Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die vom Berufungsgericht vertretene und nun in der a.o. Revision in Frage gestellte Rechtsansicht, daß der Beklagte trotz seiner zunächst mit unberechtigter Begründung (nicht berechtigtes Begehren auf Akontozahlung) ausgesprochenen Rücktrittsdrohung dann wegen der nicht fristgerechten und auch zumutbaren Beistellung der zur Fortsetzung der Bauarbeiten nötigen Pläne durch die Klägerin nach der dafür gesetzten angemessenen Nachfrist mit Recht vom Vertrag zurückgetreten ist, mit der Rechtsprechung des Höchstgerichtes nicht in Widerspruch steht (vgl. etwa JBl 1988, 445 ua).
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