Rechtssatz
Zahlung nach Tunlichkeit und Möglichkeit bedeutet ein sehr weitgehendes Zugeständnis des Gläubigers. Es darf nur bei klarem Nachweis angenommen werden. Es ist eher zu vermuten, dass Erfüllung nach Tunlichkeit und Möglichkeit als solche nach Willkür vereinbart wurde, und es ist wieder eher zu vermuten, dass sofort nach Mahnung zu erfüllen ist, als nur nach Möglichkeit und Tunlichkeit; daher muss der Schuldner die von ihm behauptete Abrede der Zahlung nach Tunlichkeit und Möglichkeit beweisen, sonst ist auf die Mahnung hin jederzeit zu leisten.
7 Ob 145/72 | OGH | 21.06.1972 |
Beisatz: Überhaupt ist für die mangelnde Fälligkeit des Darlehens der Schuldner beweispflichtig. (T1) |
1 Ob 523/77 | OGH | 13.04.1977 |
Auch; Beis wie T1 |
4 Ob 160/80 | OGH | 17.02.1981 |
Ähnlich; Veröff: EvBl 1981/122 S 385 = Arb 9937 = NZ 1983,138 |
5 Ob 753/81 | OGH | 12.01.1982 |
nur: Es ist eher zu vermuten, dass Erfüllung nach Tunlichkeit und Möglichkeit als solche nach Willkür vereinbart wurde. (T2) Beis wie T1 |
6 Ob 603/85 | OGH | 11.07.1985 |
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Darlehensrückzahlung nach "Möglichkeit". (T3) |
8 Ob 550/85 | OGH | 24.10.1985 |
Auch; nur T2; Beisatz: Wird in einem solchen Fall die Zeit des Abrufes nicht näher eingegrenzt, dann ist sie nach dem Verkehrsgebrauch, dem Zweck des Vertrages und der ordentlichen Geschäftsabwicklung zu begrenzen. (T4) |
6 Ob 581/87 | OGH | 24.03.1988 |
Vgl aber; Beisatz: Bei einer nach Möglichkeit und Tunlichkeit fälligen Schuld, hat der Gläubiger die für den Eintritt dieser Fälligkeitsvoraussetzung bestimmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. (T5) |
3 Ob 37/89 | OGH | 24.05.1989 |
nur: Daher muss der Schuldner die von ihm behauptete Abrede der Zahlung nach Tunlichkeit und Möglichkeit beweisen, sonst ist auf die Mahnung hin jederzeit zu leisten. (T6) Beis wie T5 |
8 Ob 83/23y | OGH | 19.10.2023 |
nur: Zahlung nach Möglichkeit und Tunlichkeit bedeutet ein sehr weitgehendes Zugeständnis des Gläubigers. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19560118_OGH0002_0010OB00022_5600000_001
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