Normen
EO §382e Abs2
EO §382g Abs2
EO §391 Abs1 IIIB
2 Ob 191/57 | OGH | 27.03.1957 |
Veröff: JBl 1958,23 |
5 Ob 129/95 | OGH | 24.10.1995 |
Vgl; Beisatz: Voraussetzung für die Verlängerung der Wirksamkeitsdauer einer einstweiligen Verfügung ist, dass ihr Zweck noch nicht erreicht wurde, aber durch die Aufrechterhaltung der Anordnung erreicht werden könnte. (T1) |
1 Ob 2089/96d | OGH | 04.06.1996 |
4 Ob 2241/96d | OGH | 01.10.1996 |
nur: Es ist bei einer Verlängerung einer EV von der antragstellenden Partei nur zu behaupten und zu bescheinigen, dass sie innerhalb der ihr gesetzten Frist den durch die einstweilige Verfügung intendierten Zweck nicht erreichen konnte. (T2) <br/>Beisatz: Ob die Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Zeit ihrer Erlassung vorlagen, ist nicht mehr zu prüfen. Nachträgliche Änderungen entscheidungswesentlicher Umstände, welche die Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung in Frage stellen, sind jedoch sehr wohl zu berücksichtigen. Das gilt auch für den Wegfall des Sicherungszweckes. (T3) |
9 Ob 26/02t | OGH | 20.02.2002 |
Auch; Beis wie T3 |
7 Ob 95/13s | OGH | 23.05.2013 |
7 Ob 15/14b | OGH | 26.02.2014 |
nur T2; Beisatz: Ob die Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Zeit ihrer Erlassung vorlagen, ist nicht mehr zu prüfen. Nachträgliche Änderungen entscheidungswesentlicher Umstände, welche die Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung in Frage stellen, sind jedoch sehr wohl zu berücksichtigen. (T4) |
7 Ob 207/14b | OGH | 10.12.2014 |
7 Ob 117/17g | OGH | 05.07.2017 |
Vgl |
7 Ob 133/17k | OGH | 21.09.2017 |
Auch |
7 Ob 179/17z | OGH | 20.12.2017 |
Beisatz: Dem Antragsteller kann nicht verwehrt werden, einen knapp vor Ablauf der Verfügungsfrist gestellten Antrag auf Verlängerung auch mit Verstößen zu begründen, die sich – wie hier – schon gegen Beginn der Verfügungsfrist ereignet haben, auch wenn diese Verstöße dem Gericht nicht unverzüglich angezeigt wurden. Auch solche Verstöße sind vielmehr zur Prüfung des Sicherungsbedürfnisses des Antragstellers im Zeitpunkt der Verlängerung mit heranzuziehen. (T5)<br/>Beisatz: Die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g Abs 2 letzter Satz (§ 382 Abs 2 letzter Satz) EO um längstens ein Jahr hat zeitlich an die ursprüngliche Geltungsdauer der zu verlängernden Verfügung anzuschließen. (T6) |
7 Ob 190/18v | OGH | 21.11.2018 |
Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2018/96 |
7 Ob 20/19w | OGH | 11.02.2019 |
Beis wie T3; Beis wie T4 |
7 Ob 224/18v | OGH | 16.01.2019 |
Auch; Beisatz: Bei der Verlängerung der einstweiligen Verfügung ist nicht mehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Zeit ihrer Erlassung vorlagen. Nur wenn sich ergäbe, dass die Voraussetzungen der Anspruchsbescheinigung und der Gefährdungsbescheinigung nicht mehr vorliegen, wäre der Antrag auf Verlängerung abzuweisen. (T7) |
7 Ob 101/23p | OGH | 28.06.2023 |
vgl; Beisatz nur wie T7 |
Dokumentnummer
JJR_19570327_OGH0002_0020OB00191_5700000_001
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