OGH 1Ob22/56; 3Ob234/56; 2Ob332/57; 5Ob31/64 (RS0017714)

OGH1Ob22/56; 3Ob234/56; 2Ob332/57; 5Ob31/6419.10.2023

Rechtssatz

Zahlung nach Tunlichkeit und Möglichkeit bedeutet ein sehr weitgehendes Zugeständnis des Gläubigers. Es darf nur bei klarem Nachweis angenommen werden. Es ist eher zu vermuten, dass Erfüllung nach Tunlichkeit und Möglichkeit als solche nach Willkür vereinbart wurde, und es ist wieder eher zu vermuten, dass sofort nach Mahnung zu erfüllen ist, als nur nach Möglichkeit und Tunlichkeit; daher muss der Schuldner die von ihm behauptete Abrede der Zahlung nach Tunlichkeit und Möglichkeit beweisen, sonst ist auf die Mahnung hin jederzeit zu leisten.

Normen

ABGB §904 IV

1 Ob 22/56OGH18.01.1956
3 Ob 234/56OGH02.05.1956
2 Ob 332/57OGH11.09.1957
5 Ob 31/64OGH12.03.1964
7 Ob 145/72OGH21.06.1972

Beisatz: Überhaupt ist für die mangelnde Fälligkeit des Darlehens der Schuldner beweispflichtig. (T1)

1 Ob 523/77OGH13.04.1977

Auch; Beis wie T1

8 Ob 511/77OGH18.05.1977
4 Ob 160/80OGH17.02.1981

Ähnlich; Veröff: EvBl 1981/122 S 385 = Arb 9937 = NZ 1983,138

5 Ob 753/81OGH12.01.1982

nur: Es ist eher zu vermuten, dass Erfüllung nach Tunlichkeit und Möglichkeit als solche nach Willkür vereinbart wurde. (T2) Beis wie T1

7 Ob 567/85OGH30.05.1985
6 Ob 603/85OGH11.07.1985

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Darlehensrückzahlung nach "Möglichkeit". (T3)

8 Ob 550/85OGH24.10.1985

Auch; nur T2; Beisatz: Wird in einem solchen Fall die Zeit des Abrufes nicht näher eingegrenzt, dann ist sie nach dem Verkehrsgebrauch, dem Zweck des Vertrages und der ordentlichen Geschäftsabwicklung zu begrenzen. (T4)

6 Ob 581/87OGH24.03.1988

Vgl aber; Beisatz: Bei einer nach Möglichkeit und Tunlichkeit fälligen Schuld, hat der Gläubiger die für den Eintritt dieser Fälligkeitsvoraussetzung bestimmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. (T5)

3 Ob 37/89OGH24.05.1989

nur: Daher muss der Schuldner die von ihm behauptete Abrede der Zahlung nach Tunlichkeit und Möglichkeit beweisen, sonst ist auf die Mahnung hin jederzeit zu leisten. (T6) Beis wie T5

6 Ob 1671/95OGH25.10.1995

Vgl aber; Beis wie T5

9 Ob 15/03aOGH26.02.2003

nur T2; Beis wie T1

7 Ob 62/04zOGH31.03.2004

Vgl auch

9 Ob 60/07zOGH22.10.2007

Vgl auch

1 Ob 92/23wOGH27.06.2023

Beisatz wie T1

8 Ob 83/23yOGH19.10.2023

nur: Zahlung nach Möglichkeit und Tunlichkeit bedeutet ein sehr weitgehendes Zugeständnis des Gläubigers. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19560118_OGH0002_0010OB00022_5600000_001

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