OGH 4Ob379/76; 4Ob384/76; 4Ob324/78; 4Ob370/78; 4Ob320/79; 4Ob391/79; 4Ob309/80; 4Ob404/80; 4Ob397/81; 4Ob418/81; 4Ob308/82; 4Ob311/82; 4Ob389/82; 4Ob379/82; 4Ob398/83; 4Ob351/87; 4Ob4/88; 4Ob98/88; 4Ob68/90; 4Ob20/91; 4Ob119/93; 4Ob37/95; 4Ob146/97t; 4Ob185/97b; 4Ob44/99w; 4Ob7/99d; 4Ob232/99t; 4Ob188/05h; 4Ob123/06a; 4Ob108/07x; 4Ob18/08p; 4Ob109/08w; 4Ob188/08p; 4Ob224/08g; 4Ob99/09a; 4Ob29/10h; 4Ob47/10f; 4Ob112/11s; 4Ob14/13g; 4Ob68/13y; 4Ob149/13k; 4Ob61/22g; 4Ob49/23v; 4Ob80/23b (RS0078542)

OGH4Ob379/76; 4Ob384/76; 4Ob324/78; 4Ob370/78; 4Ob320/79; 4Ob391/79; 4Ob309/80; 4Ob404/80; 4Ob397/81; 4Ob418/81; 4Ob308/82; 4Ob311/82; 4Ob389/82; 4Ob379/82; 4Ob398/83; 4Ob351/87; 4Ob4/88; 4Ob98/88; 4Ob68/90; 4Ob20/91; 4Ob119/93; 4Ob37/95; 4Ob146/97t; 4Ob185/97b; 4Ob44/99w; 4Ob7/99d; 4Ob232/99t; 4Ob188/05h; 4Ob123/06a; 4Ob108/07x; 4Ob18/08p; 4Ob109/08w; 4Ob188/08p; 4Ob224/08g; 4Ob99/09a; 4Ob29/10h; 4Ob47/10f; 4Ob112/11s; 4Ob14/13g; 4Ob68/13y; 4Ob149/13k; 4Ob61/22g; 4Ob49/23v; 4Ob80/23b19.12.2023

Rechtssatz

Der Gesamteindruck ist aber nicht gleichbedeutend mit dem Gesamtinhalt der Ankündigung, da der Gesamteindruck durch einzelne Teile der Ankündigung, die als Blickfang besonders herausgestellt sind, bereits entscheidend geprägt werden kann. In solchen Fällen darf auch der blickfangartig herausgestellte Teil der Ankündigung für sich allein nicht irreführend im Sinne des § 2 UWG sein. Ist dieser Teil irreführend, dann liegt ein Verstoß gegen § 2 UWG vor, wenn eine nähere Erklärung, die das Entstehen eines falschen Eindruckes verhindert, überhaupt fehlt oder nicht in einer nach der Übung des redlichen Verkehrs zu erwartenden Form (zum Beispiel in wesentlich kleinerer Schrift) beigegeben wird.

Normen

UWG §2 C2a
UWG §2 A2
UrhG §78

4 Ob 379/76OGH15.11.1976

Beisatz: Kürbissalatöl (T1); Veröff: ÖBl 1977,37 = ÖBl 1983,78

4 Ob 384/76OGH30.11.1976

Beisatz: Heizkörperfolie (T2)

4 Ob 324/78OGH04.04.1978

Beisatz: Bier-Hit ohne Alkohol. (T3) <br/>Veröff: ÖBl 1978,117

4 Ob 370/78OGH24.10.1978

nur: Der Gesamteindruck ist aber nicht gleichbedeutend mit dem Gesamtinhalt der Ankündigung. (T4)

4 Ob 320/79OGH27.03.1979

Beisatz: Saturday Night Disco Fever. (T5)<br/>Veröff: ÖBl 1979,105

4 Ob 391/79OGH12.11.1979

Vgl auch; Beisatz: "A Tribute To Billy Vaughn" mit Hinweis auf der Schmalseite "Henry King and his Sax-Orchestra". (T6)

