Rechtssatz
Die Aufzählung der auf Seite des Benachteiligten erforderlichen Voraussetzungen für den Wucherbegriff ist nicht taxativ. Neben Leichtsinn, Zwangslage, Verstandesschwäche und Unerfahrenheit kommen auch noch andere Umstände auf Seite des Benachteiligten in Betracht, wie Unkenntnis des Wertes seiner eigenen Leistung, zu große Vertrauensseligkeit und dergleichen mehr.
7 Ob 195/55 | OGH | 27.04.1955 |
Ähnlich; Beisatz: Gehässigkeit gegenüber Familienangehörigen. (T1) |
8 Ob 314/66 | OGH | 20.12.1966 |
Beisatz: So schon JBl 1954 S 436. Der Bewucherte muss jene tatsächlichen Umstände, aus denen er das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des Wuchers ableitet, behaupten. (T2) |
7 Ob 56/71 | OGH | 12.05.1971 |
nur: Unkenntnis des Wertes seiner eigenen Leistung. (T3) <br/>Veröff: SZ 44/71 |
7 Ob 741/79 | OGH | 24.04.1980 |
Auch; Beisatz: Auch zu grosse Vertrauensseligkeit und Abhängigkeit insbesondere im Zusammenhang mit dem Ausmass des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung kann jene Unwirtschaftlichkeit des Bewucherten begründen, die die entsprechende Wahrnehmung seiner Insassen verhindert, die bewusste Ausnützung dieser Unwirtschaftlichkeit des Vertragspartners, um übermässigen Gewinn zu erzielen, genügt zur subjektiven Seite der Ausbeutung durch den Wucherer. (T4) |
5 Ob 741/81 | OGH | 22.12.1981 |
Auch; nur: Die Aufzählung der auf Seite des Benachteiligten erforderlichen Voraussetzungen für den Wucherbegriff ist nicht taxativ. (T5) <br/>Beis wie T4 nur: Unwirtschaftlichkeit des Bewucherten, die die entsprechende Wahrnehmung seiner Insassen verhindert. (T6) |
7 Ob 714/82 | OGH | 10.03.1983 |
Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 741/79 |
7 Ob 643/89 | OGH | 19.10.1989 |
Beis wie T4; Beisatz: 3 Voraussetzungen; 1) auffallendes, objektives Mißverhältnis, 2) Unwirtschaftlickeit des Bewucherten, 3) Ausbeutung durch den Wucherer. (T7) <br/>Veröff: JBl 1990,803 (Buchegger) |
8 Ob 502/93 | OGH | 25.03.1993 |
Vgl auch; nur: Die Aufzählung der auf Seite des Benachteiligten erforderlichen Voraussetzungen für den Wucherbegriff ist nicht taxativ zu große Vertrauensseligkeit. (T8) <br/>Veröff: SZ 66/41 |
Dokumentnummer
JJR_19540127_OGH0002_0030OB00816_5300000_001
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