OGH 5Ob134/63; 7Ob304/64; 8Ob262/75; 8Ob516/79; 1Ob762/80; 4Ob558/81; 8Ob553/82; 3Ob526/88; 1Ob705/88; 8Ob579/90; 4Ob561/91; 3Ob520/93; 3Ob2004/96v; 2Ob355/98i; 8Ob287/01s; 3Ob22/03m; 1Ob134/13g; 7Ob231/13s; 10Ob71/14k; 2Ob223/14d; 1Ob52/15a; 7Ob152/16b; 5Ob26/23v (RS0021880)

OGH5Ob134/63; 7Ob304/64; 8Ob262/75; 8Ob516/79; 1Ob762/80; 4Ob558/81; 8Ob553/82; 3Ob526/88; 1Ob705/88; 8Ob579/90; 4Ob561/91; 3Ob520/93; 3Ob2004/96v; 2Ob355/98i; 8Ob287/01s; 3Ob22/03m; 1Ob134/13g; 7Ob231/13s; 10Ob71/14k; 2Ob223/14d; 1Ob52/15a; 7Ob152/16b; 5Ob26/23v4.7.2023

Rechtssatz

Pflicht zur Zusammenarbeit mehrerer zur Herstellung desselben Werkes bestellten Unternehmer, auch wenn keiner von ihnen zum Generalunternehmer bestellt wurde. Jeden von ihnen trifft die Pflicht, alles zu vermeiden, was das Gelingen des Werkes vereiteln könnte (so auch schon 5 Ob 98/62).

Normen

ABGB §1168a
ABGB §1302 A

5 Ob 134/63OGH11.04.1963
7 Ob 304/64OGH25.11.1964
8 Ob 262/75OGH14.01.1976
8 Ob 516/79OGH18.10.1979
1 Ob 762/80OGH08.04.1981
4 Ob 558/81OGH01.12.1981

nur: Pflicht zur Zusammenarbeit mehrerer zur Herstellung desselben Werkes bestellten Unternehmer. Jeden von ihnen trifft die Pflicht, alles zu vermeiden, was das Gelingen des Werkes vereiteln könnte. (T1) Veröff: RZ 1982/49 S 194 = SZ 54/179

8 Ob 553/82OGH27.10.1983
3 Ob 526/88OGH13.07.1988

Auch

1 Ob 705/88OGH30.11.1988
8 Ob 579/90OGH15.02.1990

Beisatz: Technischer Schulterschluss. (T2) Veröff: ecolex 1990,409 = SZ 63/20 = JBl 1990,656 (Dullinger)

4 Ob 561/91OGH22.10.1991

Vgl auch; Veröff: SZ 64/144 = ecolex 1992,16

3 Ob 520/93OGH28.04.1993

Vgl auch

3 Ob 2004/96vOGH29.05.1996

Auch; Beisatz: Der Grundsatz, daß sich die Unternehmer vom Vorliegen der für das Gelingen und die Funktionsfähigkeit des Gesamtwerks erforderlichen positiven und vom Fehlen der sein Mißlingen indizierenden negativen Bedingungen zu überzeugen haben, wenn die Funktionsfähigkeit einer Anlage den technischen Zusammenschluß ihrer Teile erfordert, ist über die Grenzen des Werkvertragsrechts verallgemeinerungsfähig (hier: Software und Hardware). (T3) Veröff: SZ 69/127

2 Ob 355/98iOGH20.05.1999

nur: Pflicht zur Zusammenarbeit mehrerer zur Herstellung desselben Werkes bestellten Unternehmer. (T4)

8 Ob 287/01sOGH28.11.2002

Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass mehrere an einer Baustelle tätige Werkunternehmer zum technischen "Schulterschluss" sowie gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet sind, vermag zwar grundsätzlich die Anwendbarkeit des Rechtsinstituts des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zu begründen, nicht aber auch die Ausdehnung desselben auf bloße Vermögensschäden. (T5)

3 Ob 22/03mOGH26.02.2003

Vgl auch; Beisatz: Die Unternehmer haben sich vom Vorliegen der für das Gelingen und die Funktionsfähigkeit des Gesamtwerks erforderlichen positiven und vom Fehlen der sein Misslingen indizierenden negativen Bedingungen zu überzeugen, wenn die Funktionsfähigkeit einer Anlage den technischen Zusammenschluss ihrer Teile erfordert, um den Besteller vor Schaden zu bewahren, der aus der mangelnden Harmonisierung und Abstimmung der einzelnen Teile des Gesamtwerks entstehen kann. (T6)

1 Ob 134/13gOGH19.09.2013

Auch; Beis wie T2; Beis wie T6

7 Ob 231/13sOGH26.02.2014

Auch; Beisatz: Die ‑ auf das Gelingen des Werks abzielende ‑ Rechtsprechung zum "technischen Schulterschluss" geht auch im Zusammenhang mit Schutz‑ und Sorgfaltspflichten von einer Kooperationsverpflichtung mehrerer auf einer Baustelle tätiger Unternehmen aus. Diese Kooperationsverpflichtung umfasst auch Warnpflichten oder gegenseitige Aufklärungs‑ und Kontrollpflichten. (T7)

10 Ob 71/14kOGH16.12.2014

Beis ähnlich wie T3

2 Ob 223/14dOGH06.08.2015

Auch

1 Ob 52/15aOGH17.09.2015

Auch; Beis wie T2

7 Ob 152/16bOGH13.10.2016

Auch

5 Ob 26/23vOGH04.07.2023

Beisatz wie T7

Dokumentnummer

JJR_19630411_OGH0002_0050OB00134_6300000_001

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