Rechtssatz
Die Realteilung ist tunlich, wenn ohne Notwendigkeit eines unverhältnismäßig großen Wertausgleiches in Geld und eine beträchtliche Wertverminderung die Sache in Teile zerlegt werden kann, so dass der Wert des Ganzen in den Teilen erhalten bleibt (Teilung einer Liegenschaft, die zu Teil aus Bauparzellen und Gebäuden, zum Teil aus landwirtschaftlichen Grundstücken besteht).
8 Ob 282/64 | OGH | 06.10.1964 |
Veröff: EvBl 1965/85 S 123 = JBl 1965,209 |
1 Ob 217/69 | OGH | 11.12.1969 |
Veröff: RZ 1970,124 |
4 Ob 543/72 | OGH | 25.04.1972 |
Beisatz: Eine übermäßige Zerstückelung von Grund und Boden, die eine vernünftige Bewirtschaftung ausschließen, soll vermieden werden. (T1) |
7 Ob 68/73 | OGH | 30.05.1973 |
Veröff: ImmZ 1973,302 |
6 Ob 127/75 | OGH | 18.12.1975 |
Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 86/73 |
3 Ob 536/80 | OGH | 14.05.1980 |
Auch |
3 Ob 538/82 | OGH | 16.06.1982 |
Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 536/80<br/>Veröff: MietSlg 34082 |
4 Ob 510/82 | OGH | 18.01.1983 |
Vgl; Beisatz: Von einer gleichen Beschaffenheit der Teilstücke kann nicht gesprochen werden, wenn eine Teilung nur in der Weise in Frage käme, dass ein Teil die Gebäude und der andere Teil die nur landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke erhält. (T2) <br/>Veröff: SZ 56/10 = EvBl 1983/89 S 353 |
5 Ob 14/97p | OGH | 25.02.1997 |
nur: Die Realteilung ist tunlich, wenn eine Sache ohne Notwendigkeit eines unverhältnismäßig großen Wertausgleiches in Teile zerlegt werden kann, sodass der Wert des Ganzen in den Teilen erhalten bleibt. (T3) |
10 Ob 285/00k | OGH | 06.03.2001 |
nur T3; Beisatz: Jeder Miteigentümer muss einen Teil annähernd gleicher Beschaffenheit und seiner Quote entsprechenden Wertes erhalten. Dabei können relativ geringfügige Wertunterschiede in Geld ausgeglichen werden. (T4) |
5 Ob 17/01p | OGH | 24.04.2001 |
nur T3; Beisatz: Naturalteilung ist möglich, wenn die Sache ohne wesentliche Wertminderung geteilt werden kann und rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. (T5) |
7 Ob 23/03p | OGH | 26.02.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Im Falle der Realteilung muss die gemeinsame Sache nicht nur in annähernd gleichwertige, sondern auch gleichartige Teile zerlegt werden können. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Gleichartigkeit verneint, wenn nach Realteilung auf dem kleineren Grundstücksteil das 225 m2 große Wohnhaus und auf dem größeren eine lediglich 20 m2 große Bauhütte stünde. (T7) |
3 Ob 178/05f | OGH | 29.03.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Die den Teilhabern zufallenden Stücke müssen nicht nur gleichwertig, sondern auch gleich beschaffen sein (daher keine Teilung hier bebaute, dort unbebaute Grundstücke). (T8) |
5 Ob 4/09p | OGH | 28.04.2009 |
Vgl; Beisatz: Realteilung (= Naturalteilung) ist regelmäßig dann möglich und tunlich, wenn die Sache (physisch bzw im Rechtssinn) geteilt werden kann, ohne dass es im Verhältnis der Summe der Einzelwerte zum Wert der ungeteilten Sache zu einer wesentlichen Wertminderung käme und die Sache zwischen den Teilhabern so aufgeteilt werden kann, dass die entstehenden Teile den Anteilen etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen sind, ohne dass ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig wird. Unverhältnismäßige Kosten, insbesondere notwendige Aufwendungen für Umbaumaßnahmen können die Naturalteilung unzulässig machen. (T9)<br/>Veröff: SZ 2009/55 |
5 Ob 36/09v | OGH | 12.05.2009 |
Vgl; Beis wie T9 nur: Realteilung (= Naturalteilung) ist regelmäßig dann möglich und tunlich, wenn die Sache (physisch bzw im Rechtssinn) geteilt werden kann, ohne dass es im Verhältnis der Summe der Einzelwerte zum Wert der ungeteilten Sache zu einer wesentlichen Wertminderung käme und die Sache zwischen den Teilhabern so aufgeteilt werden kann, dass die entstehenden Teile den Anteilen etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen sind, ohne dass ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig wird. (T10) |
5 Ob 6/10h | OGH | 22.06.2010 |
Vgl; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T10 |
5 Ob 93/10b | OGH | 16.11.2010 |
Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Auf diesen Grundsatz kommt es aber dann nicht an, wenn die von einer Anteilsverminderung betroffenen Miteigentümer auf eine Ausgleichszahlung verzichten und mit der Verminderung ihrer Anteile einverstanden sind. (T11)<br/>Bem: Siehe auch RS0126365. (T12)<br/>Veröff: SZ 2010/146 |
1 Ob 241/22f | OGH | 27.01.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Allfällige Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum in Aufteilungsverfahren nach § 81 EheG. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_19641006_OGH0002_0080OB00282_6400000_001
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