Rechtssatz
Wurde dem Hauptbegehren des Klägers Folge gegeben, so entfällt damit die Voraussetzung, über ein Eventualbegehren zu entscheiden.
8 Ob 54/64 | OGH | 03.03.1964 |
Beisatz: Teilweiser Erfolg des Hauptbegehrens. (T1) |
2 Ob 4/80 | OGH | 10.06.1980 |
Vgl; Beisatz: Nicht so bei teilweiser Stattgebung (entgegen 8 Ob 54/64). (T2) |
2 Ob 599/82 | OGH | 12.04.1983 |
Auch; Beisatz: Bei Abweisung des Hauptbegehrens bedarf es keiner formalen Erledigung des Eventualbegehrens, wenn es sich um ein "unechtes" Eventualbegehren handelt, das nicht von selbst, sondern nur unter einer bestimmten Bedingung an Stelle des abschlägig erledigten Hauptbegehrens hätte treten können. (T3) |
5 Ob 93/10b | OGH | 16.11.2010 |
Vgl; Beisatz: Eine gesonderte Abweisung des Eventualbegehrens findet bei Stattgebung des Hauptbegehrens nicht statt. (T4); Veröff: SZ 2010/146 |
10 Ob 14/17g | OGH | 25.04.2017 |
Auch; Beisatz: Die Entscheidung über ein Eventualbegehren setzt voraus, dass zunächst über das Hauptbegehren und, wenn in weiterer Reihenfolge mehrere Eventualbegehren gestellt wurden, zunächst über die vorangehenden Eventualbegehren entschieden wird. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19570109_OGH0002_0030OB00628_5600000_001
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