OGH 8Ob184/72; 2Ob162/72; 8Ob232/74; 2Ob119/75; 8Ob146/76; 2Ob3/79; 8Ob91/79; 8Ob39/86; 1Ob9/96; 2Ob174/06m; 2Ob149/07m; 2Ob44/08x; 2Ob114/09t; 2Ob181/15d; 2Ob188/16k; 2Ob55/17b; 1Ob135/18m; 2Ob236/18x; 2Ob179/19s; 8ObA13/23d; 2Ob165/23p (RS0058385)

OGH8Ob184/72; 2Ob162/72; 8Ob232/74; 2Ob119/75; 8Ob146/76; 2Ob3/79; 8Ob91/79; 8Ob39/86; 1Ob9/96; 2Ob174/06m; 2Ob149/07m; 2Ob44/08x; 2Ob114/09t; 2Ob181/15d; 2Ob188/16k; 2Ob55/17b; 1Ob135/18m; 2Ob236/18x; 2Ob179/19s; 8ObA13/23d; 2Ob165/23p25.10.2023

Rechtssatz

Der Begriff des Betriebes im Sinne des § 1 EKHG darf nicht bloß vom maschinentechnischen Standpunkt aus erfasst werden. Der Oberste Gerichtshof lehnt eine bloß maschinentechnische Begriffsbestimmung als zu eng ab und tritt für deren Erweiterung unter dem Gesichtspunkt der verkehrstechnischen Auffassung ein. Die Haftung für die mit dem Betrieb seines Fahrzeuges verbundenen Gefahren trifft den Halter daher auch für den wegen eines Achsbruches auf dem ersten Fahrstreifen der Autobahn zum Stillstand gekommenen Lastkraftwagenzug.

Auto

 

Normen

EKHG §1 IIIB

8 Ob 184/72OGH26.09.1972

Veröff: SZ 45/99 = ZVR 1974/25 S 23

2 Ob 162/72OGH18.01.1973

Beisatz: Ein Kraftfahrzeug befindet sich auch nach einem durch äußere Umstände erzwungenen Anhalten in Betrieb. (T1)

8 Ob 232/74OGH26.11.1974

nur: Der Begriff des Betriebes im Sinne des § 1 EKHG darf nicht bloß vom maschinentechnischen Standpunkt aus erfasst werden. Der Oberste Gerichtshof lehnt eine bloß maschinentechnische Begriffsbestimmung als zu eng ab und tritt für deren Erweiterung unter dem Gesichtspunkt der verkehrstechnischen Auffassung ein. (T2) <br/>Veröff: ZVR 1975/170 S 245

2 Ob 119/75OGH26.06.1975

nur T2; Veröff: ZVR 1976/232 S 248

8 Ob 146/76OGH29.09.1976

nur T2; Veröff: ZVR 1978/63 S 91

2 Ob 3/79OGH27.02.1979

nur T2; Veröff: ZVR 1980/75 S 83

8 Ob 91/79OGH07.06.1979

Beisatz: Hier: Betriebsstörung durch Voruntersuchung. (T3) <br/>Veröff: ZVR 1980/162 S 161

8 Ob 39/86OGH23.10.1986

nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Solange als der Lenker das Fahrzeug im Verkehr belässt und die dadurch geschaffene Gefahrenlage fortbesteht. (T4)

1 Ob 9/96OGH22.08.1996

Vgl; Veröff: SZ 69/186

2 Ob 174/06mOGH26.04.2007

Auch; nur T2; Beisatz: Ein Kraftfahrzeug ist solange „in Betrieb", als es sich im Verkehr befindet und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Diese ausdehnende Auslegung hat zur Folge, dass auch von Kraftfahrzeugen, die sich nicht in Bewegung befinden und deren Motor abgestellt ist, eine Betriebsgefahr ausgehen kann. Auch ein verkehrswidrig abgestelltes Kraftfahrzeug kann andere Verkehrsteilnehmer gefährden. (T5)

2 Ob 149/07mOGH24.01.2008

Vgl; Beis wie T5

2 Ob 44/08xOGH30.10.2008

nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Maßgebend ist, ob der Unfall mit der verkehrstechnischen Gefährlichkeit eines Kraftfahrzeugs in ursächlichem Zusammenhang steht. (T6)<br/>Beisatz: Nach dem verkehrstechnischen Ansatz befindet sich ein in einer Fahrzeugkolonne angehaltenes Kraftfahrzeug in Betrieb. (T7)<br/>Veröff: SZ 2008/158

2 Ob 114/09tOGH28.09.2009

Auch; nur T2; Beis wie T5; Beis wie T6

2 Ob 181/15dOGH28.06.2016

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Veröff: SZ 2016/66

2 Ob 188/16kOGH23.02.2017

Auch; Beisatz: Es kommt nicht nur auf die Gefahr an, die sich aus der Inbetriebnahme des Motors und der damit verbundenen Bewegung des Fahrzeugs ergibt. Vielmehr ist auch jene Gefahr relevant, die unabhängig von einer motorbetriebenen Bewegung auf der Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr beruht. (T8)<br/>Beisatz: Der maschinentechnische Ansatz setzt eine Gefahr voraus, die mit der motorbedingten Bewegung zusammenhängt. (T9)<br/>Beisatz: Versagt eine Betriebseinrichtung bei einem abgestellten Fahrzeug, verwirklicht sich nicht die spezifische Gefahr eines sich mit Motorkraft bewegenden oder in anderer Weise am Verkehr teilnehmenden Fahrzeugs, sondern die jeder energiebetriebenen Anlage innewohnende Gefahr, dass sich die Energie in einer nicht geplanten Weise in Wärme umsetzt. (T10); Veröff: SZ 2017/24

2 Ob 55/17bOGH28.03.2017

Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10

1 Ob 135/18mOGH26.09.2018

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6

2 Ob 236/18xOGH28.05.2019

Vgl; Beis wie T6

2 Ob 179/19sOGH17.09.2020

Beis wie T6; vgl auch Beis wie T8

8 ObA 13/23dOGH29.03.2023

vgl; Beisatz nur wie T8

2 Ob 165/23pOGH25.10.2023

Beisatz wie T6; Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Hier:  Das auf einen während des Fahrbetriebs aufgetretenen technischen Defekt zurückzuführende Brandgeschehen ist schon unter Zugrundelegung maschinentechnischer Gesichtspunkte als ein Betriebsunfall zu werten, hat sich doch eine spezifische Gefahr eines sich mit Motorkraft bewegenden Fahrzeugs verwirklicht. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19720926_OGH0002_0080OB00184_7200000_001

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