OGH 4Ob349/76; 4Ob334/78; 4Ob376/78; 4Ob401/78; 4Ob311/79; 4Ob304/80; 4Ob359/81; 4Ob381/82; 4Ob388/82; 4Ob346/83; 4Ob399/83; 4Ob303/84; 4Ob350/84; 4Ob393/85; 4Ob372/86; 4Ob319/87; 4Ob335/87; 4Ob60/88; 4Ob75/89; 4Ob2/90; 4Ob159/89; 4Ob64/90; 4Ob117/94; 4Ob25/95; 4Ob1064/95; 4Ob65/95 (RS0078576)

OGH4Ob349/76; 4Ob334/78; 4Ob376/78; 4Ob401/78; 4Ob311/79; 4Ob304/80; 4Ob359/81; 4Ob381/82; 4Ob388/82; 4Ob346/83; 4Ob399/83; 4Ob303/84; 4Ob350/84; 4Ob393/85; 4Ob372/86; 4Ob319/87; 4Ob335/87; 4Ob60/88; 4Ob75/89; 4Ob2/90; 4Ob159/89; 4Ob64/90; 4Ob117/94; 4Ob25/95; 4Ob1064/95; 4Ob65/9519.12.2023

Rechtssatz

Eine zulässige Werbung mit „statt-Preisen" muss aus dem Wortlaut oder dem Gesamtbild der Ankündigung, welche in ihrer Gesamtheit eine Einheit darstellen, mit ausreichender Deutlichkeit erkennen lassen, um welche Preise es sich bei den angegebenen „statt-Preisen" handelt.

Normen

UWG §2 D4

4 Ob 349/76OGH07.09.1976

Veröff: ÖBl 1977,10

4 Ob 334/78OGH13.06.1978
4 Ob 376/78OGH26.09.1978

Veröff: ÖBl 1979,75

4 Ob 401/78OGH21.11.1978
4 Ob 311/79OGH20.02.1979

Veröff: ÖBl 1979,128

4 Ob 304/80OGH29.01.1980
4 Ob 359/81OGH19.05.1981

Beisatz: Botschafts-Ausfolgescheine. (T1) Veröff: ÖBl 1982,71

4 Ob 381/82OGH12.10.1982
4 Ob 388/82OGH23.11.1982

Beisatz: Die durchgestrichenen, höheren Preise im Zusammenhang mit den durch besonders auffallenden Druck hervorgehobenen Ankündigungen "Jetzt........." lässt keinen Zweifel daran, dass es sich hier und eine Herabsetzung der bisherigen Preise dieses Unternehmers handelt. "Teppichland-Sonderangebote" (T2)

4 Ob 346/83OGH31.05.1983

Beisatz: Dabei ist im Hinblick auf die suggestive Wirkung einer derartigen Werbemethode ein strenger Maßstab anzulegen. - "Markisen-Preisknüller (T3) Veröff: ÖBl 1984,17

4 Ob 399/83OGH29.11.1983

Beis wie T3; Beisatz: Der Hinweis auf einen "unverbindlich empfohlenen Listenpreis" besitzt die gebotene Deutlichkeit und ist daher grundsätzlich nicht irreführend. (T4) Veröff: ÖBl 1984,77

4 Ob 303/84OGH21.02.1984

Beis wie T3; Beisatz: Volksfestpreis (T5) Veröff: ÖBl 1984,99

4 Ob 350/84OGH26.06.1984

Beis wie T2; Beisatz: Billigstes Spitzen Hi-Fi. (T6) Veröff: ÖBl 1984,156

4 Ob 393/85OGH26.11.1985

Auch; Veröff: MR 1986,27 = ÖBl 1986,66

4 Ob 372/86OGH29.09.1986

Beisatz: "Schon gesehen um ...!" (T7) Veröff: WBl 1987,15 = ÖBl 1987,76

4 Ob 319/87OGH10.03.1987

Beisatz: Der Werbende muss vorher den höheren Preis für die Ware eine angemessene Zeit lang ernsthaft verlangt haben. - "beworbener Mondpreis" (T8) Veröff: SZ 60/44 = WBl 1987,247 = ÖBl 1987,127

4 Ob 335/87OGH16.06.1987

Beis wie T6; Beisatz: In der Verwendung der Wortfolge "... bis fünfzig Prozent reduziert" liegt aber ein hinreichend deutlicher Hinweis darauf, dass es sich bei dem "Statt-Preis" um den eigenen vorher verlangten Preis handelt. Dabei ist es unerheblich, ob für die solcherart beworbenen Waren andere Bezugspreise wie empfohlene Richtpreise, Listenpreise, Marktpreise oder dergleichen existieren. (T9) Veröff: ÖBl 1988,75

