OGH 5Ob186/73; 6Ob35/20w; 7Ob105/23a (RS0033680)

OGH5Ob186/73; 6Ob35/20w; 7Ob105/23a24.10.2023

Rechtssatz

Die Hinterlegungsbefugnis des Schuldners ist daran geknüpft, daß trotz sorgfältiger Prüfung Zweifel über die Person des Gläubigers bestehen, dh wenn dem Schuldner objektiv nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann, den Zweifel auf eigene Gefahr zu lösen. Diese Sachlage ist auch gegeben, wenn sich der Zweifel auf die Rechtslage bezieht oder wenn mehrere Prätendenten auftreten, ohne daß der Schuldner ohne weiteres erkennen könnte, wer zur Leistung berechtigt ist.

Normen

ABGB §1425 VIII

5 Ob 186/73OGH21.11.1973
6 Ob 35/20wOGH25.03.2020
7 Ob 105/23aOGH24.10.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19731121_OGH0002_0050OB00186_7300000_002

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