Spruch:
Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Eine vorbeugende Unterlassungsklage ist nach ständiger Rechtsprechung
zulässig, wenn das Zuwiderhandeln unmittelbar drohend bevorsteht
(Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 85f; ua SZ 33/130; ÖBl 1978, 102
- kulinarisches Mosaik; ÖBl 1989, 56 - Bioren; MR 1994, 170 = WBl
1994, 417 - Haustierversicherung II; SZ 67/161 = ÖBl 1995, 128 -
Verführerschein II). Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang:
Dem festgestellten Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, daß die Erstbeklagte überhaupt beabsichtigte, Hüte zu erzeugen und unter der Bezeichnung "Anton Pichler, Graz" zu vertreiben. Umso weniger kann davon die Rede sein, daß ein solches Verhalten unmittelbar drohend bevorstände.
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