OGH 7Ob20/19w

OGH7Ob20/19w11.2.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei S* S*, vertreten durch Dr. Renate Garantini, Rechtsanwältin in Linz, gegen den Gegner der gefährdeten Partei R* V*, vertreten durch Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Verlängerung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382e EO, über den Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 4. Dezember 2018, GZ 15 R 491/18h‑43, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E124039

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO, § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Ob die Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Zeit ihrer Erlassung vorlagen, ist im Verlängerungsverfahren nicht mehr zu prüfen (RIS-Justiz RS0005534 [insb T5]). Nur wenn sich ergäbe, dass die Voraussetzungen der Anspruchsbescheinigung und der Gefährdungsbescheinigung nicht mehr vorliegen, wäre der Antrag auf Verlängerung abzuweisen (7 Ob 224/18v; RIS‑Justiz RS0005613).

2. § 382e Abs 2 EO sieht eine Verlängerung der Geltungsfrist der einstweiligen Verfügung nach Zuwiderhandlung durch den Antragsgegner für längstens ein Jahr vor (7 Ob 190/18v).

3. Der Antragsgegner hat nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt gegen das Kontaktverbot verstoßen. Die Antragstellerin hat damit zweifelsfrei dargetan, dass die Gefahrenlage, der das Kontaktverbot begegnen soll, weiter besteht. Dass die vom Antragsgegner verbotswidrig aufgenommenen Kontakte auch noch einen spezifisch gefährlichen Inhalt aufweisen müssten, ist für das Weiterbestehen der Gefahrenlage nicht erforderlich.

4. Soweit sich der Antragsgegner im Lichte des Art 8 EMRK auf die aus der einstweiligen Verfügung resultierenden Beschränkungen der Kontaktmöglichkeiten zum gemeinsamen Kind bezieht, sind diese ohnehin Gegenstand des Kontaktrechtsverfahrens. Warum aus Art 8 EMRK ein Anspruch auf ungeregelten, jederzeitigen und nur vom Willen des Antragsgegners abhängigen Kontakt folgen sollte, vermag dieser nicht aufzuzeigen.

5. Die Entscheidung des Rekursgerichts steht im Einklang mit den zu §§ 382e, 391 EO entwickelten Judikaturgrundsätzen. Der Antragsgegner zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf. Der Revisionsrekurs ist daher nicht zulässig und somit zurückzuweisen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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