OGH 2Ob313/59; 3Ob536/80; 3Ob538/82; 1Ob584/84; 7Ob563/86; 6Ob712/87; 6Ob554/88; 1Ob561/92; 5Ob2399/96x; 5Ob498/97i; 5Ob374/97d; 5Ob48/98i; 10Ob285/00k; 5Ob17/01p; 5Ob15/02w; 10Ob242/02i; 7Ob23/03p; 3Ob178/05f; 3Ob214/07b; 5Ob4/09p; 5Ob36/09v; 5Ob6/10h; 5Ob93/10b; 4Ob163/10i; 5Ob209/10m; 5Ob122/16a; 5Ob100/16s; 3Ob4/17k; 5Ob45/18f; 5Ob110/18i; 5Ob121/21m; 2Ob113/22i; 1Ob241/22f (RS0013854)

OGH2Ob313/59; 3Ob536/80; 3Ob538/82; 1Ob584/84; 7Ob563/86; 6Ob712/87; 6Ob554/88; 1Ob561/92; 5Ob2399/96x; 5Ob498/97i; 5Ob374/97d; 5Ob48/98i; 10Ob285/00k; 5Ob17/01p; 5Ob15/02w; 10Ob242/02i; 7Ob23/03p; 3Ob178/05f; 3Ob214/07b; 5Ob4/09p; 5Ob36/09v; 5Ob6/10h; 5Ob93/10b; 4Ob163/10i; 5Ob209/10m; 5Ob122/16a; 5Ob100/16s; 3Ob4/17k; 5Ob45/18f; 5Ob110/18i; 5Ob121/21m; 2Ob113/22i; 1Ob241/22f27.1.2023

Rechtssatz

Bei der Realteilung müssen alle Teilhaber dem Werte nach gleichgehalten werden. Nur geringfügige Unterschiede des Wertes können durch Geld ausgeglichen werden. Die Frage, ob einem Miteigentümer ein Ersatzanspruch in Geld iSd § 418 Satz 2 ABGB gegen die anderen Teilhaber zustehe, ist bei der Beurteilung der Möglichkeit der Naturalteilung nicht zu erörtern, da der Teilungsanspruch durch eine Geldforderung schon mangels Gleichartigkeit nicht aufgehoben werden kann.

Normen

ABGB §843 A
ABGB §1438 ff Ab
WEG 1975 §2 Abs2 Z1
WEG 2002 §3 Abs1 Z3

2 Ob 313/59OGH13.11.1959

Veröff: EvBl 1960/81 S 150 = HBZ 1960,8,3

3 Ob 536/80OGH14.05.1980

Auch

3 Ob 538/82OGH16.06.1982

Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 536/80

1 Ob 584/84OGH27.06.1984

nur: Bei der Realteilung müssen alle Teilhaber dem Werte nach gleichgehalten werden. Nur geringfügige Unterschiede des Wertes können durch Geld ausgeglichen werden. (T1)

7 Ob 563/86OGH24.04.1986

nur T1

6 Ob 712/87OGH28.01.1988

nur T1

6 Ob 554/88OGH07.07.1988

nur T1

1 Ob 561/92OGH14.07.1992

Auch; nur T1

5 Ob 2399/96xOGH30.09.1997

Auch; nur T1

5 Ob 498/97iOGH16.12.1997

Auch; nur T1

5 Ob 374/97dOGH10.03.1998

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Jeder Miteigentümer muss einen Teil annähernd gleicher Beschaffenheit und seiner Quote entsprechenden Wertes erhalten. (T2)

5 Ob 48/98iOGH07.07.1998

Auch; nur: Nur geringfügige Unterschiede des Wertes können durch Geld ausgeglichen werden. (T3)<br/>Beisatz: Die vom Gesetz bevorzugte Realteilung, wovon die Wohnungseigentumsbegründung ein Sonderfall ist, könnte sonst nur in den seltensten Fällen verwirklicht werden. (T4)

10 Ob 285/00kOGH06.03.2001

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4

5 Ob 17/01pOGH24.04.2001

Auch; nur T1

5 Ob 15/02wOGH12.02.2002

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Erklärung eines beklagten Miteigentümers, er sei mit der Zuweisung einer geringerwertigen, ihn benachteiligenden Einheit unter Verzicht auf einen Ausgleichsanspruch einverstanden. (T5)

10 Ob 242/02iOGH26.11.2002

Auch; nur T3; Beis wie T4

7 Ob 23/03pOGH26.02.2003

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Im Falle der Realteilung muss die gemeinsame Sache nicht nur in annähernd gleichwertige, sondern auch gleichartige Teile zerlegt werden können. (T6)

3 Ob 178/05fOGH29.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Die den Teilhabern zufallenden Stücke müssen nicht nur gleichwertig, sondern auch gleich beschaffen sein (daher keine Teilung hier bebaute, dort unbebaute Grundstücke). (T7)

3 Ob 214/07bOGH27.11.2007

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2

5 Ob 4/09pOGH28.04.2009

Vgl; Beisatz: Realteilung (= Naturalteilung) ist regelmäßig dann möglich und tunlich, wenn die Sache (physisch bzw im Rechtssinn) geteilt werden kann, ohne dass es im Verhältnis der Summe der Einzelwerte zum Wert der ungeteilten Sache zu einer wesentlichen Wertminderung käme und die Sache zwischen den Teilhabern so aufgeteilt werden kann, dass die entstehenden Teile den Anteilen etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen sind, ohne dass ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig wird. Unverhältnismäßige Kosten, insbesondere notwendige Aufwendungen für Umbaumaßnahmen können die Naturalteilung unzulässig machen. (T8)<br/>Veröff: SZ 2009/55

5 Ob 36/09vOGH12.05.2009

Vgl; Beis wie T8 nur: Realteilung (= Naturalteilung) ist regelmäßig dann möglich und tunlich, wenn die Sache (physisch bzw im Rechtssinn) geteilt werden kann, ohne dass es im Verhältnis der Summe der Einzelwerte zum Wert der ungeteilten Sache zu einer wesentlichen Wertminderung käme und die Sache zwischen den Teilhabern so aufgeteilt werden kann, dass die entstehenden Teile den Anteilen etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen sind, ohne dass ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig wird. (T9)

5 Ob 6/10hOGH22.06.2010

Vgl; Beis ähnlich wie T9

5 Ob 93/10bOGH16.11.2010

Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Auf diesen Grundsatz kommt es aber dann nicht an, wenn die von einer Anteilsverminderung betroffenen Miteigentümer auf eine Ausgleichszahlung verzichten und mit der Verminderung ihrer Anteile einverstanden sind. (T10)<br/>Bem: Siehe auch RS0126365. (T11)<br/>Veröff: SZ 2010/146

4 Ob 163/10iOGH09.11.2010

Auch; nur T1

5 Ob 209/10mOGH29.03.2011

Vgl auch; Beis wie T8

5 Ob 122/16aOGH11.07.2016

Vgl auch

5 Ob 100/16sOGH11.07.2016

Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9

3 Ob 4/17kOGH22.02.2017

Auch

5 Ob 45/18fOGH18.07.2018

Vgl; Beis wie T6

5 Ob 110/18iOGH03.10.2018

Auch; Beis wie T10

5 Ob 121/21mOGH04.11.2021

Vgl; Beis wie T9

2 Ob 113/22iOGH25.10.2022
1 Ob 241/22fOGH27.01.2023

vgl; Beisatz: Hier: Allfällige Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum in Aufteilungsverfahren nach § 81 EheG. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19591113_OGH0002_0020OB00313_5900000_001

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