OGH 5Ob13/58; 2Ob607/83; 2Ob597/84; 7Ob518/87; 6Ob157/16f; 6Ob127/17w; 6Ob28/18p; 6Ob96/23w (RS0061907)

OGH5Ob13/58; 2Ob607/83; 2Ob597/84; 7Ob518/87; 6Ob157/16f; 6Ob127/17w; 6Ob28/18p; 6Ob96/23w20.12.2023

Rechtssatz

Besteht zwischen den Gesellschaftern Streit über die Höhe der ihnen zustehenden Kapitalanteile oder über die Gewinnanteile, falls diese als Verteilungsschlüssel zugrunde zu legen wären, dann kann eine Zuteilung durch die Abwickler nicht erfolgen. Sie müssen vielmehr die Verteilung bis zur Entscheidung des Rechtsstreites aussetzen. Die Klage ist weder gegen die Abwickler noch gegen die Gesellschaft, sondern gegen die den Anspruch bestreitenden Gesellschafter zu richten. Finden sich die Abwickler auch auf Grund des im Prozesse der Gesellschafter ergangenen Urteiles zur Verteilung nicht bereit, dann steht den Gesellschaftern eine Klage zu.

Normen

ABGB §1216e Abs3
HGB §155
HGB §156

5 Ob 13/58OGH16.04.1958

Veröff: SZ 31/62 = JBl 1958,627

2 Ob 607/83OGH17.01.1984

Auch; Beisatz: Feststellungsklage über das wirksame Zustandekommen einer Vereinbarung, die Voraussetzung für Abgabe der Aufsandungserklärung ist. (T1) Veröff: HS XIV/XV/26

2 Ob 597/84OGH30.10.1984

nur: Besteht zwischen den Gesellschaftern Streit über die Höhe der ihnen zustehenden Kapitalanteile oder über die Gewinnanteile, falls diese als Verteilungsschlüssel zugrunde zu legen wären, dann kann eine Zuteilung durch die Abwickler nicht erfolgen. Sie müssen vielmehr die Verteilung bis zur Entscheidung des Rechtsstreites aussetzen. Die Klage ist weder gegen die Abwickler noch gegen die Gesellschaft, sondern gegen die den Anspruch bestreitenden Gesellschafter zu richten. (T2)

7 Ob 518/87OGH12.02.1987

Auch; Veröff: SZ 60/22 = EvBl 1987/200 S 755 = NZ 1987,320 = GesRZ 1989,40 = WBl 1987,343

6 Ob 157/16fOGH29.11.2016

Vgl; Beisatz: Das Gesetz sieht nicht vor, dass ein Ausgleichsanspruch nach Art 7 Nr 19 EVHGB dann erlischt, wenn das Verfahren nach § 155 Abs 3 HGB (= § 155 Abs 3 UGB) nicht eingehalten wurde. (T3)

6 Ob 127/17wOGH29.08.2017

Vgl; Beisatz: Die Austragung des Streits unter den Gesellschaftern hat mittels Feststellungsklage zu erfolgen. (T4)<br/>Veröff: SZ 2017/90

6 Ob 28/18pOGH28.02.2018

Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Gegenstand des Streits kann jede Meinungsverschieden­heit der Gesellschafter über die Vornahme der Verteilung sein. (T5); Beisatz: Die Schlussverteilung und ein allfälliger Ausgleich nach § 155 Abs 4 UGB sind grundsätzlich erst nach Abschluss der Liquidationsmaß­nahmen vorzunehmen. (T6)

6 Ob 96/23wOGH20.12.2023

vgl; Beisatz nur wie T6<br/>Beisatz: An die Verwertungsphase schließt die Aufteilungsphase an, die der Verteilung des Liquidationserlöses an die Gesellschafter dient. (T7)<br/>Beisatz: Im Allgemeinen trägt der Gesellschafter, der die Forderung ablehnen will, die Beweislast dafür, dass die Einziehung für den Abwicklungszweck nicht erforderlich ist. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19580416_OGH0002_0050OB00013_5800000_004

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