OGH 5Ob2/60; 4Ob520/60; 6Ob413/61; 8Ob156/66; 1Ob2/68; 6Ob227/70; 1Ob299/71; 8Ob261/75; 8Ob97/78; 1Ob665/78; 6Ob629/78; 8Ob507/80; 7Ob571/82; 8Ob683/86; 7Ob192/01p; 5Ob204/08y; 8Ob3/09p; 3Ob217/09x; 5Ob191/10i; 17Ob25/11t; 7Ob248/11p; 5Ob179/15g; 7Ob221/16z; 2Ob201/17y; 4Ob118/19k; 4Ob217/21x (RS0018852)

OGH5Ob2/60; 4Ob520/60; 6Ob413/61; 8Ob156/66; 1Ob2/68; 6Ob227/70; 1Ob299/71; 8Ob261/75; 8Ob97/78; 1Ob665/78; 6Ob629/78; 8Ob507/80; 7Ob571/82; 8Ob683/86; 7Ob192/01p; 5Ob204/08y; 8Ob3/09p; 3Ob217/09x; 5Ob191/10i; 17Ob25/11t; 7Ob248/11p; 5Ob179/15g; 7Ob221/16z; 2Ob201/17y; 4Ob118/19k; 4Ob217/21x28.3.2023

Rechtssatz

Nur wenn sich die Parteien einig sind, dass die Sache ohne Gegenleistung und nicht in Erfüllung einer Verbindlichkeit überlassen wird, handeln sie in Schenkungsabsicht. Wer aus einem formlosen Versprechen eine Leistung verlangt, dem obliegt der Beweis, dass es sich um ein entgeltliches Geschäft und nicht um eine Schenkung handelt. Die Gegenleistung muss nicht eine geldwerte Leistung sein; es genügt, dass auf der Seite des Leistenden ein Interesse an einem bestimmten Verhalten des Empfängers der Leistung besteht.

Normen

ABGB §938 A

5 Ob 2/60OGH20.01.1960
4 Ob 520/60OGH04.10.1960

nur: Nur wenn sich die Parteien einig sind, dass die Sache ohne Gegenleistung und nicht in Erfüllung einer Verbindlichkeit überlassen wird, handeln sie in Schenkungsabsicht. (T1)

6 Ob 413/61OGH29.11.1961

Auch; Beisatz: Übergabe einer Liegenschaft gegen Verpflichtung, die Anfechtung des erblasserischen Testamentes wegen Testierunfähigkeit zu unterlassen. (T2)

8 Ob 156/66OGH07.06.1966

Beisatz: Wenn ein Erbe im Wege eines Erbübereinkommens ein vielfaches dessen bekommt, was dem anderen (gleichberechtigten) Erben zufällt, kann nicht auf eine (Teilunentgeltlichkeit) Unentgeltlichkeit geschlossen werden. Nicht jeder zweiseitige Vertrag, der einem Teil einen größeren Vorteil bringt, als dem anderen, darf als Schenkung des Mehrwertes angesehen werden. (T3)

1 Ob 2/68OGH25.01.1968

nur T1; Beisatz: Die Erfüllung moralischer Verpflichtungen schließt eine Schenkung aus. (T4)

6 Ob 227/70OGH07.10.1970

nur T1; nur: Die Gegenleistung muss nicht eine geldwerte Leistung sein; es genügt, dass auf der Seite des Leistenden ein Interesse an einem bestimmten Verhalten des Empfängers der Leistung besteht. (T5); Beis wie T4; Veröff: JBl 1971,197 = NZ 1971,171 (kritisch Bydlinski)

1 Ob 299/71OGH11.11.1971
8 Ob 261/75OGH03.03.1976
8 Ob 97/78OGH28.06.1978

nur T1

1 Ob 665/78OGH07.07.1978
6 Ob 629/78OGH13.07.1978

nur T5

8 Ob 507/80OGH11.09.1980

nur T1

7 Ob 571/82OGH02.04.1982

Auch; nur T1

8 Ob 683/86OGH17.12.1986

nur T5

7 Ob 192/01pOGH26.09.2001

Auch; Beis wie T4

5 Ob 204/08yOGH13.01.2009

Vgl; Beisatz: Hier: In Erfüllung einer früher eingegangenen Verpflichtung zur Rückübertragung eines übernommenen landwirtschaftlichen Betriebs. (T6)

8 Ob 3/09pOGH27.01.2009

Auch; Beisatz: Die für die Annahme einer Schenkung erforderliche Unentgeltlichkeit bedeutet, dass nach dem Parteiwillen kein Entgelt erbracht wird. Sie wird durch jede synallagmatisch, konditional oder kausal verknüpfte Gegenleistung, die in einer Handlung oder Unterlassung bestehen kann und keinen Vermögenswert haben muss, ausgeschlossen. Es genügt, dass auf der Seite des Leistenden ein Interesse an einem bestimmten Verhalten des Empfängers der Leistung besteht. (T7); Beisatz: Die Beweislast für die Schenkungsabsicht trägt derjenige, der sich hierauf beruft. (T8)

3 Ob 217/09xOGH27.01.2010

Vgl; Beisatz: Eine bloß erhoffte Gegenleistung schließt den Schenkungscharakter (die Unentgeltlichkeit) nicht aus. (T9)

5 Ob 191/10iOGH24.01.2011

Vgl; Beisatz: Die Unentgeltlichkeit wird durch das bloße Erwarten der weiteren Pflege bis zum erkennbar bevorstehenden Ableben nicht ausgeschlossen. (T10)

17 Ob 25/11tOGH19.09.2011

Vgl auch; Vgl Beis auch wie T7

7 Ob 248/11pOGH19.04.2012

nur T1

5 Ob 179/15gOGH25.09.2015

Auch

7 Ob 221/16zOGH26.04.2017

Auch

2 Ob 201/17yOGH30.07.2018

Auch

4 Ob 118/19kOGH24.10.2019

Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Dass sich eine politische Partei erhofft haben mag, durch den Ausschank von Gratis‑Getränken bei einer Veranstaltung letztlich das Wahlverhalten der Besucher zu ihren Gunsten zu beeinflussen, reicht nicht, um den Schenkungscharakter hinsichtlich der Getränke auszuschließen. (T11)

4 Ob 217/21xOGH28.03.2023

vgl; Beisatz: Hier: Optionsvertrag (T12)

Dokumentnummer

JJR_19600120_OGH0002_0050OB00002_6000000_001

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