Rechtssatz
Nur wenn sich die Parteien einig sind, dass die Sache ohne Gegenleistung und nicht in Erfüllung einer Verbindlichkeit überlassen wird, handeln sie in Schenkungsabsicht. Wer aus einem formlosen Versprechen eine Leistung verlangt, dem obliegt der Beweis, dass es sich um ein entgeltliches Geschäft und nicht um eine Schenkung handelt. Die Gegenleistung muss nicht eine geldwerte Leistung sein; es genügt, dass auf der Seite des Leistenden ein Interesse an einem bestimmten Verhalten des Empfängers der Leistung besteht.
4 Ob 520/60 | OGH | 04.10.1960 |
nur: Nur wenn sich die Parteien einig sind, dass die Sache ohne Gegenleistung und nicht in Erfüllung einer Verbindlichkeit überlassen wird, handeln sie in Schenkungsabsicht. (T1) |
6 Ob 413/61 | OGH | 29.11.1961 |
Auch; Beisatz: Übergabe einer Liegenschaft gegen Verpflichtung, die Anfechtung des erblasserischen Testamentes wegen Testierunfähigkeit zu unterlassen. (T2) |
8 Ob 156/66 | OGH | 07.06.1966 |
Beisatz: Wenn ein Erbe im Wege eines Erbübereinkommens ein vielfaches dessen bekommt, was dem anderen (gleichberechtigten) Erben zufällt, kann nicht auf eine (Teilunentgeltlichkeit) Unentgeltlichkeit geschlossen werden. Nicht jeder zweiseitige Vertrag, der einem Teil einen größeren Vorteil bringt, als dem anderen, darf als Schenkung des Mehrwertes angesehen werden. (T3) |
1 Ob 2/68 | OGH | 25.01.1968 |
nur T1; Beisatz: Die Erfüllung moralischer Verpflichtungen schließt eine Schenkung aus. (T4) |
6 Ob 227/70 | OGH | 07.10.1970 |
nur T1; nur: Die Gegenleistung muss nicht eine geldwerte Leistung sein; es genügt, dass auf der Seite des Leistenden ein Interesse an einem bestimmten Verhalten des Empfängers der Leistung besteht. (T5); Beis wie T4; Veröff: JBl 1971,197 = NZ 1971,171 (kritisch Bydlinski) |
8 Ob 97/78 | OGH | 28.06.1978 |
nur T1 |
6 Ob 629/78 | OGH | 13.07.1978 |
nur T5 |
8 Ob 507/80 | OGH | 11.09.1980 |
nur T1 |
7 Ob 571/82 | OGH | 02.04.1982 |
Auch; nur T1 |
5 Ob 204/08y | OGH | 13.01.2009 |
Vgl; Beisatz: Hier: In Erfüllung einer früher eingegangenen Verpflichtung zur Rückübertragung eines übernommenen landwirtschaftlichen Betriebs. (T6) |
8 Ob 3/09p | OGH | 27.01.2009 |
Auch; Beisatz: Die für die Annahme einer Schenkung erforderliche Unentgeltlichkeit bedeutet, dass nach dem Parteiwillen kein Entgelt erbracht wird. Sie wird durch jede synallagmatisch, konditional oder kausal verknüpfte Gegenleistung, die in einer Handlung oder Unterlassung bestehen kann und keinen Vermögenswert haben muss, ausgeschlossen. Es genügt, dass auf der Seite des Leistenden ein Interesse an einem bestimmten Verhalten des Empfängers der Leistung besteht. (T7); Beisatz: Die Beweislast für die Schenkungsabsicht trägt derjenige, der sich hierauf beruft. (T8) |
3 Ob 217/09x | OGH | 27.01.2010 |
Vgl; Beisatz: Eine bloß erhoffte Gegenleistung schließt den Schenkungscharakter (die Unentgeltlichkeit) nicht aus. (T9) |
5 Ob 191/10i | OGH | 24.01.2011 |
Vgl; Beisatz: Die Unentgeltlichkeit wird durch das bloße Erwarten der weiteren Pflege bis zum erkennbar bevorstehenden Ableben nicht ausgeschlossen. (T10) |
4 Ob 118/19k | OGH | 24.10.2019 |
Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Dass sich eine politische Partei erhofft haben mag, durch den Ausschank von Gratis‑Getränken bei einer Veranstaltung letztlich das Wahlverhalten der Besucher zu ihren Gunsten zu beeinflussen, reicht nicht, um den Schenkungscharakter hinsichtlich der Getränke auszuschließen. (T11) |
4 Ob 217/21x | OGH | 28.03.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Optionsvertrag (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19600120_OGH0002_0050OB00002_6000000_001
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