OGH 6Ob216/61; 6Ob58/63; 6Ob117/63; 1Ob14/70; 1Ob40/74; 4Ob120/76 (RS0027173)

OGH6Ob216/61; 6Ob58/63; 6Ob117/63; 1Ob14/70; 1Ob40/74; 4Ob120/7619.10.2023

Rechtssatz

Der Schädiger kann nicht verlangen, dass der Geschädigte zwecks Behebung des durch den Schädiger verschuldeten Schadens auf sein Risiko und auf seine Kosten ihm nicht zumutbare Schritte unternimmt.

Normen

ABGB §1304 A

6 Ob 216/61OGH13.07.1961
6 Ob 58/63OGH27.03.1963

Beisatz: Auf dieses Problem ist erst einzugehen, wenn der Schädiger einen konkreten Sachverhalt unter Beweis stellt, aus dem sich eine Verletzung der Sorgfaltspflicht und Rettungspflicht ergeben soll. (T1)

6 Ob 117/63OGH27.06.1963

Beisatz: Wenig aussichtsreiche Prozeßführung. (T2)

1 Ob 14/70OGH12.02.1970
1 Ob 40/74OGH08.05.1974

Vgl auch; Beisatz: Der Geschädigte ist nicht gehalten, gerichtliche Schritte mit bedeutenden Kostenrisiken gegen Dritte zu unternehmen, die ohne das Verhalten des Schädigers nicht erforderlich gewesen wären. (T3)

4 Ob 120/76OGH22.02.1977

Vgl auch; Veröff: ZAS 1978/17 S 107 (Schuhmacher) = Arb 9560 = DRdA 1977,236 (Apathy) = SozM IE,133

4 Ob 86/77OGH06.09.1977

Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: HS 10618

2 Ob 540/78OGH21.09.1978

Auch; Beisatz: Die Unterlassung einer Prozeßführung des Geschädigten gegen einen Dritten begründet dann keine Verletzung der Rettungspflicht, wenn eine heikle Rechtslage oder erhebliche Beweisschwierigkeiten einen Erfolg nicht mit Sicherheit oder wenigstens mit einiger Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. (T4)

1 Ob 597/82OGH02.06.1982

Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 55/84

7 Ob 537/82OGH08.07.1982
1 Ob 601/92OGH26.11.1992

Auch; Beis wie T3

8 Ob 504/94OGH25.11.1994

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

2 Ob 135/03xOGH26.06.2003

Auch; Beisatz: Ein Geschädigter ist entsprechend der sich ua aus §1304 ABGB ergebenden Schadensminderungspflicht verhalten, seinen Schaden möglichst gering zu halten, wenn und soweit ihm ein konkretes (jedoch unterlassenes) Verhalten zugemutet werden kann. (T5)

4 Ob 21/14pOGH25.03.2014

Vgl auch

8 Ob 72/16wOGH27.09.2016

Beisatz: Der Geschädigte hat in der Regel die kostengünstigste Sanierungsvariante zu wählen. (T6)

4 Ob 128/20gOGH20.10.2020
5 Ob 70/23iOGH19.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19610713_OGH0002_0060OB00216_6100000_001

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