OGH 9Ob15/03a

OGH9Ob15/03a26.2.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach der am 14. Dezember 2001 verstorbenen, zuletzt in *****, wohnhaft gewesenen Anna W*****, vertreten durch Radel Stampf Supper Rechtsanwälte OEG in Mattersburg, gegen die beklagten Parteien 1.) Karl G*****, Landwirt, *****, 2.) Maria G*****, Landwirtin, ebendort, beide vertreten durch Mag. Alexander Schneider, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 55.623,78 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17. Dezember 2002, GZ 12 R 126/02s-27, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Zum behaupteten Verfahrensmangel:

Rechtliche Beurteilung

Der von den Revisionswerbern gerügte, angebliche Mangel wegen Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht (§ 182 ZPO) wurde vom Berufungsgericht bereits verneint und kann daher nicht neuerlich im Revisionsverfahren geltend gemacht werden (StRSpr s Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 503 ZPO mwN).

Von einer Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil das Berufungsgericht im Zuge der Behebung des Mangels (§ 496 Abs 3 ZPO) des Ersturteils (Fehlen des Ausspruches über die Gegenforderung) keine eigenen Feststellungen getroffen hat, sondern vom schon festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist.

Soweit in der Revision auch die Geltendmachung eines sekundären Feststellungsmangels enthalten sein sollte, kann darauf nicht eingegangen werden, weil mangels - bis zuletzt nicht erfolgter - Konkretisierung der Gegenforderung auch nicht aufgezeigt wurde, welche konkreten Feststellungen auf Grund welcher Beweismittel zu treffen gewesen wären.

Zur Rechtsrüge:

Ein Darlehen, für dessen Rückzahlung kein bestimmter Termin vereinbart wurde, kann sofort zurückgefordert werden, jedoch nicht früher, als es der Zweck der Darlehensgewährung oder die Parteiabsicht ergeben (RIS-Justiz RS0017622; RS0113098). Dabei ist zu vermuten, dass eher Erfüllung nach Tunlichkeit und Möglichkeit als solche nach Willkür vereinbart wurde (RIS-Justiz RS0017714 [T2]). Ergibt sich jedoch - wie im vorliegenden Fall - kein bestimmter Zweck, so wäre es an den Beklagten als Darlehensnehmern gelegen, die mangelnde Fälligkeit des Darlehens unter Beweis zu stellen (RIS-Justiz RS0017714 [T1]). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass die mindestens 10 Jahre nach Zuzählung des letzten Teilbetrages erfolgte Fälligstellung vertragsgemäß erfolgt ist, geht mit dieser Rechtsprechung konform und ist als Ergebnis einer jedenfalls vertretbaren Vertragsauslegung nicht revisibel.

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