OGH 9Os2/71 (RS0101583)

OGH9Os2/7131.1.2023

Rechtssatz

Voraussetzungen eines Abwesenheitsverfahrens; insbesondere muss dem Gericht ein ausreichender Zustellausweis über die Ladung des Beschuldigten vorliegen.

Normen

StPO §427

9 Os 2/71OGH21.01.1971
9 Os 82/83OGH16.08.1983

Vgl auch; Beisatz: Wirksam vorgenommene Ersatzzustellung gemäß §§ 106 Abs 2, 104 ZPO genügt. (T1)

13 Os 30/93OGH10.03.1993

Vgl auch; Beisatz: Die Vorladung zur Hauptverhandlung muss dem Angeklagten noch persönlich und rechtzeitig im Sinne des § 221 Abs 1 StPO zugestellt worden sein. (T2)

14 Os 44/03OGH05.08.2003

Beis wie T2

12 Os 129/06xOGH28.06.2007

Vgl aber; Beisatz: Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist die Verhandlung und Verurteilung in Abwesenheit auch dann rechtmäßig, wenn der Nachweis der rechtzeitigen Zustellung erst nachträglich bei Gericht einlangt. (T3); Beisatz: Hier: Nachträgliches Entschuldigungsschreiben des Beschuldigten, aus dem sich ergibt, dass ihm die Ladung zur Hauptverhandlung sieben Tage vor dem Termin zugekommen ist. (T4)

11 Os 93/22vOGH31.01.2023

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zustellung einer Ladung nach Serbien. (T5)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19710121_OGH0002_0090OS00002_7100000_001

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