Rechtssatz
Unmittelbare Zuleitung ist nach § 364 Abs 2 ABGB ohne besonderen Titel auch bei behördlich genehmigten Anlagen unzulässig.
1 Ob 16/77 | OGH | 08.06.1977 |
Beisatz: Dies gilt auch für die Überschreitung des genehmigten Masses einer Anlage, weil in diesem Umfang der Überschreitung der nötige besondere Rechtstitel fehlt und eine eigenmächtige Neuerung vorliegt. (T1) <br/>Veröff: SZ 50/84 |
10 Ob 22/21i | OGH | 13.09.2021 |
Beisatz: Sofern dafür kein besonderer Rechtstitel vorliegt, können unmittelbare Zuleitungen gemäß § 364 Abs 2 ABGB vom Nachbarn unter allen Umständen abgewehrt werden, selbst wenn sie von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehen, es sei denn, die Genehmigung oder eine öffentlich-rechtliche Norm erlaubt gerade solche Eingriffe. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19751203_OGH0002_0010OB00307_7500000_007
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