OGH 3Ob95/69; 3Ob591/90; 1Ob215/13v; 5Ob208/13v; 2Ob103/15h; 7Ob48/18m; 2Ob32/21a; 2Ob59/23z (RS0017289)

OGH3Ob95/69; 3Ob591/90; 1Ob215/13v; 5Ob208/13v; 2Ob103/15h; 7Ob48/18m; 2Ob32/21a; 2Ob59/23z16.5.2023

Rechtssatz

Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 889 ABGB muss sich außer den im Gesetz bestimmten Fällen bei einer teilbaren Sache jeder mit dem ihm gebührenden Teil begnügen, bei teilbarer Leistung liegt somit grundsätzlich keine Gesamthandforderung vor. Da auch die Zweckwidmung eines Geldbetrages die Teilung der Geldsumme nicht hindert, steht der teilbare Anspruch auf Auszahlung einer Feuerversicherungssumme beiden Versicherungsnehmern je zur Hälfte zu.

Normen

ABGB §889
VersVG §81 ff

3 Ob 95/69OGH27.08.1969
3 Ob 591/90OGH23.01.1991

nur: Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 889 ABGB muss sich außer den im Gesetz bestimmten Fällen bei einer teilbaren Sache jeder mit dem ihm gebührenden Teil begnügen, bei teilbarer Leistung liegt somit grundsätzlich keine Gesamthandforderung vor. Da auch die Zweckwidmung eines Geldbetrages die Teilung der Geldsumme nicht hindert, steht der teilbare Anspruch auf Auszahlung beiden je zur Hälfte zu. (T1)

1 Ob 215/13vOGH23.01.2014

Auch

5 Ob 208/13vOGH30.06.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch. (T2)

2 Ob 103/15hOGH25.05.2016

Vgl auch; Beisatz: Geldforderungen sind ihrer Natur nach teilbar. (T3)

7 Ob 48/18mOGH20.06.2018

Vgl

2 Ob 32/21aOGH26.05.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Schmerzengeldforderung als teilbare Nachlassforderung. (T4)

2 Ob 59/23zOGH16.05.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19690827_OGH0002_0030OB00095_6900000_001