OGH 1Ob7/73; 1Ob2/84 (RS0022831)

OGH1Ob7/73; 1Ob2/8423.10.2023

Rechtssatz

Auch für eine Schadensteilung wegen eigenen Verschuldens des Geschädigten ist Voraussetzung, dass das Verschulden für den Schadenseintritt kausal war.

Normen

ABGB §1295 ff Ia3a
ABGB §1304 A

1 Ob 7/73OGH31.01.1973
1 Ob 2/84OGH22.02.1984

Auch; Beisatz: Ebenso ist Adäquanz des Geschehensablaufs auch auf seiten des Geschädigten erforderlich. (T1)

1 Ob 10/87OGH25.03.1987

Beis wie T1; Veröff: EvBl 1987/146 S 535 = JBl 1987,583

5 Ob 242/02bOGH28.01.2003

Auch; Beisatz: Eine für die Entwicklung des Schadens nicht kausal gewordene spätere Pflichtverletzung des Geschädigten kann einen Mitverschuldenseinwand nicht begründen. (T2)

8 Ob 78/07iOGH22.11.2007

Auch; Beisatz: Das Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB wird als Sorglosigkeit im Umgang mit eigenen Rechtsgütern charakterisiert. Dabei kommt dem „Mitverschulden" Relevanz nur zu, soferne es kausal ist. Überdies bedarf es eines Mitverschuldenszusammenhangs und der Adäquanz. (T3); Beisatz: Hier: Weiterveräußerung von unter Eigentumsvorbehalt von der Klägerin an den Käufer verkauften Fahrzeugen durch den beklagten Autohändler, der die Fahrzeuge vom Käufer unter verdächtigen Umständen erworben hatte, wobei die Klägerin, die sich mit dem Einblick in selbstgestempelte Überweisungsbelege begnügte, selbst sorglos handelte (Verschuldensteilung 1:1). (T4)

1 Ob 214/08iOGH25.11.2008

Auch; Beis wie T3 nur: Überdies bedarf es eines Mitverschuldenszusammenhangs. (T5); Beisatz: Hier: Verletzung eines ohne Schutzhandschuhe fahrenden Snowboarders an einem als Produktfehler zu qualifizierenden Spalt einer Snowboardrampe. Mitverschulden des Snowboarders wegen Unterlassen der Verwendung von Handschuhen mangels Mitverschuldenszusammenhangs verneint. (T6)

4 Ob 151/10zOGH18.01.2011

Auch

2 Ob 19/12aOGH20.11.2012

Vgl auch; Auch Beis wie T5; Veröff: SZ 2012/119

1 Ob 52/15aOGH17.09.2015

Auch; Beis wie T3

10 Ob 6/18gOGH26.06.2018

Vgl

1 Ob 47/22aOGH20.04.2022

Beis wie T3

2 Ob 149/23kOGH19.09.2023

Beisatz wie T5

1 Ob 162/23iOGH23.10.2023

vgl; Beisatz: Hier: Die Konstruktion aufgrund der falschen Statik des Beklagten wäre auch dann während des Betonierens eingestürzt, wenn die Klägerin „alles richtig gemacht“ hätte. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19730131_OGH0002_0010OB00007_7300000_002

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