Rechtssatz
Ein neuer Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 7 1. COVID-19-JuBG ist nach Ablauf der Periode, für die bereits Vorschüsse nach diesem Gesetz gewährt wurden, zulässig.
10 Ob 16/21g | OGH | 22.06.2021 |
Beisatz: Eine Weitergewährung von COVID-19-Vorschüssen auf fünf Jahre iSd § 18 UVG kommt dagegen nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber nur eine befristete Maßnahme für die Dauer der „Corona-Krise“ und keine Dauerlösung schaffen wollte. Auch bei den bisherigen Ausdehnungen des zeitlichen Anwendungsbereichs hatte der Gesetzgeber jeweils nur die Möglichkeit einer Neu-Gewährung im Auge. (T1)<br/>Beisatz: Gerade bei COVID-19-Vorschüssen ist eine wiederholte Antragstellung auf Neu-Gewährung noch vor Ablauf der Periode, für die diese Vorschüsse bereits gewährt wurden, nicht zulässig, könnten doch sonst die gesetzlichen Bestimmungen über den zeitlichen Anwendungsbereich für eine neuerliche Antragstellung umgangen werden. Es bestünde die Gefahr, dass sich der Antragsteller eine bestimmte Rechtslage „sichert“. Die Antragstellung ist daher erst in dem Monat zulässig, dessen Monatserster den Leistungsbeginn nach § 8 Abs 1 UVG markiert. (T2) |
10 Ob 27/22a | OGH | 13.09.2022 |
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die neuerliche Beantragung setzt auch die Heranziehung des Vorschussgrundes des § 7 1. COVID-19-JuBG voraus. Die Umdeutung eines ausschließlich auf §§ 3, 4 Z 1 UVG gestützten Antrages in einen Unterhaltsvorschussantrag aufgrund des § 7 1. COVID-19-JuBG ist dagegen nicht möglich, weil die Vorschüsse nach diesen Bestimmungen durch verschiedene Anspruchsvoraussetzungen charakterisiert sind und das Gericht zudem nicht berechtigt ist, einen anderen Vorschussgrund als beantragt für den Zuspruch heranzuziehen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20210330_OGH0002_0100OB00005_21I0000_001
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