** (479 unten/II) sowie der Aussage der Zeugin P***** (373, 463 ff/I; 51, 57 f/III) erschlossen hat, keineswegs mit der weiteren Konstatierung (US 8 f) in Widerspruch, wonach der Angeklagte H***** den gesamten Einkauf zu verantworten hatte, aber nur über faktische Handlungskompetenz verfügte und (handelsrechtlich) weder Handlungsvollmacht noch Prokura hatte. Mit dem Versuch des Beschwerdeführers, ganz unverhohlen den Beweiswert der von den Tatrichtern als glaubwürdig beurteilten Aussage der Zeugin Ulrike P***** nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Schuldberufung zu erschüttern, zeigt er keinen formalen Begründungsmangel auf.

Davon abgesehen ist es strafrechtlich nicht von Bedeutung, in welcher (leitenden handelsrechtlichen) Funktion der Angeklagte H***** an den urteilsgegenständlichen Betrugstaten mitgewirkt hat; genug daran, daß er - nach dem insoweit unbekämpft gebliebenen Urteilsfeststellungen - im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten N***** gehandelt hat.

Keineswegs unbegründet ist die Feststellung geblieben, (auch) dieser Nichtigkeitswerber habe die Zahlungsunfähigkeit der Johann N*****-KG um die Jahreswende 1990/1991 erkannt (US 15 unten f). Vielmehr hat das Gericht diese Tatsache denkmöglich insbesonders aus seiner spezifischen Vertrauensstellung als "rechte Hand" des Firmenchefs Johann N***** und aus seiner tatsächlichen, laufenden Involvierung in das maßgebliche Betriebsgeschehen abgeleitet (US 28 ff).

Auch die behauptete Urteilswidersprüchlichkeit liegt nicht vor, wonach dem Beschwerdeführer einerseits das Nichterfassen von Wechselverbindlichkeiten in den Bilanzen vorgeworfen wird, er andererseits lediglich als Leiter des Einkaufs fungiert hat. Denn abgesehen davon, daß die Beschwerde abermals nicht von den gesamten Gründen ausgeht, in denen der berufliche Aufstieg des Angeklagten H***** im Unternehmen geschildert wird, betrifft der darin angesprochene Vorwurf, den Banken unrichtige (unvollständige) Bilanzen wegen darin nicht erfaßter Wechselverbindlichkeiten vorgelegt zu haben, nur eine der mehreren auch durch den Angeklagten H***** mit bedingtem Vorsatz erfolgreich angewendeten schadenskausalen Täuschungshandlungen.

Somit haftet dem bekämpften Urteil insgesamt keiner der behaupteten formalen Begründungsfehler an.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) schließlich ist nicht geeignet, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die entscheidenden Feststellungen zu erwecken.

Im Gegensatz zum Nichtigkeitswerber, der aus selektierten, isoliert betrachteten Passagen aus seiner eigenen Verantwortung sowie aus den Aussagen der Zeugen Manuela W*****, Gabriele St*****, Martin K***** und Dr.Guido He***** beweiswürdigend jegliche Mitverantwortlichkeit bei Erstellung der Vorfakturen bzw Vorfakturierungen zu verneinen und diese auf Ulrike P***** abzuwälzen trachtet, womit erneut bloß eine einzige Täuschungskomponente in Beschwerde gezogen wird, hat das Schöffengericht in einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller maßgebenden Verfahrensergebnisse - einschließlich der zitierten Beweismittel - sowie unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente des Verbrechens des Betruges festgestellt und auch aktenkonform, zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und plausibel begründet, warum es auch den Angeklagten H***** für schuldig hielt. Der Umstand allein, daß aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere, für den Rechtsmittelwerber günstigere Schlußfolgerungen hätten gezogen werden können, ist für sich ungeeignet, einen formalen Begründungsmangel (Z 5) oder erhebliche Bedenken im Sinne der Z 5 a darzutun. Keiner dieser formalen Nichtigkeitsgründe gestattet nämlich die solcherart unternommene Kritik an der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung.

Selbst wenn der Beschwerdeführer aus den Urteilsgründen kein Motiv herauslesen sollte (vgl dagegen etwa US 24 zweiter Absatz), ist die Frage, welche "Beweggründe" er für die Täuschungshandlungen gehabt haben soll, wo er doch daraus keinerlei Vorteil gezogen hat, nicht entscheidungswesentlich, wenn - wie vorliegend - alle tatbestandsrelevanten Tatsachen formell einwandfrei festgestellt sind. Außerdem übersieht er, daß Betrug auch fremdnützig verübt werden kann (§ 146 StGB: ... sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern ...).

Aus den dargelegten Gründen waren daher die Nichtigkeitsbeschwerden teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten und über die Beschwerde des Angeklagten N***** das Oberlandesgericht Graz zuständig ist (§ 285 i StPO).

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