4 Ob 309/80OGH04.03.1980

Auch; Beisatz: Schlagwortartige Hervorhebung der Bezeichnung "The Beatles", klein vorangestellt: "References to". (T7) <br/>Veröff: ÖBl 1981,48

4 Ob 404/80OGH20.01.1981

Beisatz: Sounds alike Neil Diamond. (T8)

4 Ob 397/81OGH17.11.1981

nur: Der Gesamteindruck ist aber nicht gleichbedeutend mit dem Gesamtinhalt der Ankündigung, da der Gesamteindruck durch einzelne Teile der Ankündigung, die als Blickfang besonders herausgestellt sind, bereits entscheidend geprägt werden kann. (T9) Beisatz: Media-Analyse 80 (T10)

4 Ob 418/81OGH01.12.1981

nur: Der Gesamteindruck ist aber nicht gleichbedeutend mit dem Gesamtinhalt der Ankündigung, da der Gesamteindruck durch einzelne Teile der Ankündigung, die als Blickfang besonders herausgestellt sind, bereits entscheidend geprägt werden kann. In solchen Fällen darf auch der blickfangartig herausgestellte Teil der Ankündigung für sich allein nicht irreführend im Sinne des § 2 UWG sein. Ist dieser Teil irreführend, dann liegt ein Verstoß gegen § 2 UWG vor. (T11)<br/>Beisatz: "Flash Gordon" Belanglos ist es, ob die auf einer Musikkassette abgebildete Figur eines "Supermannes" mit der Filmfigur "Flash Gordon" verwechselt werden kann, wenn die blickfangartige Wirkung der inkriminierten Worte "Flash Gordon" für sich allein bereits eine irreführende Eignung besitzen. (T12)

4 Ob 308/82OGH16.02.1982

nur T11; Beis wie T12; Beisatz: Flash-Gordon II (T13) <br/>Veröff: ÖBl 1983,106

4 Ob 311/82OGH16.03.1982

nur T9; Beisatz: Movie 20 (T14) <br/>Veröff: ÖBl 1982,68

4 Ob 389/82OGH09.11.1982

nur T11; Beisatz: Kurier-Krone "A/B Leserschicht". (T15) <br/>Veröff: ÖBl 1983,42

4 Ob 379/82OGH23.11.1982

Beisatz: BMW-Kundendienst (T16) <br/>Veröff: ÖBl 1983,78

4 Ob 398/83OGH29.11.1983

Auch; Beisatz: Bestpreis in Filiale. (T17) <br/>Veröff: ÖBl 1984,76

4 Ob 351/87OGH29.09.1987

Auch; Beisatz: Handelsregister-Datenbank. (T18)

4 Ob 4/88OGH12.04.1988

Auch; nur T11

4 Ob 98/88OGH29.11.1988

Beisatz: Anti-Zahnstein (T19)

4 Ob 68/90OGH11.09.1990

Auch; nur T9

4 Ob 20/91OGH09.04.1991

Vgl auch; nur T9

4 Ob 119/93OGH12.10.1993

nur: In solchen Fällen darf auch der blickfangartig herausgestellte Teil der Ankündigung für sich allein nicht irreführend im Sinne des § 2 UWG sein. (T20)

4 Ob 37/95OGH09.05.1995

nur T20; Veröff: SZ 68/89

4 Ob 146/97tOGH13.05.1997

nur T20

4 Ob 185/97bOGH26.06.1997

Vgl aber; Beisatz: Der Satz "Sie können ein Jahr gratis DAEWOO fahren!" blickfangartig hervorgehoben in einem persönlichen Schreiben enthalten, welches wird zur Gänze gelesen; von einem blickfangartigen Herausstellen des Satzes, das dazu führt, dass sich der Empfänger des Schreibens mit dem übrigen Text nicht mehr befasst, kann in diesem Falle nicht gesprochen werden. (T21)

