Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen; die Klägerin hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.
Text
Begründung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vor:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Redchtsprechung verstößt eine Ankündigung schon dann gegen § 2 UWG, wenn sie nach ihrem Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit einen irrigen Eindruck erwecken kann (ÖBl 1979, 94; ÖBl 1981, 159; ÖBl 1984, 70 uva); bei Mehrdeutigkeit eines Ausdrucks oder einer Darstellung muß der Ankündigende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (ÖBl 1989, 42; ÖBl 1991, 157 uva). Bei der sogenannten Blickfangwerbung darf der blickfangartig herausgestellte Teil, für sich allein genommen, nicht irreführend sein (ÖBl 1983, 43 uva). Mit dieser Rechtsprechung steht die Entscheidung des Rekursgerichtes im Einklang. Die für die Entscheidung maßgebliche Frage, ob der Ankündigung der Beklagten - Reichweitenvergleich in Form von Reichweitebalken - eine zur Irreführung geeignete Angabe über die Reichweite der Oberösterreichischen Nachrichten entnommen werden kann, hängt so sehr von den Verhältnissen des konkreten Falles ab, daß ihre Beantwortung keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Lösung ähnlicher Fälle erwarten läßt. Sie ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (s. JBl 1986, 162; 4 Ob 1013/91; 4 Ob 78, 79/91 ua).
Der Revisionsrekurs der Beklagten war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jener über die Kosten der Beklagten auf §§ 402, 78 EO; §§ 41, 50 ZPO.
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