OGH 2Ob463/52; 3Ob413/57; 5Ob361/62; 1Ob20/63; 5Ob103/63; 4Ob522/76; 1Ob505/79 (RS0016326)

OGH2Ob463/52; 3Ob413/57; 5Ob361/62; 1Ob20/63; 5Ob103/63; 4Ob522/76; 1Ob505/7925.5.2023

Rechtssatz

Das Recht des Rücktrittes nach § 918 ABGB steht nur dem vertragstreuen Teil zu. Als vertragstreu kann der Teil nicht mehr angesehen werden, der sich bereits vom Boden des Vertrages entfernt und erklärt hat, sich an diesen wegen Ungültigkeit nicht mehr gebunden zu erachten. Wer Erfüllung verlangt, muss selbst zu erfüllen bereit sein. Ist dies nicht anzunehmen, weil der die Erfüllung verlangende Teil bereits erklärt hat, sich an den Vertrag nicht für gebunden zu erachten, so kann dem anderen Teil nicht mehr Verzug in der Vertragserfüllung zum Vorwurf gemacht werden; vielmehr ist er bei solcher Haltung des anderen Vertragsteiles berechtigt, gestützt auf § 1052 ABGB seine Leistung zurückzuhalten.

Normen

ABGB §877
ABGB §918
ABGB §1052

2 Ob 463/52OGH13.08.1952
3 Ob 413/57OGH09.10.1957

nur: Wer Erfüllung verlangt, muss selbst zu erfüllen bereit sein. Ist dies nicht anzunehmen, weil der die Erfüllung verlangende Teil bereits erklärt hat, sich an den Vertrag nicht für gebunden zu erachten, so kann dem anderen Teil nicht mehr Verzug in der Vertragserfüllung zum Vorwurf gemacht werden; vielmehr ist er bei solcher Haltung des anderen Vertragsteiles berechtigt, gestützt auf § 1052 ABGB seine Leistung zurückzuhalten. (T1)

5 Ob 361/62OGH10.01.1963

nur T1; Veröff: HS 4284

1 Ob 20/63OGH20.03.1963

Veröff: JBl 1963,571

5 Ob 103/63OGH04.04.1963

Veröff: HS 4284

4 Ob 522/76OGH06.04.1976

nur: Das Recht des Rücktrittes nach § 918 ABGB steht nur dem vertragstreuen Teil zu. (T2)

1 Ob 505/79OGH14.03.1979

Veröff: SZ 52/36

7 Ob 759/79OGH12.06.1980

Auch

3 Ob 572/79OGH29.10.1980

nur T2; nur: Wer Erfüllung verlangt, muss selbst zu erfüllen bereit sein. (T3)

4 Ob 128/81OGH16.03.1982

nur T3

8 Ob 506/84OGH18.04.1985

Auch; nur T2; nur T3<br/>Beisatz: Es sei denn, die eigene Leistungsstörung ist die Sanktion auf die Nichtleistung des anderen Teils. (T4)

2 Ob 652/86OGH30.06.1987

Auch; nur T2; Veröff: SZ 60/125

7 Ob 646/87OGH24.09.1987

nur T2; nur T3; Veröff: JBl 1988,446

8 Ob 1669/91OGH30.01.1992

Vgl auch

9 Ob 503/94OGH13.07.1994

nur T2; nur T3

1 Ob 101/00kOGH06.10.2000

nur T2

8 Ob 311/00vOGH25.06.2001

nur T2

3 Ob 96/02tOGH19.09.2002

nur T2; nur T3; Beisatz: Wer selbst in einer Leistungsstörung verfangen ist, kann nicht wirksam zurücktreten. Erst die Beendigung der eigenen Leistungsstörung des Gläubigers gibt ihm das Rücktrittsrecht wieder. (T5)

3 Ob 13/07vOGH22.02.2007

Vgl aber; Beisatz: Dem selbst in einer Leistungsstörung Verfangenen steht das Rücktrittsrecht zu, wenn seine Interessen durch Nichterfüllung des anderen Vertragsteils so beeinträchtigt werden, dass ihm die Aufrechterhaltung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann (so schon 7 Ob 646/87). (T6)<br/>Beisatz: Hier: Die Ablehnung einer Reduktion des Kaufpreises durch die Verkäuferin berechtigte den Käufer lediglich zum Gerichtserlag, nicht aber zu einer gänzlichen Leistungsverweigerung, sodass die Leistungsverweigerung eine Druckausübung bedeutet, um die Verkäuferin zum Abschluss eines neuen Vertrags unter Wegfall der vereinbarten Preisbindung an den Kaufpreis eines Bestbieters zu veranlassen. - Rücktrittsrecht der Verkäuferin, die einen Irrtum über einen Wertfaktor veranlasst hat, bejaht. (T7)

5 Ob 166/07hOGH28.08.2007

Vgl aber; Beis wie T6

4 Ob 198/08hOGH15.12.2008

Auch; nur T2

6 Ob 6/10sOGH14.01.2010

Vgl auch; Beisatz: Eine Rücktrittserklärung ist bereits vor Fälligkeit der Leistung dann zulässig, wenn der Schuldner die Erfüllung verweigert, also erkennen lässt, dass er die Vertragsverbindlichkeit nicht einhalten will. (T8)

4 Ob 32/14fOGH23.04.2014

Vgl aber; Beis wie T6

4 Ob 180/15xOGH15.12.2015

Auch

1 Ob 174/20zOGH20.10.2020

nur T3; Beis wie T6

1 Ob 127/21iOGH21.07.2021

Vgl; Beis wie T8

3 Ob 72/23vOGH25.05.2023

vgl; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19520813_OGH0002_0020OB00463_5200000_001

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