OGH 5Ob167/10k (RS0126244)

OGH5Ob167/10k27.9.2022

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Verkehrsüblichkeit im Sinne des § 9 Abs 1 Z 2 MRG kommt es nicht auf die Verkehrsüblichkeit der vom Mieter mit seinem Veränderungsbegehren angestrebten Ausstattung des Mietgegenstands im Allgemeinen an, sondern darauf, ob die konkret beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung als solche verkehrsüblich ist. In die Beurteilung der Verkehrsüblichkeit sind also insbesondere die mit der Verwirklichung der angestrebten Veränderung verbundenen Eingriffe in die Bausubstanz sowie das Ausmaß der Inanspruchnahme oder Umgestaltung allgemeiner Teile einzubeziehen.

Normen

MRG §9 Abs1 Z2
WEG §16 Abs2 Z2

5 Ob 167/10kOGH23.09.2010

Bem: Hier: Errichtung einer Klimaanlage für Büroräumlichkeiten im Althausbestand, die durch massive Eingriffe in die Bausubstanz und Inanspruchnahme allgemeiner Teile (Leitungsführungen, Ausblasöffnungen) verwirklicht werden soll. (T1)

5 Ob 70/11xOGH27.04.2011

Vgl

5 Ob 236/11hOGH20.03.2012

Vgl; Beisatz: Was verkehrsüblich ist, bestimmt sich zunächst schon nach allgemeiner Lebenserfahrung und im Weiteren danach, ob die konkrete Änderung unter Berücksichtigung der bestimmten Beschaffenheit des betreffenden Hauses und seines Umfelds als üblich anzusehen ist. (T2)<br/>Beisatz: Hier: § 16 Abs 2 Z 2 WEG. (T3)

5 Ob 97/12vOGH12.06.2012

Auch

5 Ob 137/12aOGH26.07.2012

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3

5 Ob 183/12sOGH20.11.2012

Auch; Beisatz: Je geringer die Inanspruchnahme allgemeiner Teile, umso geringere Anforderungen sind an die Wichtigkeit des Interesses zu stellen. (T4)

5 Ob 154/13bOGH28.08.2013

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4

5 Ob 113/15aOGH19.06.2015

Vgl; Beis wie T2

5 Ob 157/15xOGH25.09.2015

Vgl auch; Beisatz: Die Verlängerung eines im allgemeinen Liftschacht geführten Personenaufzugs in das obere Geschoß einer Maisonettewohnung mit Öffnung der Dachhaut und Errichtung eines über das Dach ragenden Aufbaus stellt einen massiven Eingriff in allgemeine Teile des Hauses dar und lässt sich angesichts der für eine Maisonette typischen baulichen Gestaltung auch nicht mit der nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs verkehrsüblichen Erschließung von eingeschoßigen Etagenwohnungen durch einen Personenaufzug mit Ausstiegsstellen in jedem Stockwerk des Hauses (5 Ob 125/92; 5 Ob 93/06x) vergleichen. (T5)

5 Ob 13/17yOGH20.11.2017

Auch; Beisatz: Keine Verkehrsüblichkeit oder wichtiges Interesse an Errichtung einer Fußbodenheizung, wenn eine ausreichende Zentralheizung im Haus installiert ist. (T6)

5 Ob 100/18vOGH03.10.2018

nur: Bei der Beurteilung der Verkehrsüblichkeit im Sinne des § 9 Abs 1 Z 2 MRG kommt es nicht auf die Verkehrsüblichkeit der vom Mieter mit seinem Veränderungsbegehren angestrebten Ausstattung des Mietgegenstands im Allgemeinen an, sondern darauf, ob die konkret beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung als solche verkehrsüblich ist. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Zweites Badezimmer. (T8)

5 Ob 245/18tOGH20.02.2019

nur T7; Beisatz: Hier: Klimagerät. (T9)

5 Ob 44/20mOGH08.04.2020

Beisatz: Hier: Errichtung von Balkonen. (T10)

5 Ob 26/20iOGH14.04.2020

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verlegung des Hauseingangs. (T11)

5 Ob 10/21pOGH04.02.2021

Vgl; nur T7

5 Ob 68/21tOGH14.06.2021

Beis wie T3

5 Ob 149/22fOGH27.09.2022

Beisatz: Hier: Mauerdurchbruch und Abtrennung in Glasbauweise im Altbau. (T12)

Dokumentnummer

JJR_20100923_OGH0002_0050OB00167_10K0000_002

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