Rechtssatz
Die Entscheidung über die Frage der Sachlegitimation (Aktivlegitimation oder Passivlegitimation) ist nichts anderes als die meritorische Entscheidung über den Klagsanspruch im Hinblick auf seine subjektiven Voraussetzungen. Sie ist demnach Entscheidung sowohl einer Tatfrage als auch einer Rechtsfrage und unterliegt keiner Sonderregelung. Soweit sie rechtliche Beurteilung ist und in dem - allenfalls gemäß § 182 ZPO zu ergänzenden - Tatsachen - vorbringen der Parteien oder im festgestellten Sachverhalt Deckung findet, sind eine Einrede der mangelnden Sachlegitimation oder sonstige Rechtsausführungen der Parteien keine Entscheidungsvoraussetzungen, auch nicht in den Rechtsmittelinstanzen.
2 Ob 18/68 | OGH | 05.04.1968 |
Veröff: ZVR 1969/213 S 181 |
7 Ob 99/69 | OGH | 02.07.1969 |
nur: Die Entscheidung über die Frage der Sachlegitimation (Aktivlegitimation oder Passivlegitimation) ist nichts anderes als die meritorische Entscheidung über den Klagsanspruch im Hinblick auf seine subjektiven Voraussetzungen. (T1) <br/>Veröff: SZ 42/105 = EvBl 1970/147 S 240 = VersR 1971,678 |
1 Ob 258/70 | OGH | 26.11.1970 |
nur T1 |
7 Ob 81/72 | OGH | 05.04.1972 |
nur T1 |
5 Ob 231/73 | OGH | 20.02.1974 |
Vgl |
8 Ob 17/74 | OGH | 19.03.1974 |
Veröff: ImmZ 1974,187 = MietSlg 26044/5 |
7 Ob 10/76 | OGH | 04.03.1976 |
Ähnlich; nur T1 |
8 Ob 526/77 | OGH | 15.06.1977 |
Vgl auch; Veröff: ImmZ 1978,75 |
7 Ob 727/79 | OGH | 04.10.1979 |
nur: Soweit sie rechtliche Beurteilung ist und in dem - allenfalls gemäß § 182 ZPO zu ergänzen - Tatsachen - vorbringen der Parteien oder im festgestellten Sachverhalt Deckung findet, sind eine Einrede der mangelnden Sachlegitimation oder sonstige Rechtsausführungen der Parteien keine Entscheidungsvoraussetzungen, auch nicht in den Rechtsmittelinstanzen. (T2) |
4 Ob 562/81 | OGH | 15.12.1981 |
nur: Tatsachen - vorbringen der Parteien oder im festgestellten Sachverhalt Deckung findet, sind eine Einrede der mangelnden Sachlegitimation oder sonstige Rechtsausführungen der Parteien keine Entscheidungsvoraussetzungen, auch nicht in den Rechtsmittelinstanzen. (T3) |
8 Ob 315/99b | OGH | 07.09.2000 |
auch; Beisatz: Die Frage der Sachlegitimation ist auch noch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu prüfen, wenn sie sich als reine Rechtsfrage darstellt. (T4) |
6 Ob 94/01v | OGH | 26.04.2001 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Passivlegitimation ist keine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, sondern die materielle Verpflichtung des Beklagten bezüglich des Streitgegenstandes; ihr Fehlen führt nicht zur Zurückweisung der Klage, sondern zur Abweisung des Begehrens mit Urteil. (T5) |
5 Ob 292/03g | OGH | 20.01.2004 |
Vgl auch; nur: Die Entscheidung über die Frage der Sachlegitimation (Aktivlegitimation oder Passivlegitimation) ist nichts anderes als die meritorische Entscheidung über den Klagsanspruch im Hinblick auf seine subjektiven Voraussetzungen. Soweit sie rechtliche Beurteilung ist und in dem Tatsachenvorbringen der Parteien oder im festgestellten Sachverhalt Deckung findet, sind eine Einrede der mangelnden Sachlegitimation oder sonstige Rechtsausführungen der Parteien keine Entscheidungsvoraussetzungen, auch nicht in den Rechtsmittelinstanzen. (T6) |
4 Ob 213/06m | OGH | 23.04.2007 |
Auch; Beisatz: T4 betrifft nicht Fälle, in denen sich die Sachlage - wie hier - während des Rechtsmittelverfahrens änderte. (T7)<br/>Veröff: SZ 2007/59 |
5 Ob 125/08f | OGH | 24.06.2008 |
Vgl; Beisatz: Die Frage der Aktivlegitimation als materiellrechtliche Erfolgsvoraussetzung ist von der Frage der Parteistellung zu trennen. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Außerstreitiges Verfahren, Antragslegitimation im Sinn des § 6 Abs 1 MRG. (T9) |
5 Ob 241/08i | OGH | 25.11.2008 |
Vgl; Beisatz: Fragen der Sachlegitimation oder der Schlüssigkeit eines Rechtsschutzbegehrens haben mit der zulässigen Verfahrensart oder überhaupt der Zulässigkeit des Rechtsschutzantrags nichts zu tun, sie sind nur (materielle) Bedingungen der Begründetheit des Begehrens. (T10)<br/>Beisatz: Das Fehlen der Sachlegitimation führt zur Abweisung des Rechtsschutzantrags wegen materieller oder formeller (unschlüssiger) Begründetheit. (T11)<br/>Beisatz: Das gilt auch im Verfahren nach § 37 MRG. (T12) |
5 Ob 54/10t | OGH | 31.08.2010 |
Vgl; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Der Einwand der mangelnden Aktivlegitimation betrifft die materielle Berechtigung des erhobenen Anspruchs, die Parteifähigkeit dagegen eine Prozessvoraussetzung. Die fehlende Aktivlegitimation führt zur Abweisung des Sachantrags, die fehlende Parteifähigkeit dagegen zu dessen Zurückweisung. (T13) |
6 Ob 216/18k | OGH | 21.03.2019 |
Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2019/23 |
Dokumentnummer
JJR_19611206_OGH0002_0060OB00435_6100000_001
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