OGH 1Ob712/76; 3Ob9/82; 4Ob552/90; 1Ob650/92; 1Ob556/93 (RS0013197)

OGH1Ob712/76; 3Ob9/82; 4Ob552/90; 1Ob650/92; 1Ob556/9322.11.2023

Rechtssatz

Mangels Benützungsregelung kann bei einer gemeinschaftlichen Sache, die eine sogenannte unbeschränkte Gebrauchsmöglichkeit gewährt, wie etwa Spaziergänge im gemeinsamen Garten, jeder Teilhaber ohne Zustimmung des anderen diesen Gebrauch ausüben; bei beschränkter Gebrauchsmöglichkeit darf er jeden Gebrauch machen, durch den er den Gebrauch des anderen nicht stört.

Normen

ABGB §828
ABGB §829
ABGB §833 A
ABGB §833 D2

1 Ob 712/76OGH21.09.1976

Veröff: MietSlg 28050

3 Ob 9/82OGH24.03.1982

Veröff: MietSlg 34065

4 Ob 552/90OGH04.12.1990

Auch; Veröff: MietSlg 41/37

1 Ob 650/92OGH29.01.1993

Auch; nur: Mangels Benützungsregelung kann bei einer gemeinschaftlichen Sache, die eine sogenannte unbeschränkte Gebrauchsmöglichkeit gewährt, wie etwa Spaziergänge im gemeinsamen Garten, jeder Teilhaber ohne Zustimmung des anderen diesen Gebrauch ausüben. (T1)

1 Ob 556/93OGH25.08.1993

Vgl auch

1 Ob 533/95OGH27.02.1995

Auch

9 Ob 85/00sOGH28.06.2000

nur: Mangels Benützungsregelung kann bei einer gemeinschaftlichen Sache, die eine sogenannte unbeschränkte Gebrauchsmöglichkeit gewährt, jeder Teilhaber ohne Zustimmung des anderen diesen Gebrauch ausüben; bei beschränkter Gebrauchsmöglichkeit darf er jeden Gebrauch machen, durch den er den Gebrauch des anderen nicht stört. (T2) Beisatz: Dabei ist nicht auf abstrakte Gebrauchsmöglichkeiten anderer Miteigentümer abzustellen, sondern auf den konkreten Gebrauch durch den anderen Bedacht zu nehmen. (T3)

6 Ob 119/04zOGH08.07.2004

nur T2; Beis wie T3

8 Ob 101/04tOGH11.11.2004

Auch; Veröff: SZ 2004/159

1 Ob 213/07sOGH26.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Ein Miteigentümer ist auch bei nur beschränkter Gebrauchsmöglichkeit berechtigt, das gemeinschaftliche Gut nach Willkür zu benützen, soweit er dadurch nicht den konkreten Gebrauch eines anderen Miteigentümers stört. (T4)

1 Ob 145/12yOGH06.09.2012

Vgl

2 Ob 119/13hOGH13.02.2014

Vgl

2 Ob 198/17gOGH16.05.2018

nur T1; Beisatz: Hier: Badesee. (T5); Veröff: SZ 2018/37

4 Ob 162/20gOGH20.10.2020
7 Ob 145/23hOGH22.11.2023

Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Hier: Keine titellose Benützung durch den anderen Miteigentümer (mit seiner Lebensgefährtin), da die klagende Miteigentümerin keinen konkreten Gebrauch beansprucht. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19760921_OGH0002_0010OB00712_7600000_001

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