4 Ob 44/99wOGH09.03.1999

Auch; nur T20

4 Ob 7/99dOGH23.02.1999

Auch; nur T11

4 Ob 232/99tOGH14.09.1999

Auch; nur: Der Gesamteindruck ist aber nicht gleichbedeutend mit dem Gesamtinhalt der Ankündigung, da der Gesamteindruck durch einzelne Teile der Ankündigung, die als Blickfang besonders herausgestellt sind, bereits entscheidend geprägt werden kann. In solchen Fällen darf auch der blickfangartig herausgestellte Teil der Ankündigung für sich allein nicht irreführend im Sinne des § 2 UWG sein. (T22)

4 Ob 188/05hOGH08.11.2005

nur T9; Beisatz: Stellt der Werbende Teile seiner Ankündigung blickfangartig heraus, so richten sich Gesamteindruck und Irreführungseignung nach diesen Teilen. (T23)

4 Ob 123/06aOGH28.09.2006

Beisatz: Bei blickfangartigem Herausstellen einzelner Teile sind Gesamteindruck und Irreführungseignung in erster Linie nach diesen Teilen zu bestimmen. (T24)

4 Ob 108/07xOGH12.06.2007

Auch; Beis wie T24

4 Ob 18/08pOGH20.05.2008

Auch; Beis wie T24; Beisatz: Auch ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher wird bei Inanspruchnahme eines ausdrücklich als „gratis" bezeichneten Dienstes nicht annehmen, dass sich aus dem „Kleingedruckten" das Gegenteil der blickfangartig herausgestellten Unentgeltlichkeit ergeben könnte. Vielmehr wird ein nicht unbeträchtlicher Teil solcher Verbraucher den erst auf die eigene Vertragserklärung folgenden Text im Vertrauen auf die ohnehin zugesagte Unentgeltlichkeit gar nicht lesen. (T25)<br/>Veröff: SZ 2008/66

4 Ob 109/08wOGH26.08.2008

Beisatz: Hier: Zur Rechtslage nach der UWG-Novelle 2007. (T26)

4 Ob 188/08pOGH20.01.2009

Auch; nur T9; nur T20; Beis wie T26<br/>Veröff: SZ 2009/6

4 Ob 224/08gOGH20.01.2009

Auch; nur T9

4 Ob 99/09aOGH23.02.2010

Auch; nur T22; Veröff: SZ 2010/14

4 Ob 29/10hOGH11.05.2010

Auch; nur T22

4 Ob 47/10fOGH11.05.2010

Auch; nur T22

4 Ob 112/11sOGH17.01.2012

Auch; nur T9; Beisatz: Hier: „PKW-Marktbericht – durchschnittlich erzielte Verkaufserlöse“. (T27)

4 Ob 14/13gOGH12.02.2013

Vgl auch

4 Ob 68/13yOGH09.07.2013

nur T9

4 Ob 149/13kOGH17.12.2013

nur T22

4 Ob 61/22gOGH22.04.2022

nur T9; Beis wie T10

4 Ob 49/23vOGH25.04.2023

nur: Der Gesamteindruck ist aber nicht gleichbedeutend mit dem Gesamtinhalt der Ankündigung, da der Gesamteindruck durch einzelne Teile der Ankündigung, die als Blickfang besonders herausgestellt sind, bereits entscheidend geprägt werden kann. In solchen Fällen darf auch der blickfangartig herausgestellte Teil der Ankündigung für sich allein nicht irreführend im Sinne des § 2 UWG sein. (T28)<br/>Beisatz: Hier: Koppelungsangebot (Mobiltelefon samt Tarif); Handy um „€ 0,-“ (T29)

4 Ob 80/23bOGH19.12.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19761115_OGH0002_0040OB00379_7600000_002

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