4 Ob 60/88OGH12.07.1988

Vgl auch; Beisatz: Die Gegenüberstellung eines „Aktionspreises" mit einem höheren Vergleichspreis wird von den angesprochenen Verkehrskreisen in der Regel dahin verstanden werden, dass der höhere Preis der sonst vom Ankündigenden allgemein geforderte Preis ist. Richtet sich die Klage nicht gegen die Undeutlichkeit in Bezug auf die Dauer der Preisherabsetzung, sondern gegen die vermeintliche Unklarheit der als „statt"-Preis herangezogenen Vergleichsbasis, dies ist aber inhaltlich etwas anderes, so dass auch eine nicht gegen § 405 ZPO verstoßende Neufassung des Spruches hier nicht in Betracht kommt. (T10)

4 Ob 75/89OGH13.06.1989

Vgl auch; Veröff: MR 1989,181

4 Ob 2/90OGH30.01.1990

Beis wie T3

4 Ob 159/89OGH20.02.1990

Auch

4 Ob 64/90OGH08.05.1990

Vgl auch; Beisatz: Ob im Einzelfall die Ankündigung zur Irreführung geeignet ist, ist aber keine Frage von erheblicher Bedeutung. (T11)

4 Ob 117/94OGH18.10.1994

Beis wie T3; Beis wie T8

4 Ob 25/95OGH28.03.1995

Beisatz: Gesehen um ..... (T12)

4 Ob 1064/95OGH18.09.1995

Auch; Beis wie T3 nur: Dabei ist im Hinblick auf die suggestive Wirkung einer derartigen Werbemethode ein strenger Maßstab anzulegen. (T13) Beis wie T4; Beisatz: Der Hinweis auf einen „letztgültigen Hersteller-Listenpreis" hat die gebotene Deutlichkeit und ist grundsätzlich nicht irreführend. (T14)

4 Ob 65/95OGH18.09.1995

Auch; Beis wie T3 nur: Dabei ist im Hinblick auf die suggestive Wirkung einer derartigen Werbemethode ein strenger Maßstab anzulegen. (T15) Beis wie T8 nur: Der Werbende muss vorher den höheren Preis für die Ware eine angemessene Zeit lang ernsthaft verlangt haben. (T16) Beisatz: Die Werbung mit Preisgegenüberstellungen, insbesondere mit sogenannten „statt"-Preisen - denen durchgestrichene Preise gleichstehen - ist grundsätzlich zulässig, wenn sie der Wahrheit entspricht und die Umworbenen nicht irregeführt oder verunsichert werden. (T17)

4 Ob 64/95OGH10.10.1995

Auch; Beis wie T11; Beisatz: Bei Werbung mit Preisgegenüberstellungen stehen durchgestrichene Preis den sogenannten „statt"-Preisen gleich. (T18)

4 Ob 55/95OGH10.10.1995

Auch; Beis wie T3 nur: Dabei ist im Hinblick auf die suggestive Wirkung einer derartigen Werbemethode ein strenger Maßstab anzulegen. (T19); Beis wie T17; Beisatz: Abgesehen von Eröffnungsangeboten bringt aber auch ein zeitlich begrenztes Angebot mit „statt"-Preisen oder ähnlichen Wendungen („bisher.....jetzt"; allenfalls mit Durchstreichen des alten Preises; "bis zu 50 % reduziert") schon deutlich zum Ausdruck, dass auf die bisherigen (Normal-)Preise des Werbenden Bezug genommen wird. (T20)

4 Ob 5/96OGH30.01.1996

Beis wie T15

4 Ob 2110/96iOGH25.06.1996

Beis wie T13; Beis wie T17; Beis wie T20; Beisatz: Wird in der Überschrift eines Zeitungsinserates oder eines Werbeflugblattes deutlich auf Preise anderer Anbieter angespielt, so ist es geboten, dass der Händler in seinen Werbeanzeigen klarstellt, dass es sich bei den Vergleichspreisen um eigene, nicht mehr gültige Preise handelt. (T21)

4 Ob 2242/96aOGH17.09.1996

Auch; Beis wie T11

4 Ob 2395/96aOGH14.01.1997

Vgl auch; Beis wie T10 nur: Die Gegenüberstellung eines "Aktionspreises" mit einem höheren Vergleichspreis wird von den angesprochenen Verkehrskreisen in der Regel dahin verstanden werden, dass der höhere Preis der sonst vom Ankündigenden allgemein geforderte Preis ist. (T22)

4 Ob 2344/96aOGH26.11.1996

Beis wie T13; Beis wie T17; Beis wie T20

4 Ob 81/00sOGH12.04.2000

Vgl; Beis wie T11

4 Ob 54/09hOGH29.09.2009

Beis wie T15

4 Ob 187/09tOGH16.12.2009
4 Ob 202/13dOGH17.12.2013

Beis wie T3; Beis wie T15; Beis wie T22

4 Ob 178/16dOGH26.09.2016
4 ob 135/23sOGH19.12.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19760907_OGH0002_0040OB00349_7600000_001

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