Rechtssatz
Voraussetzung einer "vorbeugenden Unterlassungsklage" ist die konkrete Besorgnis einer drohenden Rechtsverletzung.
Vorbeugender Unterlassungsanspruch
4 Ob 328/69 | OGH | 15.07.1969 |
Veröff: ÖBl 1970,54 |
4 Ob 351/75 | OGH | 16.12.1975 |
Veröff: ÖBl 1976,67 |
5 Ob 626/79 | OGH | 23.10.1979 |
Vgl auch |
1 Ob 15/80 | OGH | 18.06.1980 |
Auch; Beisatz: Dienstbarkeit des Wasserbezuges. (T1) |
6 Ob 13/01g | OGH | 29.03.2001 |
Beisatz: Unter der konkreten Besorgnis einer drohenden Rechtsverletzung sind greifbare Anhaltspunkte für ein künftiges rechtswidriges Verhalten zu verstehen. Diese Voraussetzung ist immer an Hand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. (T2) |
10 Ob 13/17k | OGH | 21.03.2017 |
Beisatz: Die Möglichkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage besteht auch in einem Verbandsprozess gemäß § 28a KSchG. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Ankündigung einer Bank, bei Kreditverträgen keine „Negativzinsen“ an Kreditnehmer zu zahlen. (T4); Veröff: SZ 2017/36 |
8 Ob 101/16k | OGH | 30.05.2017 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob sich der beklagte Unternehmer bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz bereits rechtswidrig verhalten hatte. Es genügt das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr, die vom Kläger zu behaupten und zu beweisen ist. (T5) |
6 Ob 36/22w | OGH | 06.04.2022 |
Vgl; Beisatz: Die bloße Möglichkeit eines Eingriffs durch die Beklagte ist weder eine nach der DSGVO unzulässige Datenverarbeitung noch droht eine solche deswegen bereits. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19690715_OGH0002_0040OB00328_6900000_001
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